Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 03.12.2025 (5 StR 362/25) wichtige Klarstellungen zum Computerbetrug (§ 263a StGB) beim kontaktlosen Bezahlen mit einer gestohlenen Girokarte getroffen.
Der Angeklagte nutzte eine geraubte Girokarte, um in einem Kiosk mehrfach kontaktlos und ohne PIN-Eingabe Zigaretten sowie weitere Waren zu bezahlen. Das Landgericht Kiel verurteilte ihn unter anderem wegen Computerbetrugs zulasten der kartenausgebenden Bank.
Der BGH hob die Verurteilung wegen Computerbetrugs auf. Nach Auffassung der Richter lag keine „unbefugte Verwendung von Daten“ im Sinne des § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB vor.
Zur Begründung stellte der BGH auf seine bisherige Rechtsprechung ab: Der Tatbestand des Computerbetrugs sei „betrugsspezifisch“ auszulegen. Strafbar seien daher nur Handlungen mit Täuschungscharakter.
Beim kontaktlosen Bezahlen ohne PIN-Eingabe erkläre der Kartenverwender nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht konkludent, zur Nutzung der Karte berechtigt zu sein. Entscheidend sei, dass die Bank bei solchen Kleinbeträgen bewusst auf eine starke Kundenauthentifizierung verzichte und vor der Freigabe regelmäßig nur prüfe, ob die Karte gesperrt ist und der Verfügungsrahmen eingehalten wird. Deshalb habe die Identität des Nutzers in diesen Fällen keine maßgebliche Bedeutung.
Auch ein Betrug gegenüber dem Kioskinhaber scheide laut BGH aus. Mit der Autorisierung der Zahlung erhalte der Händler wirtschaftlich betrachtet eine bargeldähnliche Zahlungsgarantie der Bank. Für ihn sei daher unerheblich, ob der Käufer tatsächlich zur Nutzung der Karte berechtigt war.
Deshalb fehle es sowohl an einer Täuschung und einem Irrtum als auch an einem Vermögensschaden des Händlers.
Der BGH stärkt mit der Entscheidung die enge Auslegung des Computerbetrugs beim kontaktlosen Bezahlen ohne PIN. Allein die Nutzung einer gestohlenen Girokarte genügt danach nicht automatisch für eine Strafbarkeit wegen Betrugs oder Computerbetrugs. Entscheidend bleibt, ob ein täuschungsähnliches Verhalten vorliegt.









