Arbeitsrecht

Kündigung durch den Arbeitgeber: Wann ist sie unwirksam?

17.05.2022
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Zuletzt bearbeitet am: 25.12.2023

Eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung kann aus den unterschiedlichsten Gründen unwirksam sein. Wann der der Fall ist, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Wer als Arbeitnehmer eine Kündigung erhält sollte aufpassen. Denn diese ist längst nicht immer wirksam. Denn bei Kündigungen kommt es schnell zu Fehlern.

Eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung scheitert häufig bereits an formellen Gründen. Denn auch z.B. bei Kündigungen in der Probezeit oder in einem kleinen Betrieb muss auf Einiges geachtet werden. 

Kündigung unwirksam mangels Einhaltung der Schriftform

Zunächst einmal muss eine Kündigung schriftlich erfolgen. Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss seinem Mitarbeiter ein Kündigungsschreiben zukommen lassen, das mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen ist. Fehlt diese Unterschrift, so ist die Kündigung unwirksam. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von § 623 BGB. Es reicht also nicht aus, dass der Arbeitgeber eine Kündigung per Whatsapp, per Fax oder per E-Mail zuschickt. Das gilt auch dann, wenn er die Unterschrift in das Dokument einscannt.

Kündigung unwirksam wegen unzureichender Unterschrift

Darüber hinaus kann auch eine durch den Arbeitgeber eigenhändig unterschriebene Kündigung unwirksam sein. Zwar müssen die jeweiligen Buchstaben nicht schön sauber geschrieben werden. Der Schriftzug muss jedoch so erfolgen, dass trotz aller Besonderheiten die Identität des Unterschreibenden erkennbar ist. Hierzu reicht es nicht aus, wenn das Kündigungsschreiben etwa nur mit einer Paraphe verstehen wird. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 24.01.2008 - 6 AZR 519/07. 

Kündigung unwirksam wegen fehlender Anhörung des Betriebsrates

Eine Kündigung ist normalerweise auch dann unwirksam, wenn nicht vor dem Ausspruch der Betriebsrat angehört worden ist. Dies ergibt sich aus § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Hierbei reicht es nicht aus, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Kündigung informiert. Vielmehr muss er dem Arbeitgeber mitteilen, weshalb er die Kündigung ausgesprochen hat. Dies folgt aus § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Anders sieht das nur dann aus, wenn das jeweilige Unternehmen über keinen Betriebsrat verfügt.

Kündigung unwirksam mangels Abmahnung

Eine Kündigung kann auch daran scheitern, dass der Arbeitgeber zuvor keine Abmahnung ausgesprochen hat. Denn hierzu ist er normalerweise verpflichtet, bevor eine Kündigung wegen des Verhaltens des Arbeitsnehmers ausspricht. Dies hat seinen Grund darin, dass der Mitarbeiter noch einmal eine zweite Chance erhalten soll, ehe das Arbeitsverhältnis beendet ist. 

Die Kündigung ist jedoch dann entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer ein schweres Fehlverhalten an den Tag gelegt hat beziehungsweise davon auszugehen ist, dass eine Abmahnung überflüssig ist. Hiervon gehen Gerichte häufig dann aus, wenn der Mitarbeiter eine Straftat an seinem Arbeitsplatz begangen hat, wie etwa einen Diebstahl oder eine Körperverletzung. Doch das gilt nicht immer ausnahmslos. Beispielsweise kann eine Abmahnung gleichwohl erforderlich sein, wenn dies die besonderen Umstände des Einzelfalls nahelegen. Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn die entwendete Sache einen geringen Wert hat, wie ein Pfandbon. Dies ergibt sich etwas aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes im Fall "Emmely" vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09, in dem eine Kassiererin zwei Leergutbons im Wert von insgesamt 1,30 Euro aus dem Kassenbüro mitgenommen und eingelöst hatte Zwingend ist dies jedoch nicht, so dass sich Arbeitnehmer nicht darauf verlassen sollten. Dies ergibt sich etwa aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 03.08.2020 - 3 Sa 90/19, in dem sich ein Arbeitnehmer heimlich statt der ihm zustehenden beiden Wertgutscheine heimlich vier Wertgutscheine im Wert von jeweils 7,50 Euro zugeschickt hatte. Arbeitgeber sollten im Zweifel lieber eine Abmahnung aussprechen und auch nachwiesen können, dass der Arbeitnehmer diese erhalten hat. Denn er hatte dadurch das Vertrauen seines Arbeitsgebers erheblich missbraucht. 

