Jetzt mit einem Premiumeintrag mehr Mandate generieren & 1 Monat kostenlos testenPfeil rechtsPremiumeintrag jetzt kostenlos testenPfeil rechts

Krankenkassen müssen bei Systemversagen zahlen

In einer Entscheidung (Az.: L 5 KR 377/22) hat das Bayerische Landessozialgericht festgestellt, dass gesetzliche Krankenkassen auch die Kosten für die Konservierung von Keimzellen übernehmen müssen, wenn die Konservierung durch einen nicht zugelassenen, aber qualifizierten Leistungserbringer erfolgt und die Kassenärztliche Vereinigung keinen zugelassenen Anbieter nennen kann.

Krankenkasse lehnt Kosten für dringende Keimzellkonservierung ab

Im Jahr 2021 wurde ein junger Mann unerwartet mit einer Hodenkrebsdiagnose konfrontiert, die seine Zeugungsfähigkeit bedrohte. Kurz nach der Diagnosestellung und unmittelbar vor der notwendigen Operation, die seine Fähigkeit zur Zeugung gefährdete, suchte er eine Möglichkeit zur Kryokonservierung seiner Spermien. Er wandte sich an eine Kinderwunschpraxis mit kassenärztlicher Zulassung.

Die tatsächliche Konservierung erfolgte jedoch durch eine damit verbundene GmbH, die nicht als Leistungserbringer zugelassen war. Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme ab, da der Leistungserbringer nicht zugelassen sei.

Die Kassenärztliche Vereinigung Bayern konnte auch bis zum Ende des Berufungsverfahrens keinen zugelassenen Leistungserbringer benennen.

Landessozialgericht entscheidet: Krankenkassen müssen bei Systemmängeln zahlen

Das Bayerische Landessozialgericht bestätigte den Anspruch des Versicherten auf Kostenerstattung für die Konservierung seiner Keimzellen durch einen nicht zugelassenen Leistungserbringer.

Diese Entscheidung basiert auf der Unzumutbarkeit für den Versicherten, einen zugelassenen Leistungserbringer zu finden, wenn die Kassenärztliche Vereinigung selbst keinen benennen kann.

Das Gericht sah in diesem Kontext ein Versagen des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung und entschied, dass in solchen Fällen die Krankenkasse die Kosten zu tragen hat.

Eine Revision beim Bundessozialgericht wurde zugelassen.

Tipp: In Situationen, in denen das System der gesetzlichen Krankenversicherung an seine Grenzen stößt, sollten Versicherte nicht davor zurückscheuen, ihre Rechte einzufordern. Die Inanspruchnahme qualifizierter, wenn auch nicht formell zugelassener Leistungserbringer kann unter bestimmten Umständen gerechtfertigt sein, insbesondere wenn offizielle Stellen keine Alternativen bieten können.

Symbolgrafik:© M. Schuppich - stock.adobe.com

Diesen Artikel bewerten:
Diesen Artikel teilen: Linkedin Xing X
Whatsapp
Facebook
Fragen? Jetzt Fachanwalt.de-KI kostenlos fragen

Ihr Chatverlauf

Schildern Sie Ihr Problem ausführlich und erhalten innerhalb von Sekunden eine kostenlose KI-Ersteinschätzung:

Mit Nutzung unseres KI-Features akzeptieren Sie unsere Nutzungsbedingungen.

SofortantwortSofortantwort 24/7
NachfragemöglichkeitNachfragemöglichkeit
Kostenlos!Kostenlos!
Antwort erhalten Pfeil nach rechts
Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Berufskrankheit an den Händen: Anerkennung reicht nicht für eine Rente
SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)16.06.2026Redaktion fachanwalt.deSozialrecht
Berufskrankheit an den Händen: Anerkennung reicht nicht für eine Rente

Wer wegen schwerer Hautprobleme an den Händen seinen Beruf aufgeben muss, rechnet oft mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Doch eine anerkannte Berufskrankheit führt nicht automatisch zu einer Verletztenrente . Entscheidend ist, wie stark die beruflich verursachten Folgen nach Aufgabe der belastenden Tätigkeit noch die Erwerbsmöglichkeiten einschränken. Für Beschäftigte mit Hauterkrankungen, etwa bei handwerklichen, gärtnerischen oder hausmeisterlichen Tätigkeiten, ist diese Entscheidung deshalb besonders wichtig. Das Wichtigste in Kürze Ein früherer Gärtner und Hausmeister hatte eine anerkannte Berufskrankheit 5101 wegen einer schweren Hauterkrankung an den Händen. Er verlangte eine Verletztenrente ab 20. April 2020, weil er seine Tätigkeit aufgegeben hatte und weiter...

