Wer eine Grundstücksfläche mit Kunstrasen auslegt, kann nicht automatisch davon ausgehen, damit die Pflicht zur Begrünung zu erfüllen. Künstliches Grün sieht zwar nach Rasen aus, rechtlich kann es aber eine bauliche Nutzung bleiben. Für Eigentümer von Grundstücken ist das wichtig, weil Behörden nicht nur die Entfernung des Belags verlangen können, sondern auch die Wiederherstellung des Bodens. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat eine solche Beseitigungsanordnung bestätigt.
Das Wichtigste in Kürze
- Kunstrasen ist keine Begrünung im Sinne der nordrhein-westfälischen Bauordnung, weil es an echtem Bewuchs fehlt.
- Die Behörde durfte die rückstandslose Beseitigung des Kunstrasens samt Fremdmaterialien und Unterboden verlangen.
- Auch die Anordnung, Bodenverdichtungen zu lockern und einen bodenkundlichen Baubegleiter einzuschalten, blieb bestehen.
- Ein Fehler bei der Flurstücksbezeichnung machte den Bescheid nicht unwirksam, weil er nach den Umständen erkennbar das richtige Grundstück betraf.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.
Hintergrund: Kunstrasen auf dem Grundstück sollte weg
Ausgangspunkt war eine Ordnungsverfügung vom 17. November 2022. Die Behörde verlangte vom Kläger, den auf einem Grundstück verlegten Kunstrasen zu beseitigen. Außerdem sollte er die Bodenversiegelung mit den gesamten Fremdmaterialien und dem Unterboden rückstandslos entfernen, Verdichtungen im Unterboden lockern lassen und die Arbeiten durch einen bodenkundlichen Baubegleiter überwachen lassen.
Nach Abschluss der Arbeiten sollte eine Bescheinigung vorgelegt werden. Für den Fall der Nichtbefolgung war ein Zwangsgeld angedroht.
Das Verwaltungsgericht hatte die Klage gegen diese Verfügung abgewiesen. Der Kläger wollte erreichen, dass die Berufung zugelassen wird. Damit hatte er keinen Erfolg. Er trägt zudem die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen lehnte in dem Verfahren den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Das Verfahren lief unter dem Aktenzeichen 7 A 2589/24; als Entscheidungsdatum ist der 22. September 2026 angegeben.
Die Kernaussage: Die Beseitigungsanordnung durfte auf § 82 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 gestützt werden. Nach Auffassung der Gerichte waren die Voraussetzungen erfüllt. Der Kunstrasen war danach formell und materiell illegal.
Praktisch relevant ist die Entscheidung, weil sie eine verbreitete Fehlannahme betrifft: Künstlicher Rasen ersetzt keine echte Begrünung. Wer eine nicht überbaute Grundstücksfläche mit Kunstrasen auslegt, kann damit gegen bauordnungsrechtliche Vorgaben verstoßen, wenn die Fläche eigentlich begrünt oder bepflanzt sein muss.
Warum Kunstrasen rechtlich nicht wie Rasen zählt
Nach der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW 2018 mussten nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbaute Flächen bebauter Grundstücke begrünt oder bepflanzt werden, soweit keine andere zulässige Nutzung entgegenstand.
Das Gericht stellte klar: Eine Fläche ist nur dann begrünt, wenn ihr Charakter durch Bewuchs geprägt ist. Der Bewuchs muss so dicht sein, dass der Eindruck einer durchgehenden Bepflanzung entsteht. Beim Auslegen von Kunstrasen fehlt gerade dieser natürliche Bewuchs.
Dass der Kunstrasen nach Darstellung des Klägers wasserdurchlässig sei und eine Begrünung oder Bepflanzung nicht grundsätzlich verhindere, änderte daran nichts. Solange der Kunstrasenbelag fortbesteht, liegt nach der Entscheidung keine Begrünung im Sinne der Bauordnung vor.
Auch die Genehmigungsfreiheit half dem Kläger nicht
Der Kläger berief sich darauf, die Verlegung des Kunstrasens zum Zwecke der Errichtung eines Golfplatzes sei genehmigungsfrei. Das überzeugte das Gericht nicht. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts befand sich der Golfplatz ausschließlich auf einem anderen Flurstück und nicht auf dem hier streitigen Flurstück.
Außerdem machte das Gericht deutlich: Eine Vorschrift über genehmigungsfreie Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel-, Abenteuer-, Bolz- und Sportplätzen dienen, sagt nicht automatisch, dass solche Plätze oder Anlagen insgesamt genehmigungsfrei sind. Beispiele wie Bänke, Hinweistafeln oder Tore betreffen nicht ohne Weiteres die Genehmigungsbedürftigkeit der Fläche selbst.
Warum ein falsches Flurstück im Bescheid nicht genügte
Der Kläger rügte außerdem, der Bescheid sei unbestimmt, weil in der Betreffzeile ein anderes Flurstück genannt war. Das Gericht sah darin keine durchgreifende Unbestimmtheit.
Nach der Auslegung des Bescheids war für den Kläger aufgrund der Umstände erkennbar, dass die Verfügung trotz der falschen Bezeichnung das ihm gehörende Flurstück betraf. Das Gericht bewertete den Fehler als offensichtliche Unrichtigkeit, die nach § 42 Satz 1 VwVfG NRW berichtigt werden konnte.
