Wenn Arbeitnehmer am Arbeitsplatz etwa Musikvideos über Tauschbörsen „saugen“, müssen sie mit ihrer fristlosen Kündigung rechnen. Allerdings muss dies der Arbeitgeber auch nachweisen können.
In einem aktuellen Fall fand ein Arbeitgeber eine Abmahnung wegen Filesharing im Briefkasten vor. Nähere Nachforschungen ergaben, dass über den PC von einem Arbeitnehmer illegal ein Musikalbum über eine Tauschbörse im Internet verbreitet worden war. Der Arbeitgeber griff sofort durch und kündigte dem in diesem Büro tätigen Mitarbeiter fristlos. Doch der Arbeitnehmer wehrte sich und klagte gegen die Kündigung. Er verwies darauf, dass er niemals Filesharing am Arbeitsplatz betrieben habe. In zweiter Instanz hatte er Erfolg.
Der Landesarbeitsgericht Hamm entschied mit Urteil vom 23.04.2013 (Az. 1 Ca 1139/12), dass die schnell ausgesprochene Kündigung rechtswidrig war. Die Richter verwiesen darauf, dass der Arbeitgeber nicht hinreichend bewiesen hatte, dass der betreffende Mitarbeiter auch der Täter war. Dies war zweifelhaft, weil der Rechner ungesichert war und daher seine Kollegen auf den Rechner zugreifen konnten. Dies galt vor allem deshalb, weil der Arbeitnehmer oft nicht im Büro anzutreffen war.
Arbeitnehmer sollten auf ihrer Arbeitsstelle kein Filesharing am PC betreiben. Denn damit gefährden sie ihren Arbeitsplatz und machen ihrem Arbeitgeber eine Menge Ärger. Denn so eine Abmahnung ist eine teure Angelegenheit, weil die Rechteinhaber neben Anwaltskosten auch Schadensersatz verlangen. Außerdem machen sich die Mitarbeiter dadurch auch strafbar.
Mit dem Streaming von Filmen sollte man auch vorsichtig sein. Inwieweit der Nutzer durch das illegale Streaming von Filmen eine Urheberrechtsverletzung begeht, ist noch nicht geklärt. Neuerdings gibt es hier eine Abmahnwelle, die von einer bekannten Abmahnkanzlei durchgeführt wird.
Quelle: Fachanwalt.de
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