weiter lesen weiter lesen

Privatklinik selbst gewählt: Krankenkasse muss nicht immer zahlen
SternSternSternSternStern
(2 Bewertungen)15.06.2026Redaktion fachanwalt.deSozialrecht
Privatklinik selbst gewählt: Krankenkasse muss nicht immer zahlen

Wer in einer psychischen Krise schnell Hilfe sucht und sich für eine Privatklinik entscheidet, erwartet häufig Unterstützung von der gesetzlichen Krankenkasse. Riskant wird es aber, wenn die Behandlung bereits organisiert oder begonnen wurde, bevor die Kasse über einen konkreten Antrag entscheiden konnte. Genau daran scheiterte eine Versicherte, die die Kosten einer akutpsychiatrischen Privatbehandlung erstattet bekommen wollte. Die Entscheidung ist besonders wichtig für gesetzlich Versicherte, die bei langen Wartezeiten oder abgelehnter Aufnahme selbst nach einer Klinik suchen. Das Gericht wies die Klage ab. Nach seiner Auffassung lag weder eine unrechtmäßige Leistungsablehnung der Krankenkasse noch eine unaufschiebbare Leistung im Sinne des Gesetzes vor. Außerdem stellte es klar: Wenn tatsächlich ein echter Notfall...

weiter lesen weiter lesen
SGB-II-Widerspruch: Fehlende Vollmacht kann den Fall stoppen
SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)12.05.2026Redaktion fachanwalt.deSozialrecht
SGB-II-Widerspruch: Fehlende Vollmacht kann den Fall stoppen

Wer gegen einen Bescheid über SGB-II-Leistungen Widerspruch einlegt, rechnet oft mit einer inhaltlichen Prüfung: Stimmt die Berechnung, wurde der Zeitraum richtig bewertet, sind Leistungen zu niedrig angesetzt? Doch schon eine fehlende Vollmacht kann das Verfahren stoppen, wenn ein Bevollmächtigter handelt und die Behörde einen schriftlichen Nachweis verlangt. Für Leistungsbezieher ist das praktisch wichtig, weil dann nicht über die Sache selbst entschieden wird, sondern der Widerspruch als unzulässig scheitern kann. Das Landessozialgericht Hamburg hat in einem Verfahren zum Aktenzeichen L 4 AS 254/24 die Berufung zurückgewiesen. Im Kern ging es darum, dass eine aktuelle Vertretungsvollmacht im Widerspruchsverfahren trotz Aufforderung und Frist nicht eingereicht wurde. Das Wichtigste in Kürze Eine...

weiter lesen weiter lesen

SG Landshut hebt Rückforderung von Arbeitslosengeld auf
22.04.2026Redaktion fachanwalt.deSozialrecht
SG Landshut hebt Rückforderung von Arbeitslosengeld auf

Das Sozialgericht Landshut hat mit Urteil vom 15.12.2025 (Az. S 16 AL 83/24 ) entschieden, dass eine Rückforderung von Arbeitslosengeld nach § 45 SGB X nur dann zulässig ist, wenn der Leistungsempfänger grob fahrlässig gehandelt hat, was im konkreten Fall verneint wurde. Streit um Arbeitslosengeld-Rückforderung nach Gründungszuschuss Der Kläger meldete sich zum 01.11.2022 arbeitslos und erhielt von der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld mit einer Anspruchsdauer von zwölf Monaten. Für den Monat November 2022 wurde die Leistung zunächst bewilligt. Ab dem 01.12.2022 nahm er eine selbstständige Tätigkeit auf und erhielt hierfür einen Gründungszuschuss, der mit Bescheid vom 07.12.2022 für den Zeitraum bis zum 31.05.2023 bewilligt wurde. In diesem Bescheid sowie in einem ausgehändigten Merkblatt wurde...

weiter lesen weiter lesen

Icon Über den Autor

Rechtsanwalt gesucht?
Sie haben Fragen?
Fall in wenigen Worten schildern
Kostenlose KI-Einschätzung erhalten
Jetzt Hilfe erhalten