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Videosprechstunde: Ist künftig eine Krankschreibung ohne Arztbesuch möglich?

Gerade in Corona-Zeiten finden es viele Arbeitnehmer lästig, wenn sie für eine Krankschreibung ihren Arzt aufsuchen müssen. Dies können sie sich unter bestimmten Voraussetzungen möglicherweise bald ersparen.

 

Wer als Arbeitnehmer krank wird und aufgrund dessen arbeitsunfähig ist, muss sich unverzüglich bei seinem Arbeitgeber krankmelden. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). Hierfür gibt es keine speziellen formellen Anforderungen. Es reicht aus, wenn der Mitarbeiter möglichst schnell bei seinem Arbeitgeber anruft oder ihm eine E-Mail schreibt. Er muss ihm darin mitteilen, wie lange er voraussichtlich nicht arbeiten kann. 

 

Arbeitnehmer zur Krankschreibung verpflichtet

Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer allerdings nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG auch eine Krankschreibung einreichen. Dies muss normalerweise innerhalb der ersten drei Tage geschehen. Der Arbeitgeber darf aber auch auf einer früheren Krankschreibung bestehen, ohne dies näher zu begründen. Bei einer Krankschreibung handelt es sich um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines Arztes. 

 

Arzt muss Patienten persönlich untersuchen

Dieser darf allerdings die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur ausstellen, wenn er den Arbeitnehmer persönlich untersucht hat. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V als gesetzlicher Grundlage. 

Telefonat reicht nicht mehr

Wegen der Corona-Pandemie war zunächst unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dass der Arzt den Mitarbeiter wegen einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege nach einem Telefonat bis zur Dauer von sieben Tagen krankschreiben durfte. Auf diese Ausnahme zu § 4 Abs. 1 Satz 2 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie hatten sich die kassenärztliche Bundesvereinigung sowie die GKV-Spitzenverband Anfang März 2020 verständigt. Doch diese Möglichkeit gibt es seit dem 01.06.2020 nicht mehr. Der kranke Arbeitnehmer seitdem wieder bei seinem Arzt vorbeikommen, damit der Arzt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen darf.

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss 

Dies könnte sich aufgrund eines Beschlusses des gemeinsamen Bundesausschusses vom 16.07.2020 alsbald ändern. Dieser sieht vor, dass der Arzt unter Umständen Arbeitsunfähigkeit auch feststellen darf, in dem er mit seinem Patienten eine Videosprechstunde durchführt. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 5 der vorgesehenen angepassten Fassung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie.

 

Voraussetzungen für Krankschreibung per Videosprechstunde

Diese sieht vor, dass der Arbeitnehmer dem Arzt aufgrund einer früheren Behandlung unmittelbar persönlich bekannt ist. Ferner darf die Erkrankung nicht eine Feststellung per Videosprechstunde ausschließen. 

Eine erstmalige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist nur für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen möglich. 

Die Feststellung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit ist nur zulässig, bereits zuvor aufgrund unmittelbar persönlicher Untersuchung durch den Arzt, durch den die Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit festgestellt worden ist. 

Sofern dem Arzt eine hinreichend sichere Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Videosprechstunde nicht möglich ist, muss er von einer Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Videosprechstunde absehen und auf die Erforderlichkeit einer unmittelbar persönlichen Untersuchung verweisen. Der Arbeitnehmer ist im Vorfeld der Videosprechstunde über die eingeschränkten Möglichkeiten der Befunderhebung zum Zwecke der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Videosprechstunde aufzuklären. 

Allerdings kann der Arbeitnehmer nicht von seinem Arzt verlangen, dass dieser zur Krankschreibung eine Videosprechstunde durchführt. Denn er hat keinen Anspruch darauf, dass der Arzt die Arbeitsunfähigkeit auf diese Weise ermittelt. 

Wann tritt die Änderung in Kraft?

Diese Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie tritt allerdings erst dann in Kraft, wenn das Bundesministerium für Gesundheit diese Änderung nicht innerhalb von zwei Monaten beanstandet und sie im Bundesanzeiger verkündet worden ist. Da dies noch nicht geschehen ist, darf der Arzt sich nicht mit einer Videosprechstunde begnügen. Vielmehr muss er den Arbeitsnehmer daraufhin untersuchen, ob er arbeitsunfähig ist. 

Fazit:

Arbeitnehmer müssen sich derzeit noch gedulden. Auch nach Einführung der Möglichkeit einer Videosprechstunde können sie ihren Arzt nicht zu einer Krankschreibung hierüber zwingen. Ob der Arzt davon Gebrauch macht, ist ihm freigestellt. Arbeitnehmer sollten auf eine ordnungsgemäße Krankschreibung achten. Ansonsten ist der Arbeitgeber unter Umständen zur Kündigung berechtigt. Darüber hinaus setzt er die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aufs Spiel. Auf keinen Fall sollte ein Mitarbeiter Arbeitsunfähigkeit vortäuschen. Sonst muss er mit seiner fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber rechnen. 

 

 

 

Autor: Harald Büring, Ass. jur. (Fachanwalt.de-Redaktion)

Foto: © stasique - Fotolia.com

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