Jetzt mit einem Premiumeintrag mehr Mandate generieren & 1 Monat kostenlos testenPfeil rechtsPremiumeintrag jetzt kostenlos testenPfeil rechts

Kündigung wegen Prozesslüge: Falschaussage im Kündigungsschutzprozess kann neuen Kündigungsgrund bilden

SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)06.06.2026 Arbeitsrecht

Wer im Kündigungsschutzprozess bewusst falsch vorträgt, riskiert nicht nur den Prozess, sondern auch eine neue Kündigung. Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 15.01.2026 – 6 SLa 315/25 entschieden, dass eine vom Arbeitnehmer zu Protokoll erklärte Lüge in einem früheren Kündigungsschutzverfahren einen eigenständigen neuen Kündigungstatbestand darstellen kann. Die erneute Kündigung war deshalb keine unzulässige Wiederholungskündigung.

Der Fall

Der Kläger war seit 2018 als Busfahrer bei einem Verkehrsunternehmen beschäftigt. In zwei Nachtschichten im Oktober 2023 brach er seine Fahrten deutlich früher ab als im Dienstplan vorgesehen. Statt bis 04:48 Uhr zu fahren, beendete er den Dienst bereits gegen 01:12 Uhr beziehungsweise 01:14 Uhr. Die Arbeitgeberin warf ihm unter anderem Arbeitszeitbetrug vor und kündigte.

In einem ersten Kündigungsschutzprozess gewann der Arbeitnehmer zunächst. Das Arbeitsgericht Köln hielt die Kündigung für unwirksam. Es ließ dabei aber ausdrücklich offen, ob der Arbeitnehmer die Fahrtabbrüche ordnungsgemäß gemeldet hatte und ob seine Angaben zu den Rechtfertigungsgründen zutrafen.

Entscheidend wurde später eine Erklärung des Arbeitnehmers im Kammertermin des ersten Prozesses. Dort erklärte er persönlich zu Protokoll, er habe in beiden Fällen bei der zuständigen Stelle angerufen. Diese habe gesagt: „Wenn’s nicht geht, dann geht’s nicht.“ Später räumte der Arbeitnehmer ein, dass diese Darstellung unzutreffend war. Er habe lediglich versucht, telefonisch jemanden zu erreichen, aber keinen Kontakt herstellen können.

Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin erneut, diesmal mit Schreiben vom 21.10.2024 ordentlich zum 31.12.2024. Sie stützte die Kündigung nicht mehr vorrangig auf die ursprünglichen Fahrtabbrüche, sondern auf den Vorwurf, der Arbeitnehmer habe im ersten Kündigungsschutzprozess bewusst gelogen.

Die Entscheidung des LAG Köln

Das Landesarbeitsgericht Köln gab der Arbeitgeberin Recht. Die Kündigung vom 21.10.2024 beendete das Arbeitsverhältnis wirksam zum 31.12.2024. Die Kündigung sei durch das Verhalten des Arbeitnehmers bedingt und damit nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt.

Nach Auffassung des Gerichts hatte der Arbeitnehmer im ersten Kündigungsschutzverfahren bewusst wahrheitswidrig vorgetragen. Besonders schwer wog, dass er nicht nur allgemein behauptet hatte, er habe Bescheid gegeben. Er schilderte vielmehr ein angebliches Gespräch mit einem konkreten wörtlichen Zitat. Gerade darin sah das Gericht ein deutliches Indiz gegen eine bloße Erinnerungslücke und für eine vorsätzliche Lüge.

Das LAG Köln stellte klar: Bewusst wahrheitswidrige Erklärungen im Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber können das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstören. Das gilt auch dann, wenn der falsche Vortrag letztlich nicht entscheidungserheblich war. Es genügt, dass er für den Prozess hätte erheblich sein können.

Keine unzulässige Wiederholungskündigung

Ein wichtiger Punkt der Entscheidung betrifft die sogenannte Wiederholungskündigung.

Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber eine Kündigung nicht einfach mit denselben Gründen wiederholen, wenn diese Gründe bereits in einem früheren Kündigungsschutzprozess geprüft und für nicht ausreichend befunden wurden. Eine erneute Kündigung kommt nur in Betracht, wenn ein anderer Kündigungsgrund vorliegt oder sich der Sachverhalt wesentlich geändert hat.

Genau das nahm das LAG Köln hier an. Im ersten Verfahren ging es um die Frage, ob die Fahrtabbrüche, eine mögliche Pflichtverletzung oder ein Arbeitszeitbetrug die damalige Kündigung rechtfertigen konnten. Im zweiten Verfahren ging es dagegen um das spätere Verhalten des Arbeitnehmers im Prozess, nämlich um die behauptete Lüge vor Gericht.

Das Gericht sprach deshalb von zwei unterschiedlichen Regelkreisen: einmal dem Verhalten im Arbeitsverhältnis während der Nachtschichten, einmal dem Verhalten im Kündigungsschutzprozess. Die Prozesslüge bildete einen neuen Kündigungssachverhalt.

Warum Prozesslügen arbeitsrechtlich gefährlich sind

Auch im Kündigungsschutzprozess bestehen arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflichten fort. Arbeitnehmer und Arbeitgeber dürfen ihre Rechte wahrnehmen, streiten, bestreiten und unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten. Sie dürfen aber keine Tatsachen bewusst falsch darstellen.

Eine Prozesslüge kann mehrere Folgen haben:

Sie verletzt die prozessuale Wahrheitspflicht. Sie kann eine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht verletzen. Sie kann das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zerstören. Sie kann eine ordentliche, in schweren Fällen sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Sie kann strafrechtlich als versuchter Prozessbetrug relevant werden.

Für das Arbeitsrecht ist dabei nicht zwingend entscheidend, ob ein Strafgericht später tatsächlich eine Verurteilung ausspricht. Entscheidend ist, ob die falsche Tatsachenbehauptung eine erhebliche Pflichtverletzung darstellt und ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch zumutbar ist.

Interessenabwägung und Abmahnung

Das LAG Köln nahm auch eine Interessenabwägung vor. Zugunsten des Arbeitnehmers sprachen seine mehrjährige Betriebszugehörigkeit und seine Unterhaltspflichten. Gleichwohl überwog nach Auffassung des Gerichts das Beendigungsinteresse der Arbeitgeberin.

Ausschlaggebend war die Schwere des Pflichtverstoßes. Das Gericht sah keine ungeschickte Formulierung, keine kleine Notlüge und keinen entschuldbaren Irrtum. Der Arbeitnehmer habe seine Arbeitgeberin im Prozess angelogen und die Aussage widerspruchslos protokollieren lassen.

Eine weitere Abmahnung hielt das LAG Köln nicht für erforderlich. Das Arbeitsverhältnis war bereits durch frühere Auseinandersetzungen belastet. Zudem war nach Auffassung des Gerichts gerade die Wahrhaftigkeit von Erklärungen bereits Gegenstand früherer Konflikte gewesen.

Bedeutung der Betriebsratsanhörung

Da bei der Arbeitgeberin ein Betriebsrat bestand, musste dieser vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß nach § 102 BetrVG angehört werden. Die Arbeitgeberin hatte den Betriebsrat schriftlich über die beabsichtigte Tatkündigung, hilfsweise Verdachtskündigung, informiert. Der Betriebsrat stimmte der Kündigung zu.

Das LAG Köln hielt die Anhörung für ordnungsgemäß. Der Arbeitnehmer hatte die Betriebsratsanhörung nur pauschal bestritten. Das genügte nicht.

Für Arbeitgeber ist daraus wichtig: Bei einer Kündigung wegen Prozesslüge muss der Betriebsrat konkret informiert werden. Er muss erkennen können, welche Aussage in welchem Verfahren gefallen sein soll, warum sie falsch sein soll und weshalb der Arbeitgeber daraus einen Kündigungsgrund herleitet.

