München (jur). Abweichende Angaben in unterschiedlichen Erklärungen gegenüber dem Finanzamt können auf eine zumindest „leichtfertige Steuerverkürzung“ hinauslaufen. Darauf basierende Steuerbescheide kann das Finanzamt daher noch nach fünf Jahren korrigieren, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 18. September 2013, veröffentlichten Urteil vom 23. Juli 2013 entschied (Az.: VIII R 32/11).
Es wies damit ein Arztehepaar ab. Den Gewinn aus der gemeinsamen Praxis für 2001 hatten sie in der sogenannten Gewinnfeststellungserklärung hälftig aufgeteilt. In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung gaben sie für den Ehemann entsprechend den halben Praxisgewinn als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit an, für die Ehefrau allerdings nur ein Viertel.
Als dies später auffiel, forderte das Finanzamt für das unversteuerte Gewinn-Viertel von immerhin 57.000 Euro Steuern nach. Das Arztehepaar meinte, die sogenannte Festsetzungsfrist von vier Jahren sei bereits verstrichen, eine Änderung daher nicht mehr möglich.
Doch die Frist verlängert sich auf fünf Jahre, weil die Eheleute ihre Steuern leichtfertig verkürzt haben, urteilte nun der BFH. Daher habe das Finanzamt den Steuerbescheid noch korrigieren können.
Sowohl die Gewinnfeststellungserklärung als auch die Steuererklärung seien zwar von einem Steuerberater angefertigt worden. Die Eheleute hätten den Fehler jedoch bei der Unterzeichnung der Erklärungen, „spätestens aber nach Erhalt des Einkommensteuerbescheids bemerken und korrigieren müssen“, so der BFH zur Begründung. Schließlich hätten sie gewusst, dass ihr Praxisgewinn zu gleichen Teilen aufgeteilt werden sollte. Sofern die Eheleute den Fehler tatsächlich nicht bemerkt haben, hätten sie jedenfalls „die ihnen obliegende Sorgfalt in erheblichem Umfang verletzt und eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen“.
Die Verjährung von Steuerbescheiden beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung abgegeben wurde. Sie beträgt regulär vier Jahre, bei „leichtfertiger Steuerverkürzung“ fünf Jahre und bei Steuerhinterziehung zehn Jahre.
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