Steigern Sie Ihre Sichtbarkeit und gewinnen Sie mehr Mandate. Jetzt 1 Monat kostenlos testen!Pfeil rechtsPremiumeintrag jetzt kostenlos testenPfeil rechts

Kündigungsbutton-Pflicht: OLG Hamburg stärkt Verbraucherrechte im digitalen Vertragswesen

SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)10.01.2025 IT Recht
Zuletzt bearbeitet am: 10.01.2025

Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat am 26. September 2024 entschieden, dass Unternehmen sicherstellen müssen, dass Verbrauchern sowohl auf der eigenen Webseite als auch auf Webseiten Dritter über die Vertragsabschlüsse ermöglicht werden, eine klar gekennzeichnete und leicht zugängliche Kündigungsschaltfläche vorzufinden, die keine Zweifel an ihrer Funktionalität zulässt.

Kündigungsbutton-Pflicht: Rechtliche Grundlagen

  • § 312k BGB: Verpflichtet Unternehmer, auf Webseiten, die den Abschluss entgeltlicher Dauerschuldverhältnisse ermöglichen, eine leicht zugängliche und eindeutig beschriftete Kündigungsschaltfläche bereitzustellen.
  • Beschriftung der Schaltflächen: Die Kündigungsschaltfläche muss mit "Verträge hier kündigen" oder einer gleichwertigen Formulierung beschriftet sein. Die Bestätigungsschaltfläche auf der Folgeseite muss die Bezeichnung "jetzt kündigen" oder eine ebenso eindeutige Formulierung tragen.

Hintergrund des Urteils

Im vorliegenden Fall (Az.: 5 UKI 1/23) bot die Beklagte, ein Energieversorgungsunternehmen, auf ihrer eigenen Webseite sowie über ein Vergleichsportal den Abschluss von Strom- und Gasverträgen an. Auf der Webseite des Vergleichsportals fehlte jedoch eine direkte Kündigungsschaltfläche für die bei der Beklagten abgeschlossenen Verträge. Zudem war auf der unternehmenseigenen Webseite die Bestätigungsschaltfläche mit "Kündigungsabsicht abschicken" beschriftet. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) sah hierin einen Verstoß gegen § 312k BGB und klagte erfolgreich auf Unterlassung. 

Anforderungen an die Gestaltung der Kündigungsschaltfläche

Das OLG Hamburg stellte klar, dass die Verpflichtung zur Bereitstellung einer Kündigungsschaltfläche nicht nur für die eigene Webseite des Unternehmens gilt, sondern auch für Webseiten Dritter über die Vertragsabschlüsse ermöglicht werden. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass auch auf solchen Drittseiten eine entsprechende Schaltfläche vorhanden ist. Dies kann durch vertragliche Vereinbarungen mit den Betreibern der Drittseiten erreicht werden. 

Zudem betonte das Gericht, dass die Beschriftung der Bestätigungsschaltfläche eindeutig sein muss. Die Formulierung "Kündigungsabsicht abschicken" genügt diesen Anforderungen nicht, da sie suggeriert, dass lediglich eine Absichtserklärung und keine verbindliche Kündigung abgegeben wird. Erforderlich ist eine Beschriftung wie "Jetzt kündigen", die unmissverständlich auf die unmittelbare Rechtswirkung hinweist. 

Beispiele für Kündigungsbuttons

Rechtskonform Nicht rechtskonform
  • Verträge hier kündigen: Klar und eindeutig, wie gesetzlich gefordert.
  • Jetzt Vertrag beenden: Verdeutlicht die unmittelbare Rechtswirkung der Kündigung.
  • Kündigung abschließen: Deutlich und unmissverständlich, dass eine Kündigung ausgelöst wird.
  • Kündigungsabsicht absenden: Irreführend, da der Begriff „Absicht“ keine endgültige Handlung signalisiert.
  • Hier klicken für weitere Informationen: Unklar und nicht spezifisch auf die Kündigung bezogen.
  • Kontaktformular öffnen: Keine direkte Kündigungsmöglichkeit und daher unzulässig.

Empfehlung für Unternehmen

Maßnahmen für Unternehmen, die Verträge über ihre eigene Webseite oder über Drittseiten anbieten:

  • Überprüfung der Webseiten: Sicherstellen, dass auf allen relevanten Webseiten eine klar gekennzeichnete Kündigungsschaltfläche vorhanden ist.
  • Eindeutige Beschriftung: Darauf achten, dass die Beschriftung der Schaltflächen den gesetzlichen Vorgaben entspricht, um Missverständnisse zu vermeiden.
  • Vertragliche Regelungen mit Drittanbietern: Mit Betreibern von Vergleichsportalen oder anderen Drittseiten Vereinbarungen treffen, um die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen sicherzustellen.

Fazit

Das Urteil des OLG Hamburg unterstreicht die Bedeutung einer verbraucherfreundlichen Gestaltung von Kündigungsmöglichkeiten im elektronischen Geschäftsverkehr. Unternehmen sind angehalten, ihre Online-Präsenzen entsprechend anzupassen, um rechtlichen Anforderungen zu genügen und das Vertrauen der Verbraucher zu stärken. Für weitere Informationen und zur Sicherstellung der rechtskonformen Gestaltung Ihrer Webseiten empfiehlt es sich, rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen.

