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Kündigung unwirksam wegen Sittenwidrigkeit

23.06.2017 Arbeitsrecht

Mit unserer heutigen Ausgabe möchte ich Sie darüber informieren, wann eine Kündigung wegen Sittenwidrigkeit unwirksam ist.

Grundsätzlich verhält es sich im deutschen Arbeitsrecht so, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer immer kündigen kann, lediglich die vorgeschriebene Kündigungsfrist ist einzuhalten.

Das ändert sich jedoch dann, wenn besonderer Kündigungsschutz besteht.

So zum Beispiel wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, weil in den Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt werden und das Arbeitsverhältnis schon mindestens sechs Monaten bestanden hat.

Besonderer Kündigungsschutz besteht zudem auch beispielsweise aufgrund einer Schwangerschaft oder Schwerbehinderung.

Es gibt jedoch zahlreiche Arbeitnehmer, die keinerlei Kündigungsschutz genießen.

Auch bei solchen Arbeitnehmern kann es jedoch vorkommen, dass die Kündigung aus anderen Gründen unwirksam ist.

Das insbesondere dann, wenn die Kündigung als sittenwidrig anzusehen ist.

Hierunter fallen unter anderem die Fälle des Maßregelungsverbots

Da­nach darf ein Ar­beit­ge­ber ei­nen Ar­beit­neh­mer bei ei­ner Maß­nah­me nicht be­nach­tei­li­gen, weil der Ar­beit­neh­mer in zu­läs­si­ger Wei­se sei­ne Rech­te aus­übt.

Auch ei­ne Kün­di­gung kann in die­sem Sin­ne ei­ne Maß­nah­me sein.

Das heißt: Wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise darauf besteht, dass ihm die gesetzlich zustehende Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gewährt wird und der Arbeitgeber aufgrund dessen das Arbeitsverhältnis kündigt ist die Kündigung unwirksam.

Allerdings trägt der Arbeitnehmer die Beweislast dafür, dass dieser Zusammenhang tatsächlich so war und die Kündigung nicht aus anderen Gründen erfolgte.

Der Zusammenhang lässt sich jedoch häufig schon aufgrund des zeitlichen Ablaufs herstellen.

Darüber hinaus sind viele andere Konstellationen möglich.

So zum Beispiel wenn der Arbeitgeber ungesetzliches von dem Arbeitnehmer verlangt, zum Beispiel Beihilfe zum Betrug am Kunden.

Weigert der Arbeitnehmer sich hierbei mitzuwirken und erhält er deshalb die Kündigung, ist auch diese Kündigung unwirksam.

Genauso verhält es sich auch, wenn der Arbeitgeber eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter sexuell belästigt und hierbei Widerstand erfährt und deshalb die Kündigung ausspricht.

Auch diese Kündigung ist wieder unwirksam.

Sollten Sie weitere Informationen zu diesem Thema wünschen, informieren Sie sich direkt bei uns.

Sämtliche Kontaktdaten erhalten Sie auch unter www.rechtsanwaelte-werne.de

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