Wer ein Darlehen abschließt, dem bietet die Bank meistens eine Restschuld- oder Ratenschutzversicherung an. Diese soll einspringen, wenn der Versicherungsnehmer die Kreditraten beispielsweise aufgrund von Krankheit, Arbeitslosigkeit usw. nicht mehr bedienen kann. Was zunächst gut klingt, entpuppt sich aber oft als unnötiger Kostentreiber, der zudem nicht immer die erhoffte Sicherheit bietet. Eine aktuelle Studie der Finanzaufsicht BaFin kommt zu dem Ergebnis, dass sich solche Versicherungen oft als teures und nicht zuletzt leeres Versprechen erweisen. So verweigerten vereinzelte Versicherer in circa 65 % der untersuchten Fälle bei Arbeitslosigkeit die Kostenübernahme. Die BaFin moniert zudem die hohen Provisionen, die Banken für den Verkauf von Restschuldversicherungen kassieren, sowie deutliche Mängel bei der Widerrufsbelehrung.
Wann ist eine Restschuldversicherung sinnvoll, wann nicht?
Es gibt durchaus Fälle, in denen es Sinn macht, eine solche Versicherung abzuschließen, um die Darlehensraten auch bei unerwarteten Schicksalsschlägen zu sichern. Das ist beispielsweise bei langfristigen Verpflichtungen der Fall, wie beim Abschluss einer Baufinanzierung. Allerdings wird Verbrauchern eine solche Versicherung auch bei kleineren Ratenkrediten angeboten. Hier ist sie jedoch nicht nur unnötig, sondern treibt auch die Kosten massiv in die Höhe. Was Verbraucher zudem oft nicht wissen: Der Abschluss einer Ratenschutzversicherung ist nicht zwingend an die Aufnahme eines Kredits geknüpft.
Insbesondere bei kleinen Ratenkrediten werden Restschuldversicherungen gerne mal zum Kostenverursacher. Der Versicherungsnehmer muss nämlich direkt bei Vertragsbeginn sowohl die Versicherungsprämie als auch die Vermittlungskosten als Einmalzahlung entrichten. Das erhöht die Kreditsumme deutlich. Doch diese Zusatzkosten werden nicht im Effektivzins angegeben. Das heißt, dass der tatsächliche Preis des Darlehens – also inklusive der Versicherungskosten – für den Kreditnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht ersichtlich ist. Und die Kosten sind mitunter nicht gering: Im schlimmsten Fall können sie sich um mehr als die Hälfte erhöhen. Hinzu kommt, dass die Versicherungen nicht immer zahlen, weil die jeweiligen Verträge verschiedene Ausschlussklauseln enthalten können.
Änderung der Gesetzgebung seit 2018
Im Februar 2018 wurde das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) angepasst. Die Änderung hat das Ziel, den Verbraucher besser zu schützen. Beispielsweise müssen Banken nun eine Woche nach Vertragsabschluss mit dem Kunden eine erneute Widerrufsbelehrung durchführen und ihm ein Produktinformationsblatt aushändigen.
Die Restschuldversicherung kann in manchen Fällen auch als Gruppenversicherungsvertrag konzipiert sein. Der Kunde ist dann lediglich eine versicherte Person. Doch seit der Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes hat er die gleichen Rechte wie der Versicherungsnehmer selbst.
Bei kleineren Ratenkrediten ist meistens eher vom Abschluss einer Restschuld- bzw. Ratenschutzversicherung abzuraten. Je nachdem, wogegen sich der Kreditnehmer absichern will, stehen ihm andere Optionen zur Verfügung, die besser geeignet sind. So bietet eine Risikolebensversicherung im Todesfall besseren Schutz für die Hinterbliebenen.
Was kann ich tun, wenn ich bereits eine Versicherung abgeschlossen habe?
Wer bereits eine Restschuldversicherung abgeschlossen hat, kann diese in der Regel außerordentlich kündigen, wenn das Darlehen vorzeitig zurückgezahlt oder aber umgeschuldet wird. Den entrichteten Einmalbetrag muss die Bank dann anteilig zurückerstatten. Je nach Vertrag kann der Versicherungsnehmer möglicherweise sogar ordentlich kündigen und bekommt auch dann Teile der bereits entrichteten Einmalzahlung erstattet.
In manchen Fällen können sogar die Darlehensverträge selbst widerrufen werden. Das ist beispielsweise dann möglich, wenn die Bank den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht aufgeklärt hat. Mit dem Widerruf von Kreditverträgen kennt sich die Anwaltskanzlei Lenné bestens aus. Lassen Sie Ihren Vertrag einfach im Zuge einer kostenlosen Erstberatung prüfen. Gemeinsam klären wir, ob die Widerrufsbelehrung vollständig und angemessen erfolgt ist.