Was Arbeitnehmer beachten sollten

Arbeitnehmer sollten in Kündigungsschutzprozessen besonders sorgfältig mit Tatsachen umgehen. Nicht jede falsche Erinnerung ist eine kündigungsrelevante Lüge. Gefährlich wird es aber, wenn konkrete Tatsachen behauptet werden, obwohl sie nicht sicher sind oder bewusst nicht der Wahrheit entsprechen.

Besondere Vorsicht gilt bei Aussagen zu:

angeblichen Telefonaten, wörtlichen Zitaten, abgegebenen Formularen, E-Mails oder Nachrichten, Zeugen, Krankheitsgründen, technischen Defekten, Übergaben an Vorgesetzte.

Wer sich nicht sicher erinnert, sollte das offen sagen. Rechtlich sicherer sind Formulierungen wie: „Nach meiner Erinnerung“, „Das kann ich nicht sicher sagen“ oder „Das müsste ich anhand der Unterlagen prüfen.“ Eine unsichere Erinnerung darf nicht als sichere Tatsache dargestellt werden.

Wird im Gerichtstermin eine Erklärung protokolliert, sollte der Arbeitnehmer genau zuhören. Ist die Protokollierung unklar oder falsch, muss dies sofort mit dem eigenen Anwalt besprochen und gegebenenfalls korrigiert werden.

Was Arbeitgeber beachten sollten

Arbeitgeber sollten nach einem verlorenen Kündigungsschutzprozess nicht vorschnell erneut kündigen. Eine neue Kündigung darf nicht lediglich denselben alten Sachverhalt wiederholen. Zulässig kann eine Nachkündigung aber sein, wenn ein neuer eigenständiger Kündigungsgrund vorliegt, etwa eine bewusste Falschaussage im Prozess.

Vor Ausspruch einer Kündigung wegen Prozesslüge sollten Arbeitgeber sorgfältig prüfen und dokumentieren:

Welche konkrete Aussage soll falsch gewesen sein? Wann und in welchem Verfahren wurde sie abgegeben? Handelt es sich um eine überprüfbare Tatsachenbehauptung? Welche Beweise sprechen für die Unwahrheit? Gibt es Indizien für Vorsatz? War die Aussage für den Prozess erheblich oder potenziell erheblich? Wurde der Arbeitnehmer angehört? Wurde der Betriebsrat vollständig und zutreffend informiert?

Je genauer der neue Kündigungssachverhalt vom bereits entschiedenen alten Kündigungssachverhalt abgegrenzt wird, desto besser lässt sich der Einwand einer unzulässigen Wiederholungskündigung vermeiden.

Das Urteil des LAG Köln zeigt deutlich: Der Kündigungsschutzprozess schützt Arbeitnehmer vor unwirksamen Kündigungen, erlaubt aber keine bewussten Falschangaben. Wer im Prozess lügt, kann damit einen neuen Kündigungsgrund schaffen.

Für Arbeitnehmer bedeutet das: Im Prozess unbedingt bei der Wahrheit bleiben, Erinnerungslücken offenlegen und keine Details erfinden.

Für Arbeitgeber bedeutet das: Eine Nachkündigung nach verlorenem Prozess ist möglich, wenn nicht der alte Kündigungssachverhalt wiederholt wird, sondern ein neuer Kündigungsgrund vorliegt — etwa eine bewusst falsche Tatsachenbehauptung im Gerichtsverfahren

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. jur. Jens Usebach LL.M. von der Kanzlei JURA.CC ist auf das Kündigungsschutzrecht im Arbeitsrecht spezialisiert.

Er berät und vertritt sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber bei der Gestaltung und Verhandlung von Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Kommt es zu einer Kündigung, übernimmt er – falls erforderlich – auch die gerichtliche Vertretung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Ziel ist dabei stets eine interessengerechte Lösung: Für Arbeitnehmer kann dies etwa die Durchsetzung einer angemessenen Abfindung, ein wohlwollendes Arbeitszeugnis oder die Rücknahme der Kündigung und Weiterbeschäftigung sein; Arbeitgeber unterstützt er bei rechtssicheren Kündigungen, der Vermeidung langwieriger Prozesse und der Gestaltung von fairen Einigungen.

