Kassel (jur). Die Möglichkeit der Kranken- und Pflegekassen zur Ausgliederung bestimmter Aufgaben auf externe Dienstleister sind eng begrenzt. Zulässig ist dies nur mit einer gesetzlichen Grundlage, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) am Mittwoch, 30. August 2023, in Kassel (Az.: B 3 A 1/23 R). Danach ist den Krankenkassen die Ausgliederung von Tätigkeiten verboten, die sich auf die Leistungsansprüche der Versicherten beziehen. Bei den Pflegekassen gibt es eine gesetzliche Grundlage nur für die Pflegeberatung.
Nach Angaben des Klägeranwalts und auch des beklagten Bundesamts für Soziale Sicherung in Bonn (früher Bundesversicherungsamt) sind Ausgliederungen an Dienstleister bei den Kassen derzeit ein großes Thema. Das Bundesamt überprüfe derzeit rund 20 entsprechende Verträge meist kleinerer Kranken- und Pflegekassen. Es hält dies allerdings nur sehr eingeschränkt für zulässig und wurde darin nun vom BSG bestätigt.
Im Leitfall hatte eine Betriebskrankenkasse mit einem externen Dienstleister einen Vertrag über vier Jahre geschlossen. Dieser betraf in der Pflege die Überprüfung bestimmter Rechnungen sowie von Leistungsanträgen etwa auf Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege. Aus dem Aufgabenbereich der Krankenkassen übernahm der Dienstleister die Prüfung von Anträgen auf Befreiung von der Zuzahlung bei Arzneimitteln.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung hielt diesen Vertrag für unzulässig und gab der Betriebskrankenkasse auf, ihn sofort zu kündigen.
Dies hat das BSG nun bestätigt. Der Vertrag sei hier schon deshalb unzulässig, weil die Krankenkasse ihn mit für die Pflegekasse abgeschlossen habe. Die Pflegekasse sei aber eine eigenständige Körperschaft.
Für die Krankenkassen enthält das Sozialgesetzbuch V eine Klausel, wonach sie bestimmte Aufgaben an Arbeitsgemeinschaften oder auch an Dienstleister vergeben dürfen. Ausdrücklich ausgenommen sind aber „wesentliche Aufgaben zur Versorgung der Versicherten“.
Hierzu urteilte das BSG, dass diese Vorschrift nicht auch für die Pflegekassen gilt. Der Gesetzgeber habe die Kranken- und die Pflegeversicherung durch „bereichsspezifische Regelungen“ jeweils gesondert geregelt. So erlaube eine Klausel den Pflegekassen, die Pflegeberatung etwa an anerkannte Pflegedienste zu übertragen.
Hier gehe es zudem durchgehend, auch bei den Arzneimittelzuzahlungen, um „wesentliche Aufgaben“ der Kassen. Dies seien alles Aufgaben, die die Leistungsgewährung an die Versicherten betreffen, urteilte der 3. BSG-Senat. Er schloss sich damit einem früheren Urteil des 1. Senats an (Urteil vom 8. Oktober 2019, Az.: B 1 A 3/19/R; JurAgentur-Meldung vom 11. Oktober 2019).
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock