In einer Entscheidung (Az.: L 5 KR 377/22) hat das Bayerische Landessozialgericht festgestellt, dass gesetzliche Krankenkassen auch die Kosten für die Konservierung von Keimzellen übernehmen müssen, wenn die Konservierung durch einen nicht zugelassenen, aber qualifizierten Leistungserbringer erfolgt und die Kassenärztliche Vereinigung keinen zugelassenen Anbieter nennen kann.
Krankenkasse lehnt Kosten für dringende Keimzellkonservierung ab
Im Jahr 2021 wurde ein junger Mann unerwartet mit einer Hodenkrebsdiagnose konfrontiert, die seine Zeugungsfähigkeit bedrohte. Kurz nach der Diagnosestellung und unmittelbar vor der notwendigen Operation, die seine Fähigkeit zur Zeugung gefährdete, suchte er eine Möglichkeit zur Kryokonservierung seiner Spermien. Er wandte sich an eine Kinderwunschpraxis mit kassenärztlicher Zulassung.
Die tatsächliche Konservierung erfolgte jedoch durch eine damit verbundene GmbH, die nicht als Leistungserbringer zugelassen war. Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme ab, da der Leistungserbringer nicht zugelassen sei.
Die Kassenärztliche Vereinigung Bayern konnte auch bis zum Ende des Berufungsverfahrens keinen zugelassenen Leistungserbringer benennen.
Landessozialgericht entscheidet: Krankenkassen müssen bei Systemmängeln zahlen
Das Bayerische Landessozialgericht bestätigte den Anspruch des Versicherten auf Kostenerstattung für die Konservierung seiner Keimzellen durch einen nicht zugelassenen Leistungserbringer.
Diese Entscheidung basiert auf der Unzumutbarkeit für den Versicherten, einen zugelassenen Leistungserbringer zu finden, wenn die Kassenärztliche Vereinigung selbst keinen benennen kann.
Das Gericht sah in diesem Kontext ein Versagen des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung und entschied, dass in solchen Fällen die Krankenkasse die Kosten zu tragen hat.
Eine Revision beim Bundessozialgericht wurde zugelassen.
Tipp: In Situationen, in denen das System der gesetzlichen Krankenversicherung an seine Grenzen stößt, sollten Versicherte nicht davor zurückscheuen, ihre Rechte einzufordern. Die Inanspruchnahme qualifizierter, wenn auch nicht formell zugelassener Leistungserbringer kann unter bestimmten Umständen gerechtfertigt sein, insbesondere wenn offizielle Stellen keine Alternativen bieten können.
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