Symbolgrafik:© jamdesign - stock.adobe.com

Diesen Artikel bewerten: SternSternSternSternStern (1 Bewertung)
Diesen Artikel teilen: Linkedin Xing X
Whatsapp
Facebook
Fragen? Jetzt Fachanwalt.de-KI kostenlos fragen

Ihr Chatverlauf

Schildern Sie Ihr Problem ausführlich und erhalten innerhalb von Sekunden eine kostenlose KI-Ersteinschätzung:

Mit Nutzung unseres KI-Features akzeptieren Sie unsere Nutzungsbedingungen.

SofortantwortSofortantwort 24/7
NachfragemöglichkeitNachfragemöglichkeit
Kostenlos!Kostenlos!
Antwort erhalten Pfeil nach rechts
Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Facebook darf Fehlinformationen zur Corona-Impfung löschen
17.01.2025Redaktion fachanwalt.deIT Recht

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 14. November 2024 (Az.: 16 U 52/23) entschieden, dass Facebook Beiträge, die Fehlinformationen zur Wirksamkeit und Gefährlichkeit von Corona-Impfstoffen enthalten, gemäß seinen Nutzungsbedingungen löschen darf. Voraussetzung ist, dass diese Informationen nach Einschätzung von Gesundheitsbehörden oder führenden Organisationen falsch sind und wahrscheinlich zu einer Impfverweigerung führen könnten. Rechtliche Grundlagen zur Löschung von Fehlinformationen Nutzungsbedingungen von Facebook : Gemäß § 307 BGB dürfen Nutzungsbedingungen wirksam festlegen, dass Fehlinformationen zu Impfstoffen gelöscht werden können, sofern sie nicht gegen § 241 Abs. 2 BGB verstoßen. Einschätzung durch Experten : Nach § 823 Abs. 1 BGB sind...

weiter lesen weiter lesen

Schönheits-OP misslungen? Prüfpflichten eines Bewertungsportalbetreibers bei Bestreiten des Behandlungskontakts
SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)23.12.2024Redaktion fachanwalt.deIT Recht

Negative Bewertungen auf Bewertungsportalen können für Ärzte schwerwiegende Konsequenzen auf die Reputation haben. Dies gilt besonders in sensiblen Bereichen wie der ästhetischen Chirurgie, wenn behauptet wird, dass eine Schönheits-OP misslungen sei. Das OLG München hat  am  06.08.2024 – 18 U 2631/24 die Prüfpflichten von Bewertungsportalbetreibern konkretisiert. Ein zentraler Aspekt in solchen Fällen ist die Frage, welche Schritte erforderlich sind, wenn ein Arzt bestreitet, dass ein Behandlungskontakt stattgefunden hat. Rechtliche Grundlagen Bewertungsportale fallen unter die Haftungsregelungen für Diensteanbieter , wie sie im TTDSG ( Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz) – vormals Telemediengesetz (TMG) - geregelt sind. Portalbetreiber haften grundsätzlich nicht unmittelbar...

weiter lesen weiter lesen

Abschluss des Facebook-Verfahrens: Neue Perspektiven für Datenschutz und Nutzerkontrolle
19.11.2024Redaktion fachanwalt.deIT Recht

Das langjährige Facebook-Verfahren des  Bundeskartellamts gegen Meta , ehemals Facebook, gilt seit Oktober 2024 als abgeschlossen. Mit einer umfassenden Einigung, die Nutzern des sozialen Netzwerks deutlich mehr Kontrolle über die Verknüpfung ihrer Daten einräumt, markiert das Ergebnis einen Meilenstein für Datenschutz und Wettbewerb. Bereits im Mai 2022 stellte das Bundeskartellamt fest, das Meta ein Anwendungsfall für die erweiterte Missbrauchsaufsicht nach § 19a GWB ist.  Verfahrensgang Februar 2019: Bundeskartellamt untersagt Facebook, Nutzerdaten ohne freiwillige Einwilligung aus verschiedenen Quellen zusammenzuführen​​. Juni 2020: Bundesgerichtshof stützt die Entscheidung des Bundeskartellamts in einem Eilverfahren​​. 2021: OLG Düsseldorf legt dem Europäischen...

weiter lesen weiter lesen

Zukünftige Entwicklungen im Bereich Künstliche Intelligenz (KI) und deren regulatorische Herausforderungen
09.09.2024Redaktion fachanwalt.deIT Recht

Künstliche Intelligenz (KI) revolutioniert Branchen weltweit, von der Automobilindustrie bis hin zum Gesundheitswesen. Doch mit dem rasanten technologischen Fortschritt entstehen auch regulatorische Herausforderungen, die insbesondere Unternehmen betreffen. Die Frage, wie sich Unternehmen auf die zukünftige KI-Regulierung vorbereiten können, gewinnt zunehmend an Bedeutung, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklungen ab 2025. KI-Regulierung: Ansätze in Europa und den USA Die Europäische Union hat sich bereits intensiv mit der Regulierung von KI beschäftigt und hat am 1. August 2024 das „KI-Gesetz“ (AI-Act) in Kraft gesetzt​. Dieses Gesetz klassifiziert KI-Anwendungen nach Risikostufen: Anwendungen mit minimalem Risiko sollen weitgehend unbeeinträchtigt bleiben, während Anwendungen mit hohem oder...

weiter lesen weiter lesen

Rechtsanwalt gesucht?
Sie haben Fragen?