Ein Arbeitnehmer möchte einen Betriebsrat gründen. Kurz darauf erhält er eine Abmahnung, wird versetzt oder sogar gekündigt. Für Arbeitnehmer ist das häufig ein Schock. Arbeitgeber wiederum fragen sich, ob sie gegen eine Betriebsratsinitiative überhaupt vorgehen dürfen, wenn sie den Betriebsrat für überflüssig halten oder betriebliche Konflikte befürchten.
Die rechtliche Ausgangslage ist eindeutig: Die Gründung eines Betriebsrats ist ein gesetzlich geschütztes Recht der Belegschaft. Der Arbeitgeber darf eine Betriebsratswahl nicht verhindern, nicht behindern und nicht durch Drohungen, Nachteile oder Vorteile beeinflussen. Eine Kündigung, die ausgesprochen wird, weil ein Arbeitnehmer einen Betriebsrat gründen will, ist daher regelmäßig rechtlich angreifbar.
Gleichzeitig gilt aber: Der besondere Kündigungsschutz beginnt nicht schon mit dem bloßen Gedanken an eine Betriebsratsgründung. Entscheidend ist, in welchem Stadium sich die Betriebsratsinitiative befindet.
Wann kann ein Betriebsrat gegründet werden?
Ein Betriebsrat kann in Betrieben gewählt werden, in denen in der Regel mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind, von denen mindestens drei wählbar sind. Der Arbeitgeber muss der Gründung nicht zustimmen. Die Betriebsratswahl ist kein freiwilliges Angebot des Arbeitgebers, sondern ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren der betrieblichen Mitbestimmung.
Besteht noch kein Betriebsrat, muss zunächst ein Wahlvorstand bestellt werden. Gibt es keinen Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat, können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft zu einer Betriebsversammlung einladen, auf der der Wahlvorstand gewählt wird. Kommt dies nicht zustande, kann das Arbeitsgericht auf Antrag einen Wahlvorstand bestellen.
Darf der Arbeitgeber die Betriebsratsgründung verhindern?
Nein. Nach § 20 BetrVG darf niemand die Wahl des Betriebsrats behindern. Der Arbeitgeber darf Arbeitnehmer also nicht daran hindern, eine Betriebsratswahl vorzubereiten, Wahlvorschläge zu unterstützen, zu kandidieren oder an der Wahl teilzunehmen.
Unzulässig sind insbesondere Kündigungsdrohungen, Versetzungen, Einschüchterungen, Benachteiligungen oder das Versprechen von Vorteilen, wenn die Belegschaft auf einen Betriebsrat verzichtet. Auch Aussagen wie „Wer hier einen Betriebsrat gründet, kann gehen“ oder „Mit Betriebsrat müssen wir über Entlassungen nachdenken“ können rechtlich hoch problematisch sein.
Der Arbeitgeber darf zwar sachlich kommunizieren und muss nicht jede kritische Äußerung unterlassen. Er darf aber keinen Druck ausüben. Die Grenze ist überschritten, wenn Arbeitnehmer wegen ihrer Betriebsratsinitiative Nachteile befürchten müssen oder wenn die Wahl gezielt beeinflusst werden soll.
Kündigung wegen Betriebsratsgründung
Wird ein Arbeitnehmer gekündigt, weil er einen Betriebsrat gründen möchte, spricht vieles für die Unwirksamkeit der Kündigung. Neben dem betriebsverfassungsrechtlichen Schutz kommt insbesondere das Maßregelungsverbot des § 612a BGB in Betracht. Danach darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Die Vorbereitung einer Betriebsratswahl ist eine solche zulässige Rechtsausübung.
In der Praxis ist häufig der Nachweis entscheidend. Arbeitgeber schreiben selten ausdrücklich, dass wegen der Betriebsratsgründung gekündigt wird. Oft werden angebliche Leistungsmängel, Störungen des Betriebsfriedens, Umstrukturierungen oder Probezeitgründe vorgeschoben. Deshalb sind Indizien wichtig: die zeitliche Nähe zwischen Betriebsratsinitiative und Kündigung, Äußerungen von Vorgesetzten, E-Mails, Chatnachrichten, Zeugenaussagen oder eine bisher beanstandungsfreie Beschäftigung.
