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Krieg im Nahen Osten – haben gestrandete Urlauber Anspruch auf Lohn?

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(1 Bewertung)10.03.2026 Arbeitsrecht

Die Eskalation im Nahen Osten hat massive Auswirkungen auf den internationalen Flugverkehr. Nach den Angriffen auf und aus dem Iran wurden in Teilen der Golfregion Lufträume gesperrt, Flüge gestrichen und zahlreiche Reisende sitzen fest. Auch viele Arbeitnehmer können daher nicht rechtzeitig aus dem Urlaub nach Deutschland zurückkehren. Doch wie ist die arbeitsrechtliche Lage in solchen Fällen?

Grundsatz im Arbeitsrecht

Im deutschen Arbeitsrecht gilt der Grundsatz: „Ohne Arbeit kein Lohn“.

Ein Anspruch auf Lohn besteht grundsätzlich nicht, wenn ein Arbeitnehmer nach dem Urlaub aufgrund eines Krieges im Nahen Osten nicht rechtzeitig zur Arbeit zurückkehren kann und deshalb seine Arbeitsleistung nicht erbringt. Maßgeblich ist § 611a BGB, wonach der Vergütungsanspruch an die tatsächliche Arbeitsleistung geknüpft ist. Nach § 326 Abs. 1 BGB entfällt die Vergütungspflicht des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen, die nicht vom Arbeitgeber zu vertreten sind, seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann.

Ist eine Rückkehr aufgrund objektiver Umstände - etwa durch Luftraumsperrungen oder Flugausfälle - tatsächlich unmöglich, entfällt zwar die Arbeitspflicht. Ein Anspruch auf Vergütung entsteht jedoch trotzdem nicht, da keine Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer erbracht werden kann.

Auch § 616 BGB hilft in solchen Fällen regelmäßig nicht weiter. Die Vorschrift greift nur bei persönlichen Verhinderungsgründen des Arbeitnehmers. Gesperrte Lufträume oder internationale Krisen betreffen jedoch eine Vielzahl von Personen und gelten daher als sog. allgemeines Leistungshindernis.

Das wirtschaftliche Risiko der verspäteten Rückkehr trägt daher grundsätzlich der Arbeitnehmer.

Was Arbeitnehmer jetzt tun sollten

Wer aktuell im Ausland festsitzt, sollte einige Punkte beachten:

  • Sofort informieren: Arbeitnehmer sollten ihren Arbeitgeber unverzüglich per E-Mail oder Telefon über die Situation informieren. Transparenz verhindert Missverständnisse und mögliche arbeitsrechtliche Konflikte.
  • Einvernehmliche Lösungen suchen: Häufig lassen sich praktische Lösungen finden, etwa durch "weitere" Urlaubstage, Überstundenabbau oder den Einsatz von Gleitzeit. 
  • Nachweise sichern: Flugannullierungen, Nachrichten der Airline oder offizielle Reisehinweise sollten dokumentiert werden. Diese können später für arbeitsrechtliche oder versicherungsrechtliche Fragen relevant sein.

Hinweise für Arbeitgeber

Auch für Arbeitgeber ist die Situation nicht trivial.

  • Kommunikation statt Druck: Arbeitgeber sollten sich regelmäßig Updates einholen und gemeinsam mit den Beschäftigten nach pragmatischen Lösungen suchen.
  • Keine arbeitsrechtlichen Sanktionen: Abmahnungen oder Kündigungen sind in solchen Fällen regelmäßig unzulässig, da dem Arbeitnehmer kein Verschulden vorgeworfen werden kann.
  • Besonderheit bei Dienstreisen: Anders ist die Lage, wenn sich der Arbeitnehmer auf einer dienstlich veranlassten Reise befindet. In diesem Fall trägt grundsätzlich der Arbeitgeber das Risiko der Rückreise und die Arbeitnehmer erhalten weiterhin ihr Arbeitsentgelt.

Fazit

Internationale Krisen können schnell arbeitsrechtliche Fragen aufwerfen. Auch wenn Arbeitnehmer nichts für die Situation können, gilt grundsätzlich: Ohne Arbeitsleistung besteht kein Anspruch auf Vergütung. Umso wichtiger sind transparente Kommunikation und pragmatische Lösungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

#Arbeitsrecht #Urlaub #Lohn #HR #EmploymentLaw #Berlin

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