Warum die Bodenschutzmaßnahmen bestehen bleiben
Die Behörde durfte nach Auffassung des Gerichts nicht nur die Entfernung des Kunstrasens verlangen. Auch die Anordnungen zur Beseitigung der Fremdmaterialien, zur Lockerung vorhandener Verdichtungen und zur Überwachung durch einen bodenkundlichen Baubegleiter waren nicht zu beanstanden.
Entscheidend war, dass die Verfügung auf die Wiederherstellung des Zustands vor der nicht genehmigten Verlegung gerichtet war. Weitere Ermittlungen hielt das Gericht insoweit nicht für erforderlich.
Die Behörde hatte ihr Ermessen außerdem tragfähig mit dem Schutz der natürlichen Bodenfunktion begründet. Diese natürliche Bodenfunktion ist ein Schutzgut des § 2 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG. Sie kann auch dann beeinträchtigt sein, wenn der Kunstrasen wasserdurchlässig ist und kein Füllmaterial aus recycelten Autoreifen enthält.
Was Eigentümer jetzt wissen sollten
Die Entscheidung betrifft vor allem Eigentümer, die Außenflächen auf bebauten Grundstücken mit Kunstrasen, Fremdmaterialien oder Unterbau gestalten wollen. Maßgeblich ist nicht allein, ob die Fläche optisch grün wirkt. Entscheidend ist, ob die Fläche rechtlich als echte Begrünung oder Bepflanzung gelten kann.
Wichtig ist auch: Ein Vergleich mit einer benachbarten Sportanlage hilft nicht automatisch. Im entschiedenen Fall sah das Gericht keine vergleichbare Situation, weil die benachbarte, dem Vereinssport dienende Sportanlage auf einer im Flächennutzungsplan als Sportfläche ausgewiesenen Fläche lag, während für das klägerische Grundstück Wohnnutzung dargestellt war.
Eigentümer können sich daher nicht ohne Weiteres darauf verlassen, dass Kunstrasen auf anderen Flächen in der Umgebung geduldet wird. Unterschiedliche planungsrechtliche Einordnungen können rechtlich erheblich sein.
Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten
- Kunstrasen nicht mit echter Begrünung gleichsetzen: Entscheidend ist natürlicher Bewuchs, nicht die grüne Optik.
- Bescheide nicht wegen kleiner Fehler ignorieren: Ein offensichtlicher Fehler bei der Bezeichnung kann berichtigt werden, wenn klar ist, welches Grundstück gemeint ist.
- Genehmigungsfreiheit nicht zu weit verstehen: Genehmigungsfreie Ausstattung eines Sportplatzes bedeutet nicht automatisch, dass die gesamte Anlage genehmigungsfrei ist.
- Nachbarflächen nicht vorschnell vergleichen: Eine Sportfläche im Flächennutzungsplan ist rechtlich nicht ohne Weiteres mit einer Wohnnutzungsfläche vergleichbar.
Redaktions-Tipp
Wer eine Außenfläche dauerhaft mit Kunstrasen oder ähnlichen Materialien auslegen will, sollte vorher prüfen, ob für die Fläche eine Pflicht zur Begrünung oder Bepflanzung gilt und ob baurechtliche Vorgaben betroffen sind. Die grüne Optik allein schützt nicht vor einer Beseitigungsanordnung.
Häufige Fragen
Gilt Kunstrasen rechtlich als Begrünung?
Nach dieser Entscheidung nein. Begrünung setzt echten Bewuchs voraus. Kunstrasen ist künstlich und erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Darf die Behörde Kunstrasen auf einem Grundstück entfernen lassen?
Sie kann eine Beseitigung anordnen, wenn der Kunstrasen baurechtswidrig ist und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Im entschiedenen Fall blieb die Beseitigungsanordnung bestehen.
Reicht es, wenn Kunstrasen wasserdurchlässig ist?
Nein. Das Gericht stellte darauf ab, dass Kunstrasen keine echte Begrünung darstellt. Auch die natürliche Bodenfunktion kann ein tragender Grund für Maßnahmen sein.
Ist ein Bescheid unwirksam, wenn ein falsches Flurstück genannt wird?
Nicht zwingend. Wenn nach den Umständen erkennbar ist, welches Grundstück gemeint ist, kann ein solcher Fehler eine offensichtliche Unrichtigkeit sein und berichtigt werden.
Muss bei der Entfernung ein Bodenkundler eingeschaltet werden?
Im entschiedenen Fall durfte die Behörde die Überwachung durch einen bodenkundlichen Baubegleiter anordnen, weil es um die Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktion ging.
Entscheidungsdaten
- Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
- Entscheidungsdatum: 22. September 2026
- Aktenzeichen: 7 A 2589/24
- Rechtsgebiet: Bauordnungsrecht, Ordnungsrecht, Bodenschutzrecht
- Wichtige Normen: § 82 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW 2018, § 42 Satz 1 VwVfG NRW, § 18 Abs. 1 OBG NRW, § 2 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- Rechtskraft: Der Beschluss ist unanfechtbar.
- Kosten: Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
- Streitwert: 5.000 Euro
Symbolgrafik:© KI









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