Das Hessische Landesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 2. Februar 2026 (Az. 16 TaBVGa 2/26) erkannt, dass Arbeitsunfähigkeit nicht gleichbedeutend mit Amtsunfähigkeit im Betriebsrat ist. Erkrankte Mitglieder, die ihre Bereitschaft zur Mandatsausübung ausdrücklich anzeigen, haben das Recht, wieder zu Sitzungen geladen zu werden. Das Urteil schärft die Pflichten des Betriebsratsvorsitzenden und sichert das Ehrenamt auch in Phasen längerer Erkrankung ab.
Der Fall: Erkrankter Mitarbeiter pocht auf sein Mandat
Ein als Flugzeugbetanker beschäftigtes Betriebsratsmitglied war über Monate krankgeschrieben. Der Betriebsratsvorsitzende behandelte es als verhindert und lud stattdessen ein Ersatzmitglied nach. Als das Mitglied mitteilte, es sei trotz laufender Krankschreibung zur Amtsausübung bereit und in der Lage, wurde es dennoch nicht zu Sitzungen eingeladen. Das Hessische LAG gab dem Mitglied im Eilverfahren recht und verpflichtete den Vorsitzenden zur Ladung.
Wenn Arbeitsunfähigkeit und Amtsunfähigkeit im Betriebsrat auseinanderfallen
Kern der Entscheidung ist die klare rechtliche Trennung zweier Begriffe, die im Alltag oft gleichgesetzt werden. Arbeitsunfähigkeit bezeichnet die Unfähigkeit, die vertraglich geschuldete Arbeit zu leisten — etwa körperlich schwere Tätigkeiten. Amtsunfähigkeit im Betriebsrat ist davon unabhängig zu beurteilen. Ein Betanker, der nicht auf dem Vorfeld tätig sein kann, ist nicht zwingend außerstande, an Sitzungen teilzunehmen, Beschlüsse mitzufassen oder Mitarbeitende zu vertreten.
Die rechtliche Grundlage bildet § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG: Der Vorsitzende muss alle Mitglieder rechtzeitig und unter Mitteilung der Tagesordnung laden. Diese Pflicht besteht, solange kein tatsächlicher Verhinderungsgrund vorliegt.
Wann darf der Vorsitzende Verhinderung annehmen?
Solange ein erkranktes Mitglied keine Angaben zur Amtsfähigkeit macht, darf der Vorsitzende Verhinderung annehmen und ein Ersatzmitglied heranziehen. Sobald das Mitglied jedoch ausdrücklich signalisiert, sein Mandat wieder ausüben zu wollen, ändert sich die Rechtslage grundlegend:
- Die Vermutung der Amtsunfähigkeit gilt ab diesem Zeitpunkt als widerlegt und darf nicht länger angewendet werden.
- Das ordentliche Mitglied muss wieder zu jeder Sitzung geladen werden, soweit keine Selbstbetroffenheit vorliegt.
- Ein automatisches Nachrücken von Ersatzmitgliedern ist ab diesem Zeitpunkt unzulässig.
- Eine fortgesetzte Nichtladung trotz angezeigter Amtsfähigkeit kann als Behinderung der Betriebsratsarbeit nach § 78 BetrVG gewertet werden.
Das LAG bejahte die Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung (vorläufige gerichtliche Anordnung) nach §§ 935, 940 ZPO — trotz der langen Abwesenheit des Mitglieds von Sitzungen.
Tipp für die Praxis: Betriebsratsgremien sollten intern klare Abläufe zur Anzeige der Amtsfähigkeit festlegen. Eine formlose schriftliche Mitteilung — etwa per E-Mail an den Vorsitzenden — genügt rechtlich. Wer diese Anzeige nachweisbar dokumentiert, schützt sich vor Streitigkeiten über die Ladungspflicht und vermeidet das Risiko anfechtbarer Beschlüsse.
Bedeutung für Arbeitgeber und Personalverantwortliche
Unternehmen sollten Krankheit und Amtsunfähigkeit nicht pauschal gleichsetzen. Die Tätigkeit im Betriebsrat — Sitzungen, Beratungen, Beschlussfassung — unterscheidet sich grundlegend von körperlich belastenden Berufen. Werden Mitglieder trotz angezeigter Amtsfähigkeit dauerhaft von Sitzungen ausgeschlossen, riskiert das Gremium anfechtbare Beschlüsse. Das kann laufende Mitbestimmungsverfahren belasten und rechtliche Folgen nach sich ziehen.
Zusammenfassung
Das Hessische LAG macht deutlich: Arbeitsunfähigkeit und Amtsunfähigkeit im Betriebsrat sind rechtlich zwei verschiedene Konzepte. Erkrankte Mitglieder, die ihre Amtsfähigkeit anzeigen, haben Anspruch darauf, wieder zu Sitzungen geladen zu werden. Weder Arbeitgeber noch Vorsitzende dürfen Krankheit pauschal mit Amtsunfähigkeit gleichsetzen. Für Betriebsratsgremien empfiehlt sich ein klares internes Verfahren zur Anzeige der Amtsfähigkeit, um Konflikte und mögliche anfechtbare Beschlüsse zu vermeiden.
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