Bankrecht und Kapitalmarktrecht

Kündigung Geschäftskonto: Was muss sich ein Unternehmer gefallen lassen?

Zuletzt bearbeitet am: 21.02.2024

Vorliegend musste ein Unternehmer eine böse Überraschung erleben: Seine Bank kündigte ohne nähere Angaben von Gründen sein Girokonto, das er in Form eines Geschäftskontos geführt hatte. Man sei  „aus grundsätzlichen Erwägungen“ nicht mehr bereit, die Geschäftsverbindung weiter zu pflegen. Der Unternehmer verstand die Welt nicht mehr und zog gegen die Kündigung Geschäftskonto vor das Gericht. Doch sowohl das Landgericht Bremen, noch das Oberlandesgericht Bremen wollten seiner Klage stattgeben.

Das Oberlandesgericht Bremen entschied mit Urteil vom 09.12.2011 (Az. 2 U 20/11), dass die Bank sich für ihre Kündigung des Geschäftskontos nicht rechtfertigen braucht. Denn im Gegensatz zu einer Sparkasse dürfe sich eine Bank ihre Kunden aussuchen und müsse sie auch wieder loswerden können. Das gelte zumindest für Geschäftskunden. Dabei brauche sie sich nicht dafür zu interessieren, dass Unternehmer heutzutage auf ein Girokonto angewiesen sind. Denn es  gebe für eine Bank keine Verpflichtung zur Daseinsvorsorge. Darüber hinaus treffe die Kündigung normalerweise den Unternehmer nicht hart, da er sich eine andere Bank suchen könne.

Dieses Urteil ist für Unternehmer eine Zumutung, weil sie der Willkür der Banken ausgeliefert werden. Bleibt zu hoffen, dass sie nicht bestandskräftig wird. Die Richter haben die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Dabei verwiesen sie auf ein Urteil des OLG Dresden vom 15.11.2001 (Az. 7 U 1956/01), das allerdings gegenüber einer Sparkasse ergangen war.

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