Mehr Informationen unter www.JURA.CC oder telefonisch unter 0221-95814321

Diesen Artikel bewerten:
Diesen Artikel teilen: Linkedin Xing X
Whatsapp
Facebook
Vereinbaren Sie hier eine Rechtsberatung zum Artikel-Thema

Kontaktieren Sie hier Fachanwalt Dr. Jens Usebach LL.M.

*Pflichtfelder
Weitere Artikel des Autors
Arbeitgeber verlangt neue Aufgaben oder weniger Gehalt: Muss der Arbeitnehmer einen Änderungsvertrag unterschreiben?
08.07.2026Dr. Jens Usebach LL.M.Arbeitsrecht
Herr Dr. Jens Usebach LL.M.

Wenn der Arbeitgeber plötzlich andere Aufgaben, zusätzliche Verantwortung, einen neuen Arbeitsort oder weniger Gehalt verlangt, ist die Verunsicherung groß. Arbeitnehmer fragen sich, ob sie einen Änderungsvertrag unterschreiben müssen und ob eine Kündigung droht, wenn sie ablehnen. Arbeitgeber müssen wissen, ob sie die gewünschte Änderung noch einseitig über ihr Weisungsrecht umsetzen können oder ob sie eine einvernehmliche Vertragsänderung oder eine Änderungskündigung benötigen. Die wichtigste Antwort lautet: Ein Änderungsvertrag ist freiwillig. Arbeitnehmer müssen einen Änderungsvertrag grundsätzlich nicht unterschreiben. Denn zur Änderung des Inhalts eines bestehenden Schuldverhältnisses ist grundsätzlich ein...

weiter lesen weiter lesen

Arbeitsverweigerung aus Gewissensgründen: Tramfahrer muss Bundeswehr-Tram fahren
07.07.2026Dr. Jens Usebach LL.M.Arbeitsrecht
Herr Dr. Jens Usebach LL.M.

Das Arbeitsgericht München hat mit Urteil vom 20.05.2026, Az. 4 Ca 15395/25 , entschieden, dass ein Trambahnfahrer nicht berechtigt war, das Fahren einer Straßenbahn mit Bundeswehr-Werbung aus Gewissensgründen zu verweigern. Der Arbeitnehmer war als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und berief sich darauf, aus pazifistischer Überzeugung Krieg, Kriegsbereitschaft und eine Werbung für die Bundeswehr abzulehnen. Nach Auffassung des Gerichts musste er die mit Bundeswehr-Werbung versehene Tram dennoch fahren, weil seine Gewissensfreiheit im konkreten Fall nur geringfügig betroffen war und die organisatorischen Interessen der Arbeitgeberin überwogen. Der Fall ist arbeitsrechtlich besonders interessant, weil er das Spannungsverhältnis zwischen Gewissensfreiheit und Direktionsrecht des...

weiter lesen weiter lesen
Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Höhere Eingruppierung: Warum eine Revision an der Begründung scheitern kann
07.07.2026Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
Höhere Eingruppierung: Warum eine Revision an der Begründung scheitern kann

Wer im öffentlichen Dienst eine höhere Entgeltgruppe durchsetzen will, braucht nicht nur gute Argumente zur eigenen Tätigkeit. Spätestens in der Revision muss genau erklärt werden, warum das Berufungsgericht rechtlich falsch entschieden haben soll. Ein Mitarbeiter im Außendienst des kommunalen Ordnungsdienstes scheiterte vor dem Bundesarbeitsgericht nicht an der Frage, ob seine Streifengänge höher zu bewerten sind, sondern bereits an der unzureichenden Revisionsbegründung . Für Beschäftigte im Tarifrecht ist die Entscheidung wichtig, weil sie zeigt: Eine Revision ist kein neuer Versuch mit denselben Argumenten. Das Wichtigste in Kürze Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision eines Mitarbeiters im kommunalen Ordnungsdienst als unzulässig verworfen . Der Beschäftigte wollte rückwirkend ab Juni 2022...