Wann eine fristlose Kündigung unwirksam ist

Eine fristlose Kündigung darf der Arbeitgeber nur dann aussprechen, wenn er sich auf einen wichtigen Grund berufen kann. Dies ergibt sich aus § 626 BGB. Ein wichtiger Grund zeichnet sich dadurch aus, dass dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Dies kommt häufig etwa dann infrage, wenn der Arbeitnehmer eine Straftat im Betrieb begangen hat. Allerdings muss der Arbeitgeber sich hierbei beeilen. Denn er darf eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb einer Woche aussprechen, nach dem er Kenntnis vom jeweiligen Kündigungsgrund erhalten hat. Kündigt er zu spät, ist die außerordentliche Kündigung ausgeschlossen. 

Ausschluss von Kündigung möglich

Eine ordentliche Kündigung kann deshalb unwirksam sein, weil sie im Gesetz, Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ausgeschlossen ist. Ein typisches Beispiel aus dem gesetzlichen Schutz ist das Kündigungsverbot nach § 17 des Mütterschutzgesetzes. Dies setzt zunächst voraus, dass der Arbeitgeber die Kündigung in einem der folgenden Fälle ausgesprochen hat: 

  • während ihrer Schwangerschaft,
  • bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche 
  • bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung.

Darüber hinaus muss dem Arbeitgeber dies auch bekannt sein. Ansonsten darf er die Kündigung aussprechen. Sofern die Arbeitnehmerin ihm allerdings innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens mitteilt, dass sie etwa schwanger ist, ist die Kündigung gleichwohl unwirksam. Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 1 MuSchG. 

Ein typisches Beispiel für einen Ausschluss einer ordentlichen Kündigung aufgrund eines Tarifvertrages sind Arbeitnehmer, die im Bereich des öffentlichen Dienstes tätig sind. Soweit sie dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes unterfallen, scheidet eine ordentliche Kündig aus, wenn sie mindestens 40 Jahre alt und bereits seit mindestens 15 Jahren beschäftigt worden sind. Dies ergibt sich aus § 34 Abs. 2 TVöD. Hier kommt lediglich eine außerordentliche Kündigung infrage, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Kündigung unwirksam wegen fehlenden Grundes

Eine ordentliche Kündigung kann ferner unwirksam sein, weil kein im Kündigungsschutz genannter Grund vorliegt. Hiernach kommt eine Kündigung wegen des Verhaltens des Arbeitnehmers, der Person des Arbeitnehmers (z.B. wegen häufiger krankheitsbedingter Ausfälle) oder aus betriebsbedingten Gründen in Betracht. Dies ergibt sich aus § 1 KSchG. 

Das gilt allerdings nicht, wenn es sich um einen sogenannten Kleinbetrieb von weniger als neun Mitarbeitern handelt oder der Arbeitnehmer weniger als sechs Monate im Betrieb tätig gewesen ist. Hier ist kein spezieller Grund für den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung erforderlich. Dieser Ausschluss wegen kurzer Zugehörigkeit zum Betrieb gilt übrigens auch, wenn keine Probezeit vereinbart worden ist. Das bedeutet allerdings keinen Freibrief für Arbeitgeber. Wenn sich herausstellt, dass der Arbeitgeber offensichtlich willkürlich gehandelt hat, ist die Kündigung gleichwohl unwirksam. 

Fazit:

Arbeitnehmer sollten daher bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber genau überprüfen, ob Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit bestehen. Wer unsicher ist, sollte sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder einen Rechtsexperten einer Gewerkschaft werden. Dies sollte rechtzeitig geschehen, weil eine Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen nach Erhalt einer Kündigung erfolgen muss. 

Autor: Harald Büring, Ass. jur. (Fachanwalt.de-Redaktion)

Foto: © Gina Sanders - Fotolia.com

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