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Konto leergeräumt oder Kreditkarte missbraucht? Haftet Ihre Bank?

Konto leergeräumt oder Kreditkarte missbraucht? Haftet Ihre Bank?

Sie wurden quasi über Nacht um Ihr Vermögen gebracht oder relevante Geldbeträge wurden gegen Ihren Willen abverfügt und auf Drittkonten transferiert?

Dann sollten Sie an eine Inanspruchnahme Ihrer Bank/Ihres Zahlungsdienstleisters denken!

Hintergrund: Bei fehlender Autorisierung eines Zahlungsvorgangs haben Sie einen Anspruch gegen Ihre Bank auf Kontowiederherstellung - § 675 u S. 2 BGB.

 Dies hat seitens Ihrer Bank unverzüglich zu geschehen".

Sie haben den Schaden mitverursacht? 

Selbst dies schadet in der Regel nicht, wenn Ihre Bank keine starke Kundenauthentifizierung verlangt hat (sog. 2-Faktor-Authentifizierung)! 

Diese ist nur gegeben, wenn Ihnen im Rahmen der ausgelösten Transaktionen/Überweisung/Abbuchung neben einem Wissenselement ein Besitzelement und eine Inhärenz (Kundenauthentizität/was der Kunde ist) abverlangt wurde.

Call-ID-Spoofing/SMS-ID-Spoofing kommen bei unseren Mandatsanfrage zu Haufe vor! 

Hier generiert sich der Täter als Bankmitarbeiter und ruft Sie an, dies häufig unter Verwendung der Originalrufnummer Ihrer Bank oder Versand einer SMS auf Ihr Smartphone und motiviert Sie zur Mitwirkung im Rahmen eines angeblichen Sicherheitsupdates oder einer geboten Rückholung von angeblich betrügerisch ausgelösten Überweisungen zur Preisgaben sensibler Bankdaten (PIN/TAN u.a.). 

Eine Autorisierung des Zahlungsvorgangs durch Sie gem. § 675 j BGB ist hierdurch nicht erfolgt.

Häufig versuchen Banken, Ihrem Verlangen nach Kontowiedergutschrift mit dem Einwand zu begegnen, Sie als Bankkunde/Karteninhaber hätten grob fahrlässig gehandelt, so z.B. im Rahmen des Umgangs mit Ihrer Zahlungskarte, Ihrer PIN, der Weitergabe einer TAN. Dies trotz der Überrumpelungssituation, in der Sie sich befunden haben.

Ob die Zweifaktorauthentifiezung ("2-FA") auch für den Anmeldevorgang abverlangt werden muss, ist strittig. In einer Entscheidung des BGH aus diesem Jahr (BGH NJW 2025, 3076 Rn. 34 ff.) wird dies verneint, weil die Anmeldung ins Online-Banking keinem Zahlungsvorgang i.S.v. § 675 f IV 1 BGB gleichzustellen sei. 

Immerhin hält der BGB in diesem Fall eine Reduzierung des Bankkunden hinsichtlich seiner Haftung für möglich (konkreter OLG Dresden, BKR 2025, 850 Rn. 90, 145 ff. votiert für eine 20 % Mithaftung der Bank in diesem Fall).

Beachtet Ihre Bank das vereinbarte Tageslimit, kommt gleichfalls deren (Mit-)Haftung in Betracht, da ein Verstoß gegen § 675 K Abs. 1 BGB vorliegt.

Wir vertreten Sie bundesweit gegenüber Ihrer Bank in Fällen abverfügter Guthaben!

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