weiter lesen weiter lesen

LAG Niedersachsen: Vergleich nach Arbeitsgerichtsurteil spart Gerichtsgebühr
SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)27.04.2026Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
LAG Niedersachsen: Vergleich nach Arbeitsgerichtsurteil spart Gerichtsgebühr

Wer nach einem verlorenen oder gewonnenen Arbeitsgerichtsprozess noch einen Vergleich schließt, hält den Streit oft nicht nur inhaltlich klein. Es kann auch um Gerichtskosten gehen. Viele Beteiligte könnten annehmen: Sobald ein vollständig abgefasstes Urteil zugestellt ist, ist es für eine gebührenrechtliche Vergünstigung zu spät. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen stellt klar: In arbeitsgerichtlichen Verfahren kann die Gebühr trotzdem entfallen, wenn das Urteil noch nicht formell rechtskräftig ist und der Vergleich den gesamten Streit erledigt. Die Entscheidung ist vor allem für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wichtig, die nach einem Urteil noch über eine gütliche Lösung verhandeln. Sie zeigt: Ein Vergleich kann auch in diesem späten Stadium noch eine praktische Kostenfolge haben. Das Wichtigste in...

weiter lesen weiter lesen
Jobwechsel trotz Wettbewerbsverbot: Wenn der Eilantrag scheitert
SternSternSternSternStern
(3 Bewertungen)21.04.2026Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
Jobwechsel trotz Wettbewerbsverbot: Wenn der Eilantrag scheitert

Das Arbeitsgericht Heilbronn hat in seiner Entscheidung vom 12. Februar 2026 ( Az. 8 Ga 1/26 ) erkannt, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Eilverfahren nur dann vorläufig außer Kraft gesetzt werden kann, wenn eine existenzielle Notlage vorliegt. Zugleich stellte das Gericht klar: Unterschiedliche Handelsstufen schließen ein Konkurrenzverhältnis nicht automatisch aus. Was ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot? Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot untersagt es Arbeitnehmern, nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses für einen bestimmten Zeitraum bei einem Konkurrenzunternehmen tätig zu werden. Rechtliche Grundlage ist § 74a Abs. 1 HGB: Das Verbot ist nur verbindlich, soweit es dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient. Ist diese Voraussetzung nicht...

weiter lesen weiter lesen

Verlängerung des Beendigungszeitpunkts im Rahmen eines Kündigungsschutzvergleichs ist kein Mehrwert
SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)20.04.2026Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
Verlängerung des Beendigungszeitpunkts im Rahmen eines Kündigungsschutzvergleichs ist kein Mehrwert

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 17. Februar 2026 ( Az. 12 Ta 18/26 ) erkannt, dass die bloße Verlängerung des Beendigungszeitpunkts im Rahmen eines Kündigungsschutzvergleichs keinen Vergleichsmehrwert begründet. Gleiches gilt für Vergütungs- und Bonusansprüche, die allein aus diesem Verlängerungszeitraum resultieren. Das Urteil schafft Klarheit bei einer in der Praxis häufig unterschätzten Kostenfrage. Was ist der Vergleichsmehrwert und warum ist er wichtig? Der Vergleichsmehrwert (auch: Mehrwert des Vergleichs) bezeichnet den Teil einer vergleichsweisen Einigung , der über den ursprünglichen Streitgegenstand hinausgeht . Er erhöht den Gegenstandswert und damit die Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Im Kündigungsschutzverfahren...

weiter lesen weiter lesen

Icon Über den Autor

Dr. Jens Usebach LL.M. Premium
5,0 SternSternSternSternStern (1003) Info Icon
Dr. Jens Usebach LL.M.
Rechtsanwalt Fachanwalt für Sozialrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Adresse Icon
Heumarkt 50
50667 Köln


Honorar/Leistung
SternSternSternSternStern (5)
Verständlichkeit
SternSternSternSternStern (5)
Erreichbarkeit
SternSternSternSternStern (5)
Freundlichkeit
SternSternSternSternStern (5)

Zum ProfilPfeil Icon Nachricht
Veröffentlicht von:
SternSternSternSternStern (1003 Bewertungen)