Grundsätzlich ist es so, dass ein Vertrag, welcher zwischen dem Betreiber eines Fitnessstudios und dessen Nutzer geschlossen wird, für beide Parteien bindend ist. Dies beinhaltet auch, dass die vereinbarte Laufzeit eingehalten werden muss. Nun gibt es aber bestimmte Gründe, welche ein Sonderkündigungsrecht bewirken, beispielsweise eine Erkrankung. Doch wie ist es bei einem Umzug? Ist die Kündigung vom Fitnessstudio Vertrag möglich? In welchen Fällen darf man als Mitglied kündigen?
Eine pauschale Antwort auf diese Frage gibt es nicht; sie ergibt sich vielmehr aus dem individuellen Fall:
- Ist es nach dem Umzug dem Fitnessstudiomitglied nicht mehr zumutbar, das Studio aufzusuchen?
- Gehört das betreffende Fitnessstudio zu einer Studiokette? Gibt es an dem neuen Wohnort ein zu dieser Kette gehörendes Studio?
- Ist der Wohnortwechsel auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt?
Wegstrecke ins Studio muss unzumutbar sein
Grundsätzlich gilt: Klauseln innerhalb eines Fitnessvertrages oder der AGB eines Fitnessstudios, welche besagen, dass ein Wohnungswechsel das Mitglied nicht von seinen vertraglichen Pflichten befreit, sind unwirksam. Sie würden eine unangemessene Benachteiligung des Mitglieds darstellen und dürfen von daher nicht angewendet werden [OLG Frankfurt am Main, 05.12.1994, 6 U 164/93].
Zieht ein Mitglied eines Fitnessstudios in eine andere Stadt oder zumindest so weit weg, dass ein Weg ins Studio als unzumutbar anzusehen ist, so greift das Sonderkündigungsrecht [AG München, 17.12.2008, AZ 212 C 15699/08]. Begründet wird dies durch den § 314 BGB, welcher besagt, dass Dauerschuldverhältnisse aus wichtigen Gründen gekündigt werden können. Faustregel ist hier ein Wegzug von mind. 20 km zum Studio.
Fitnessstudiokette
Wenn das betreffende Fitnessstudio allerdings zu einer Kette gehört und es an dem neuen Wohnort von dieser ebenfalls eine Filiale gibt, so kann der Fitnessvertrag nicht außerordentlich fristlos gekündigt werden. Gründe für ein Sonderkündigungsrecht bestehen nicht, da es dem Mitglied durchaus zuzumuten ist, diese Filiale aufzusuchen. Anders hingegen ist die Situation, wenn die besagte Filiale zwar am neuen Wohnort, aber dennoch nur unter großen Schwierigkeiten zu erreichen ist: ist der Anfahrtsweg unzumutbar lang, so kann das Sonderkündigungsrecht wieder greifen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist allerdings wiederum eine Einzelfallentscheidung. In der Regel ist es jedoch meistens so, dass ein gerichtliches Urteil eher im Sinne des Kunden als des Fitnessstudios gesprochen wird.
Mitgliedschaft ruhen lassen
Ist der Wohnortwechsel nur für einen bestimmten Zeitraum – beispielsweise weil das Mitglied für ein Semester in einer anderen Stadt oder im Ausland studiert - , bieten viele Fitnessstudios die Option, den Vertrag für diese Zeit auszusetzen. Dies bedeutet, dass der Nutzer für diese Monate von seinen Zahlungsverpflichtungen entbunden ist, das Studio jedoch auch nicht nutzen darf. Es gibt sogar Studioketten, welche ihren Mitgliedern die Möglichkeit anbieten, ihre Mitgliedschaft - teilweise sogar ohne Angabe von Gründen - für einen Zeitraum von bis zu neun Monaten ruhen lassen zu können. Die Zeit, in der der Fitnessvertrag geruht hat, wird dann an die vereinbarte Laufzeit angehängt.
Umzug nachweisen
Bei einer Kündigung des Fitessvertrages ist zu beachten, dass sie neben dem Kündigungsschreiben an sich, in dem verdeutlicht wird, dass der Unterzeichner von seinem Sonderkündigungsrecht wegen Umzug Gebrauch macht, eine Kopie der Meldebescheinigung enthalten muss. Sind die Gründe, welche eine Ablehnung der Kündigung begründen würden, nicht gegeben, so wird sie in der Regel mit sofortiger Wirkung angenommen. Jegliche Kündigungsfristen entfallen.
Fitnessstudio zieht selbst weg
Wenn das Fitnessstudio hingegen selbst umzieht, so haben dessen Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht, welches dann zum Tragen kommt, wenn der Vertragsschluss nur aufgrund der bisherigen örtlichen Lage zustande gekommen ist. Diese Regelungen finden auch in jenen Fällen Anwendung, in denen Sportkurse innerhalb eines Stadtgebietes an einen anderen Unterrichtsort verlegt werden. Derartige Veränderungen kämen einer Änderung des Erfüllungsortes gleich, was als eine Leistungsänderung anzusehen ist. Diese könnte zu einer Beeinträchtigung des Mitglieds führen, wenn der neue Ort nur mit einem zeitlichen und finanziellen Mehraufwand zu erreichen ist. Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist somit möglich [OLG Frankfurt am Main, 20.01.2000, 1 U 207/98].
Autor: Fachanwalt.de-Redaktion
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