Allerdings schützt die Betriebsratsinitiative nicht vor jeder Kündigung. Auch ein Arbeitnehmer, der einen Betriebsrat gründen will, muss seine arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllen. Bei schweren Pflichtverletzungen kann eine Kündigung weiterhin möglich sein. Entscheidend ist, ob der Kündigungsgrund tatsächlich unabhängig von der Betriebsratsinitiative besteht oder ob die Betriebsratsgründung der eigentliche Anlass war.
Ab wann besteht Sonderkündigungsschutz?
Der Sonderkündigungsschutz im Zusammenhang mit der Betriebsratsgründung entsteht stufenweise.
In einem sehr frühen Stadium, wenn ein Arbeitnehmer nur mit Kollegen über eine mögliche Betriebsratsgründung spricht, besteht noch nicht automatisch besonderer Kündigungsschutz nach § 15 KSchG. Eine Kündigung gerade wegen solcher Gespräche kann aber trotzdem unwirksam sein, weil sie gegen § 612a BGB und gegen den Schutz der Betriebsratswahl verstoßen kann.
Ein erster besonderer Schutz kann für sogenannte Vorfeldinitiatoren entstehen. Nach § 15 Abs. 3b KSchG sind Arbeitnehmer geschützt, die Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats unternehmen und zusätzlich eine öffentlich beglaubigte Erklärung abgegeben haben, dass sie einen Betriebsrat gründen wollen. Dieser Schutz beginnt mit der Abgabe der öffentlich beglaubigten Erklärung und gilt bis zur Einladung zu einer Betriebs- oder Wahlversammlung, längstens jedoch drei Monate. Er schützt allerdings nur eingeschränkt, insbesondere gegen personen- und verhaltensbedingte ordentliche Kündigungen. Eine betriebsbedingte Kündigung und eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund sind damit nicht automatisch ausgeschlossen.
Ein stärkerer Schutz greift, wenn Arbeitnehmer formell zu einer Betriebsversammlung oder Wahlversammlung einladen oder beim Arbeitsgericht die Bestellung eines Wahlvorstands beantragen. Nach § 15 Abs. 3a KSchG ist die Kündigung dieser Arbeitnehmer ab Einladung oder Antragstellung grundsätzlich unzulässig. Bei einer Einladung sind die ersten sechs in der Einladung genannten Arbeitnehmer geschützt; bei einem Antrag auf gerichtliche Bestellung des Wahlvorstands die ersten drei Antragsteller. Der Schutz dauert grundsätzlich bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Wird kein Betriebsrat gewählt, besteht er für drei Monate ab Einladung oder Antragstellung.
Besonders stark geschützt sind Mitglieder des Wahlvorstands. Ab ihrer Bestellung ist eine ordentliche Kündigung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses grundsätzlich ausgeschlossen. Danach besteht ein nachwirkender Kündigungsschutz von sechs Monaten. Ähnliches gilt für Wahlbewerber. Sie sind ab Aufstellung des Wahlvorschlags bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses geschützt und genießen anschließend ebenfalls sechs Monate nachwirkenden Kündigungsschutz.
Wird der Arbeitnehmer schließlich in den Betriebsrat gewählt, besteht der stärkste Schutz. Die ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist während der Amtszeit grundsätzlich ausgeschlossen. Eine außerordentliche Kündigung ist nur bei wichtigem Grund und regelmäßig nur mit Zustimmung des Betriebsrats oder gerichtlicher Zustimmungsersetzung möglich. Nach Ende der Amtszeit besteht ein nachwirkender Kündigungsschutz von einem Jahr.
Besonderheit Probezeit und Wartezeit
Besonders vorsichtig müssen Arbeitnehmer sein, die sich noch in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses befinden. In dieser Zeit greift der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz noch nicht. Ob und in welchem Umfang der besondere Schutz für Vorfeldinitiatoren nach § 15 Abs. 3b KSchG bereits in der Wartezeit gilt, ist rechtlich umstritten.
Unabhängig davon gilt aber auch in der Probezeit: Der Arbeitgeber darf nicht kündigen, weil ein Arbeitnehmer einen Betriebsrat gründen will. Eine solche Kündigung kann als unzulässige Maßregelung oder Wahlbehinderung angreifbar sein. Gerade in der Probezeit kommt es jedoch besonders auf die Beweislage und den konkreten zeitlichen Ablauf an.
