Steigern Sie Ihre Sichtbarkeit und gewinnen Sie mehr Mandate. Jetzt 1 Monat kostenlos testen!Pfeil rechtsPremiumeintrag jetzt kostenlos testenPfeil rechts

Kryptowährung als Sachbezug: Neue Spielräume durch BAG-Urteil

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 16. April 2025 eine wegweisende Entscheidung getroffen: Die Erfüllung von Provisionsansprüchen durch Kryptowährung – konkret in Form von Ether (ETH) – kann unter bestimmten Voraussetzungen als zulässiger Sachbezug im Sinne von § 107 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) gelten. Unternehmen erhalten dadurch neue Gestaltungsmöglichkeiten bei der Entlohnung – unter Beachtung rechtlicher Grenzen.

Provisionen in der Kryptowährung: Hintergrund und rechtlicher Rahmen

Das BAG (10 AZR 80/24) hatte über die Klage eines Vertriebsmitarbeiters zu entscheiden, dessen Arbeitgeber einen Teil der vertraglich vereinbarten Provisionen in der Kryptowährung Ether auszahlen wollte. Zentraler Streitpunkt war die Frage, ob eine solche Form der Entlohnung den Vorgaben der GewO genügt.

Nach § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO ist Arbeitsentgelt grundsätzlich in Geld zu leisten. Sachbezüge sind nur zulässig, wenn sie vertraglich vereinbart und dem Interesse des Arbeitnehmers dienlich sind. Das BAG stellte klar: Die Zahlung in Kryptowährung kann, wenn objektiv im Arbeitnehmerinteresse liegend, als Sachbezug eingestuft werden.

Allerdings betont das Gericht auch die Schutzmechanismen des Arbeitsrechts. So muss der unpfändbare Teil des Arbeitsentgelts stets in Geld ausgezahlt werden. Dies soll sicherstellen, dass der Arbeitnehmer über ein Existenzminimum verfügen kann, das vor Kursschwankungen oder Akzeptanzproblemen digitaler Währungen geschützt ist.

Bedeutung für die Praxis

Für Unternehmen eröffnet das Urteil neue Wege in der Personalvergütung – besonders im technologieaffinen Umfeld. Arbeitgeber können Kryptowährungen als Anreizsystem in Incentive- oder Bonusprogrammen einsetzen, sofern sie:

  • eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder einer Zusatzvereinbarung treffen;
  • den unpfändbaren Teil der Vergütung in Euro auszahlen;
  • sicherstellen, dass die Kryptowährung im Interesse des Arbeitnehmers verwendet wird.

Compliance und steuerliche Einordnung bei Kryptowährungen

Auch wenn das BAG den arbeitsrechtlichen Rahmen präzisiert hat, bleiben Fragen der steuerlichen Behandlung offen. Kryptowährungen gelten steuerlich grundsätzlich als sonstige Wirtschaftsgüter. Die Bewertung der Sachbezüge erfolgt nach dem Marktwert im Zeitpunkt des Zuflusses. Arbeitgeber müssen hier eine genaue Dokumentation und Bewertung sicherstellen, um steuerrechtliche Risiken zu vermeiden.

Chancen und Risiken: Auswirkungen auf Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer bietet die neue BAG-Rechtsprechung Chancen – etwa durch Teilhabe an potenziellen Kursgewinnen. Gleichzeitig bestehen Risiken durch die hohe Volatilität digitaler Währungen. Deshalb ist eine transparente Kommunikation durch den Arbeitgeber entscheidend.

Zudem sollten Arbeitnehmer darauf achten, dass die Auszahlung in Kryptowährung nicht zu einer Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften führt. Wichtig ist, dass die Grenze zwischen freiwilliger Vereinbarung und einseitiger Leistungsbestimmung des Arbeitgebers gewahrt bleibt.

Kryptowährung als Sachbezug: Ein rechtlicher Wendepunkt

Mit der Entscheidung vom 16. April 2025 hat das BAG wichtige Leitplanken gesetzt. Kryptowährungen wie Ether können künftig Teil moderner Vergütungsmodelle sein – sofern rechtlich korrekt eingebettet. Für Unternehmen bietet sich damit ein innovatives Mittel zur Mitarbeiterbindung, sofern die Schutzmechanismen gewahrt bleiben.

Das Urteil stellt einen Meilenstein für den flexiblen Einsatz digitaler Zahlungsformen in der Arbeitsvergütung dar. Arbeitgeber sollten jedoch nicht vorschnell agieren, sondern die rechtlichen Rahmenbedingungen gründlich analysieren. Die Kombination aus arbeitsrechtlicher Zulässigkeit, steuerlicher Bewertung und IT-technischer Umsetzung verlangt interdisziplinäres Know-how.

Tipp: Berücksichtigen Sie bei der Vergütung mit Kryptowährung immer die Kursschwankungen – durch vertraglich fixierte Euro-Werte oder eine Absicherung des Umrechnungskurses im Zeitpunkt der Auszahlung.

