Sozialrecht

Krankengeld: Obliegenheiten bei befristeter Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit

09.09.2020

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Das gilt insbesondere dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit jeweils nur für befristete Zeiträume festgestellt wurde und in regelmäßigen Abständen neue AU-Bescheinigungen vorzulegen sind.

Ohne rechtzeitige ärztliche Bescheinigung besteht kein Anspruch auf Krankengeld. Die Beibringung der AU-Bescheinigung ist eine Obliegenheit des Versicherten. Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit dreißig Tagen anzusetzen. Werden die Bescheinigungen nicht lückenlos vorgelegt, kommt es zu Unterbrechungen der Krankengeldzahlung. Denn der Anspruch ruht, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt allerdings nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Beispiel: Die Arbeitsunfähigkeit wird erstmals bescheinigt und der letzte Tag ist ein Freitag. Der Versicherte sucht seinen Arzt dann jedoch erst wieder am Montag auf. In diesem Fall entsteht ein neuer Anspruch auf Krankengeld erst wieder ab dem folgenden Dienstag. Wenn der Arzt jedoch eine Arbeitsunfähigkeit „bis auf Weiteres” bzw. „auf nicht absehbare Zeit” bescheinigt, braucht der Versicherte nicht regelmäßig neue Bescheinigungen vorzulegen.

Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.

Rechtsanwalt Peter Koch

Siegesstraße 2

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Tel.: 0511/27 900 182

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