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Krypto Transaktionen mit Auslandsbezug – potenzielle Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz (AWG)

04.02.2025 Steuerrecht

Das Bundesamt für Wirtschaft und Außenkontrolle (BAFA) prüft verstärkt grenzüberschreitende Krypto-Transaktionen ab 50.000 € (ab 2025). Seit dem Ukraine-Krieg werden zudem Verstöße gegen Russland-Sanktionen (z. B. Zahlungen an gesperrte Wallet-Adressen) streng geahndet.

1. Mögliche Verstöße 

Private Personen können vor allem in folgenden Bereichen gegen das AWG/AWV verstoßen:  

- Unterlassene Meldung von Direktinvestitionen (z. B. Kauf von Krypto-Assets im Ausland ab 50.000 € ab 2025, § 58 AWV). Die Meldung erfolgt elektronisch über das Zentralmeldesystem (ZA) der Bundesbank.

- Embargoverstöße (z. B. Krypto-Transaktionen mit Sanktionsadressaten in Russland, Iran).  

- Fehlende Meldung von Kapitalverkehr (§ 67 AWV), z. B. bei großen grenzüberschreitenden Transfers ab 50.000 € (ab 2025) an ausländische Wallets.  

Praxisbeispiele:  

- Fall 1: Eine Privatperson kauft über eine ausländische Börse Krypto-Assets im Wert von 120.000 €, ohne die Transaktion als Direktinvestition beim BAFA zu melden.

- Fall 2:Ein Investor transferiert 70.000 € an eine Wallet in Russland, ohne das Sanktionsrecht zu prüfen.

 

2. Voraussetzungen für eine erfolgreiche Selbstanzeige  

- Unverzüglichkeit: Die Anzeige muss erfolgen, bevor die Behörde aktiv wird (z. B. BAFA, Hauptzollamt).   

- Vollständigkeit: Alle Verstöße müssen offengelegt werden (keine Teilinformationen).  

- Korrektur: Die unterlassene Meldung muss nachgeholt werden.  

 

3. Typische Sanktionen bei Privatpersonen  

- Bußgelder (§ 19 AWV):

  - Bis zu 500.000 € oder dreifacher wirtschaftlicher Vorteil.   

  - In der Praxis: Bei Selbstanzeige oft Reduktion um 50–90 %.  

- Strafrechtliche Risiken:

  Nur bei Vorsatz (z. B. bewusste Umgehung von Sanktionen) – hier hilft keine Selbstanzeige.  

 

4. Empfehlungen für Betroffene  

1. Verstöße identifizieren:   

   - Prüfen, ob Auslandstransaktionen ab 50.000 € (ab 2025) oder Embargobezug vorliegen.  

2. Dokumentation:  

   - Wallet-Adressen, Transaktionsbelege, Kommunikation mit ausländischen Plattformen sichern.  

3. Einreichung:  

   - Schriftliche Erklärung an das BAFA oder Hauptzollamt mit allen Details.

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