Bankrecht und Kapitalmarktrecht

Kreditkartenbetrug

29.11.2024
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Zuletzt bearbeitet am: 29.11.2024

Kreditkartenbetrug KG Berlin Beschluss vom 04.09.2024

Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 04.09.2024 (Az: 4 U 79/23) zu der Frage Stellung genommen, inwieweit Banken automatisierte Kontrollsysteme bereitstellen müssen, um für Karteninhaber untypische Transaktionen zu verhindern.

In dem Beschluss des Gerichts ist diesbezüglich angegeben:

„Insoweit muss der Kartenemittent für eine algorithmische, automatisierte Transaktionsüberwachung sorgen, die es ihm ermöglicht, auffällige, für den Karteninhaber untypische Transaktionen (hinsichtlich der Summe, des Landes etc.) zu erkennen. Vom Zahlungsdienstleister wird erwartet, bereits auffällige Zahlungsaufträge zu erkennen, um auf diese Weise frühzeitig die Ausführung verdächtiger Zahlungen zu verhindern (…)“

Diese grundlegende Entscheidung, in welchem das Gericht der DKB die Rücknahme der von dieser gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung als offensichtlich aussichtslos empfohlen hat, kann auf zahlreiche Sachverhalte übertragen werden.

Um sich nicht des Vorwurfes eines Mitverschuldens ausgesetzt zu sehen, sind Banken nach diesem Beschluss somit verpflichtet, auffällige, für den Karteninhaber untypische Transaktionen nicht auszuführen und diese durch ein automatisiertes System zu erkennen.

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Guido Busko
Rechtsanwalt • Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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