Wer als Chef seine Mitarbeiter zum Krankmelden ohne Vorliegen einer Erkrankung auffordert, muss mit seiner Kündigung durch den Arbeitgeber rechnen.
In der Geschäftsstelle einer Bank wurden die Mitarbeiter immer mal wieder krank. Allerdings konnten von der Bank beauftragte Gutachter keine Ursache feststellen. Da reichte es dem Vorgesetzten. Um die Gutachter davon überzeugen zu können, dass die örtlichen Verhältnisse nicht ordnungsgemäß waren, forderte er seine Untergebenen zum Krankfeiern auf. Folglich sah das Büro für die Gutachter am Tage ihres Besuches wie ausgestorben aus. Als die Sache aufflog, gab es jedoch handfesten Ärger.
Der Arbeitgeber sprach aufgrund dessen gegen den Vorgesetzten die fristlose Kündigung aus. Doch der leitende Mitarbeiter wehrte sich - und reichte Kündigungsklage ein. Er berief sich darauf, dass den Gutachtern auf diese Weise verdeutlicht werden sollte, dass die Beschäftigten in diesem Gebäude ernsten gesundheitlichen Risiken ausgesetzt sind.
Das Landesarbeitsgericht Hessen entschied jedoch mit Urteil vom 30.01.2013 (Az. 6 Sa 944/12), dass die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages rechtmäßig gewesen ist. Die Aufforderung zum Krankfeiern ohne konkrete Anzeichen für eine Erkrankung sei als eine grobe Pflichtverletzung gegenüber dem Arbeitgeber anzusehen. Von daher liege ein wichtiger Grund vor, der zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung berechtigt. Das gelte selbst dann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die betreffenden Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind. Daran ändere auch nichts, dass der Vorgesetzte womöglich das Beste für seine Mitarbeiter gewollt und gedacht habe, dass sie ebenso wie er unter den Bedingungen am Arbeitsplatz leiden. Von daher sollte mal mit derartigen Aktionen am Arbeitsplatz seht vorsichtig sein. Auf der anderen Seite sollte der Chef arbeitsunfähige Mitarbeiter zur Genesung nach Hause schicken.
Quelle:© www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage