Arbeitsrecht

Kündigung nach Dienstreise - Mit Spesen ist nicht zu Spaßen

29.08.2024
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Zuletzt bearbeitet am: 29.08.2024

Egal ob Dienstreise, Fortbildung, Seminar oder bei der Privatfahrt unter der 1% Regelung, bei der Abgabe der Spesenrechnung und den vom Arbeitgeber damit zu ersetzenden Kosten ist besondere Sorgfalt gefragt.

 

Die Not zur Sorgfalt

Es ist immer wichtig sich an die genauen Vorgaben der Vereinbarung zur Reise zu halten. Nicht alles was kostet ist zu ersetzen und nicht alles was man unternimmt ist Arbeitszeit. Eine gewissenhafte Prüfung der Belege und ein pflichtbewusstes Verhalten sind unumgänglich.

 

Wenn nach der Reise der Arbeitsnehmer nicht erfasste Kosten vom Arbeitgeber erstatten lässt oder nicht geleistete Arbeitszeit vergüten lässt, dann kann dies zur fristlosen Kündigung führen. Die Kündigung ist schnell gerechtfertigt, wenn im Verhalten des Arbeitnehmers ein Spesen- oder Arbeitszeitbetrug festzustellen ist. Im Zweifel kommt es nicht einmal darauf an, ob der Arbeitsnehmer theoretisch einen Betrug begehen wollte, wenn es zumindest faktisch der Fall war.

 

Aus der Praxis

Dies ist auch schon Mitgliedern von Betriebsräten zum Verhängnis geworden, welche in ihrer Position in Arbeitgeberkreisen schon fast als unkündbar gelten. So auch einem Betriebsratsvorsitzenden eines Amazon-Standortes in Niedersachsen, welcher inkorrekte Angaben zur Arbeitszeit während einer mehrtägigen Tagung machte und in der Folge wirksam fristlos gekündigt wurde.

 

Die Messlatte für nachgewiesene Vermögensdelikte gegenüber dem Arbeitgeber liegt hierbei nicht sonderlich hoch, dadurch kann manchmal schon der Energydrink auf dem Kassenzettel von der Tankstelle zur berechtigten verhaltensbedingten Kündigung führen.

Welche Maßstäbe bei Ihrem Arbeitsverhältnis oder Ihrer Dienstreise gelten, dass klären Sie am besten direkt mit Ihrem Arbeitgeber/-nehmer. Eine klare verschriftliche Leitlinie hilft viel für die rechtliche Klarheit.

 

Fazit

Sollten Sie der Meinung sein, dass Ihnen zu Unrecht die Kündigung ausgesprochen wurde oder fragen Sie sich, ob Sie die verhaltensbedingte Kündigung aussprechen dürfen, dann empfiehlt es sich immer arbeitsrechtlichen Beistand einzuholen.

Gerne stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht bundesweit zur Verfügung.

 

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Über den Autor

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Hendrik A. Könemann
Rechtsanwalt • Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
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