Was müssen Arbeitnehmer nach einer Kündigung tun?
Wer im Zusammenhang mit einer Betriebsratsgründung gekündigt wird, muss schnell reagieren. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam, selbst wenn sie materiell-rechtlich angreifbar gewesen wäre.
Arbeitnehmer sollten deshalb sofort den Zugang der Kündigung dokumentieren und alle Unterlagen sichern, die mit der Betriebsratsinitiative zusammenhängen. Dazu gehören Einladungen, Entwürfe, E-Mails, Chatnachrichten, Gesprächsnotizen, Namen von Zeugen, Kontakte zu Gewerkschaften und gegebenenfalls die öffentlich beglaubigte Erklärung als Vorfeldinitiator. Wichtig ist auch, keine Aufhebungs- oder Abwicklungsvereinbarung vorschnell zu unterschreiben.
Was sollten Arbeitgeber beachten?
Arbeitgeber sollten eine Betriebsratsinitiative rechtlich nüchtern behandeln. Der Versuch, Initiatoren durch Kündigung, Abmahnung, Versetzung oder Druckgespräche auszuschalten, ist riskant und kann erhebliche arbeitsrechtliche Folgen haben. In gravierenden Fällen kommt sogar der Vorwurf der Wahlbehinderung nach § 119 BetrVG in Betracht.
Vor jeder Kündigung in zeitlicher Nähe zu einer Betriebsratsgründung sollte sorgfältig geprüft werden, ob der betroffene Arbeitnehmer bereits Sonderkündigungsschutz genießt. Zu klären ist insbesondere, ob eine öffentlich beglaubigte Erklärung vorliegt, ob bereits zur Betriebsversammlung eingeladen wurde, ob ein gerichtlicher Antrag auf Bestellung eines Wahlvorstands gestellt wurde, ob der Arbeitnehmer Wahlvorstandsmitglied oder Wahlbewerber ist oder ob bereits ein Betriebsrat besteht, der vor der Kündigung anzuhören ist.
Arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen dürfen weiterhin verfolgt werden. Arbeitgeber müssen aber sauber trennen: Eine Maßnahme darf nicht wegen der Betriebsratsinitiative erfolgen und darf nicht den Zweck haben, eine Betriebsratswahl zu verhindern oder zu beeinflussen.
Der Arbeitgeber darf die Gründung eines Betriebsrats nicht verhindern. Eine Kündigung wegen einer Betriebsratsinitiative ist regelmäßig angreifbar und kann gegen das Maßregelungsverbot sowie gegen betriebsverfassungsrechtliche Schutzvorschriften verstoßen.
Der besondere Sonderkündigungsschutz beginnt jedoch nicht schon mit dem bloßen Gedanken an einen Betriebsrat. Er entsteht abhängig vom konkreten Stadium der Betriebsratsgründung: als Vorfeldinitiator mit öffentlich beglaubigter Erklärung, als Einladender oder Antragsteller, als Wahlvorstandsmitglied, als Wahlbewerber oder als gewähltes Betriebsratsmitglied.
Für Arbeitnehmer gilt: Bei einer Kündigung muss innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden. Für Arbeitgeber gilt: Kündigungen im Umfeld einer Betriebsratsgründung müssen besonders sorgfältig geprüft werden.
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. jur. Jens Usebach LL.M. von der Kanzlei JURA.CC ist auf das Kündigungsschutzrecht im Arbeitsrecht spezialisiert.
Er berät und vertritt sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber bei der Gestaltung und Verhandlung von Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Kommt es zu einer Kündigung, übernimmt er – falls erforderlich – auch die gerichtliche Vertretung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Ziel ist dabei stets eine interessengerechte Lösung: Für Arbeitnehmer kann dies etwa die Durchsetzung einer angemessenen Abfindung, ein wohlwollendes Arbeitszeugnis oder die Rücknahme der Kündigung und Weiterbeschäftigung sein; Arbeitgeber unterstützt er bei rechtssicheren Kündigungen, der Vermeidung langwieriger Prozesse und der Gestaltung von fairen Einigungen.
Mehr Informationen unter www.JURA.CC oder telefonisch unter 0221-95814321









