Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat am 26. September 2024 entschieden, dass Unternehmen sicherstellen müssen, dass Verbrauchern sowohl auf der eigenen Webseite als auch auf Webseiten Dritter über die Vertragsabschlüsse ermöglicht werden, eine klar gekennzeichnete und leicht zugängliche Kündigungsschaltfläche vorzufinden, die keine Zweifel an ihrer Funktionalität zulässt.
Kündigungsbutton-Pflicht: Rechtliche Grundlagen
- § 312k BGB: Verpflichtet Unternehmer, auf Webseiten, die den Abschluss entgeltlicher Dauerschuldverhältnisse ermöglichen, eine leicht zugängliche und eindeutig beschriftete Kündigungsschaltfläche bereitzustellen.
- Beschriftung der Schaltflächen: Die Kündigungsschaltfläche muss mit "Verträge hier kündigen" oder einer gleichwertigen Formulierung beschriftet sein. Die Bestätigungsschaltfläche auf der Folgeseite muss die Bezeichnung "jetzt kündigen" oder eine ebenso eindeutige Formulierung tragen.
Hintergrund des Urteils
Im vorliegenden Fall (Az.: 5 UKI 1/23) bot die Beklagte, ein Energieversorgungsunternehmen, auf ihrer eigenen Webseite sowie über ein Vergleichsportal den Abschluss von Strom- und Gasverträgen an. Auf der Webseite des Vergleichsportals fehlte jedoch eine direkte Kündigungsschaltfläche für die bei der Beklagten abgeschlossenen Verträge. Zudem war auf der unternehmenseigenen Webseite die Bestätigungsschaltfläche mit "Kündigungsabsicht abschicken" beschriftet. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) sah hierin einen Verstoß gegen § 312k BGB und klagte erfolgreich auf Unterlassung.
Anforderungen an die Gestaltung der Kündigungsschaltfläche
Das OLG Hamburg stellte klar, dass die Verpflichtung zur Bereitstellung einer Kündigungsschaltfläche nicht nur für die eigene Webseite des Unternehmens gilt, sondern auch für Webseiten Dritter über die Vertragsabschlüsse ermöglicht werden. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass auch auf solchen Drittseiten eine entsprechende Schaltfläche vorhanden ist. Dies kann durch vertragliche Vereinbarungen mit den Betreibern der Drittseiten erreicht werden.
Zudem betonte das Gericht, dass die Beschriftung der Bestätigungsschaltfläche eindeutig sein muss. Die Formulierung "Kündigungsabsicht abschicken" genügt diesen Anforderungen nicht, da sie suggeriert, dass lediglich eine Absichtserklärung und keine verbindliche Kündigung abgegeben wird. Erforderlich ist eine Beschriftung wie "Jetzt kündigen", die unmissverständlich auf die unmittelbare Rechtswirkung hinweist.
Beispiele für Kündigungsbuttons
Rechtskonform | Nicht rechtskonform |
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Empfehlung für Unternehmen
Maßnahmen für Unternehmen, die Verträge über ihre eigene Webseite oder über Drittseiten anbieten:
- Überprüfung der Webseiten: Sicherstellen, dass auf allen relevanten Webseiten eine klar gekennzeichnete Kündigungsschaltfläche vorhanden ist.
- Eindeutige Beschriftung: Darauf achten, dass die Beschriftung der Schaltflächen den gesetzlichen Vorgaben entspricht, um Missverständnisse zu vermeiden.
- Vertragliche Regelungen mit Drittanbietern: Mit Betreibern von Vergleichsportalen oder anderen Drittseiten Vereinbarungen treffen, um die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen sicherzustellen.
Fazit
Das Urteil des OLG Hamburg unterstreicht die Bedeutung einer verbraucherfreundlichen Gestaltung von Kündigungsmöglichkeiten im elektronischen Geschäftsverkehr. Unternehmen sind angehalten, ihre Online-Präsenzen entsprechend anzupassen, um rechtlichen Anforderungen zu genügen und das Vertrauen der Verbraucher zu stärken. Für weitere Informationen und zur Sicherstellung der rechtskonformen Gestaltung Ihrer Webseiten empfiehlt es sich, rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen.
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