Symbolgrafik:© skywalk154 - stock.adobe.com

Diesen Artikel bewerten:
Diesen Artikel teilen: Linkedin Xing X
Whatsapp
Facebook
Fragen? Jetzt Fachanwalt.de-KI kostenlos fragen

Ihr Chatverlauf

Schildern Sie Ihr Problem ausführlich und erhalten innerhalb von Sekunden eine kostenlose KI-Ersteinschätzung:

Mit Nutzung unseres KI-Features akzeptieren Sie unsere Nutzungsbedingungen.

SofortantwortSofortantwort 24/7
NachfragemöglichkeitNachfragemöglichkeit
Kostenlos!Kostenlos!
Antwort erhalten Pfeil nach rechts
Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Kündigungsschutzklage: Nachträgliche Klagezulassung bei Schwangerschaft
02.06.2025Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
Kündigungsschutzklage: Nachträgliche Klagezulassung bei Schwangerschaft

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 3. April 2025 ein richtungsweisendes Signal gesetzt: Eine Kündigungsschutzklage kann auch dann noch erfolgreich erhoben werden, wenn die betroffene Arbeitnehmerin erst nach Ablauf der regulären Klagefrist von ihrer Schwangerschaft erfährt. Dieses Urteil stärkt den Sonderkündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) und präzisiert die unionsrechtskonforme Auslegung der §§ 4 und 5 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Sonderkündigungsschutz & Kündigungsschutzklage: Klagefrist und Ausnahmeregelungen bei Schwangerschaft Nach § 4 Satz 1 KSchG müssen Arbeitnehmerinnen innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung eine Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Wird diese Frist versäumt, wird die Kündigung in der Regel rechtswirksam,...

weiter lesen weiter lesen

Fristlose Kündigung und Kostenerstattung: LAG Köln stärkt Arbeitgeberrechte bei Arbeitszeitbetrug
19.05.2025Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
Fristlose Kündigung und Kostenerstattung: LAG Köln stärkt Arbeitgeberrechte bei Arbeitszeitbetrug

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat mit Urteil vom 11. Februar 2025 entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der während der Arbeitszeit privaten Tätigkeiten nachgeht und dadurch Arbeitszeitbetrug begeht, nicht nur fristlos gekündigt werden kann, sondern auch die Kosten für eine zur Überwachung beauftragte Detektei zu erstatten hat. Diese Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für Arbeitgeber, insbesondere im Hinblick auf die Durchsetzung arbeitsvertraglicher Pflichten und den Umgang mit Arbeitszeitverstößen. Arbeitszeitbetrug als Kündigungsgrund Im vorliegenden Fall war der Kläger seit 2009 als Fahrausweisprüfer bei einem kommunalen Verkehrsunternehmen beschäftigt. Aufgrund von Hinweisen eines Sicherheitsdienstes wurde bekannt, dass der Kläger während seiner Arbeitszeit privaten Aktivitäten nachging,...

weiter lesen weiter lesen
Arbeitsgericht Berlin: Fristlose Kündigung eines Rabbiners wegen Fehlverhaltens
08.05.2025Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
Arbeitsgericht Berlin: Fristlose Kündigung eines Rabbiners wegen Fehlverhaltens

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 27. März 2025 (Az. 58 Ca 6242/23 und 58 Ca 13379/23 ) entschieden, dass die sofortige Kündigung eines Rabbiners wegen sexueller Belästigung gegenüber einem weiblichen Gemeindemitglied wirksam ist. Gemeinde kündigt nach Vorwürfen gegen Rabbiner Seit dem Jahr 2001 war der Kläger als Rabbiner für die Jüdische Gemeinde zu Berlin tätig. Nachdem am 21. Mai 2023 mehrere Hinweise auf unangemessenes Verhalten des Rabbiners eingegangen waren – darunter auch Vorwürfe sexueller Übergriffe und der missbräuchlichen Nutzung seiner geistlichen Autorität –, sprach die Gemeinde am 1. Juni 2023 die fristlose Kündigung aus. Der Rabbiner erhob daraufhin Kündigungsschutzklage. Er bestritt die Anschuldigungen und erklärte, etwaige intime Handlungen seien einvernehmlich und...

weiter lesen weiter lesen

Verfallklauseln für virtuelle Optionsrechte: BAG-Urteil stellt neue Anforderungen an Unternehmen
29.04.2025Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
Verfallklauseln für virtuelle Optionsrechte: BAG-Urteil stellt neue Anforderungen an Unternehmen

Mit Urteil vom 19. März 2025 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass bestimmte Verfallklauseln für virtuelle Optionsrechte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unzulässig sind. Die Entscheidung betrifft insbesondere Unternehmen, die Mitarbeiter durch virtuelle Beteiligungen binden wollen, und bringt neue rechtliche Anforderungen mit sich. Vor allem junge Unternehmen, die mit Start-up-typischen Beteiligungsmodellen arbeiten, sollten diese Entwicklung genau beobachten. Begriffserklärung: Was sind virtuelle Optionsrechte? Virtuelle Optionsrechte (auch Virtual Stock Options oder VSOP) sind ein Mittel der Mitarbeiterbindung. Sie gewähren keinen echten Unternehmensanteil , sondern ein künftiges Anrecht auf eine Geldzahlung, deren Höhe vom Unternehmenswert abhängt. Häufig sind diese Optionen...

weiter lesen weiter lesen

Rechtsanwalt gesucht?
Sie haben Fragen?