Stuttgart. Um Anspruch auf Kurzarbeitergeld und Erstattung pauschalierter Sozialversicherungsbeiträge zu haben, müssen Anträge bei der Bundesagentur für Arbeit rechtzeitig zugegangen sein. Das Sozialgericht Baden-Württemberg (LSG) in Stuttgart hat in seinem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 10. Februar 2022 entschieden, dass der Arbeitgeber bei Verlust des Antrags auf dem Postweg das Risiko trägt und dann keine Leistungen beanspruchen kann (Az.: L 3 AL 1175/21).
Der Kläger, ist Betreiber eines Landgasthofs und Hotels im Raum Pforzheim. Er musste aufgrund der Corona-Pandemie seinen Betrieb weitgehend einstellen. Der Gastwirt hat für seine neun Mitarbeiter im März 2020 bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) wegen des Arbeitsausfalls Kurzarbeitergeld und Erstattung pauschalierter Sozialversicherungsbeiträge beantragt.
Bei einem Telefonat Ende April wies der Sachbearbeiter bei BA darauf hin, dass noch kein Antrag auf Kurzarbeitergeld vorliege. Der vom Arbeitgeber beauftragte Steuerberater versandte den Antrag im Mai erneut per E-Mail an BA. Im Antrag war der 19. März 2020 als Antragsdatum angegeben. Allerdings hat die Behörde die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und das Kurzarbeitergeld erst ab Mai 2020 bewilligt. Maßgebend sei der Kalendermonat des Eingangs des schriftlichen Antrags.
Der Hotelier sagte, er habe auch Anspruch auf Kurzarbeitergeld für März und April 2020, das er dann an die Mitarbeiter auszahle. Er stellte fest, dass der Antrag wahrscheinlich auf dem Postweg verloren gegangen sein könnte.
Vom LSG wurde der Hotelier jedoch abgewiesen. Für März 2020 und April 2020 habe er keinen Anspruch auf die beantragten Leistungen. Er könne kraft Gesetzes Kurzarbeitergeld und pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge erst ab dem Kalendermonat beziehen, in dem bei der BA der schriftliche Antrag eingegangen ist. Dies geschah im Mai 2020. Der Arbeitgeber trage das Risiko, wenn der Versand des Antrags zu lange dauere oder auf dem Postweg verloren gehe. Dem Arbeitgeber stehe kein rückwirkender Anspruch zu.
Es sei hingegen unschädlich, den Antrag als PDF-Datei per E-Mail zu versenden. Die BA biete diese Möglichkeit aufgrund des hohen Antragsaufkommens explizit an.
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