Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az. 3 SLa 699/24) hat entschieden, dass eine Kündigung wegen in der Nachtschicht geäußerter, derb formulierter Kritik an der Schichtführung unwirksam ist, weil die Äußerung nicht als gravierende persönliche Beleidigung zu bewerten war.
Konflikt in der Nachtschicht und türkische Aussage
Der Kläger war seit 2020 bei der Beklagten beschäftigt, die als Teil einer Handelsgruppe ein Verteilzentrum betreibt, und arbeitete zuletzt als „Sortation Associate“ in einer festen Dauernachtschicht. Mit Schreiben vom 09.04.2024 erhielt er von der Arbeitgeberin zwei Abmahnungen: Eine wegen des Vorwurfs, seinen Arbeitsplatz eigenmächtig verlassen zu haben, sowie eine weitere wegen angeblicher Beleidigungen gegenüber Vorgesetzten. Diese Maßnahmen bildeten den Hintergrund für die spätere Kündigung.
Am 24.08.2024 kam es zu einem erneuten Streit mit der neu eingesetzten Vorgesetzten des Klägers. Nach Darstellung der Beklagten befolgte der Kläger die Anweisung nicht, andere Beschäftigte zu unterstützen, und soll geäußert haben, die Vorgesetzte könne ihm nichts sagen, sie sei noch ein Kind. Als sie ihn aufforderte, die Halle kurz zu verlassen, um sich zu beruhigen, soll der Kläger nach Vortrag der Beklagten laut und auf Türkisch den Satz gesagt haben: „Du hast die Mutter der Schicht gefickt“.
Der Kläger bestritt, eine derart obszöne Formulierung verwendet zu haben. Nach seiner Schilderung sagte er auf Türkisch sinngemäß: „Du hast die Schichtmutter weinen lassen“, ein in seinem Sprachgebrauch gebräuchlicher Ausdruck dafür, dass in der Schicht sehr hoher Druck herrscht. Aufgrund von räumlichem Abstand, Lautstärke und sprachlichen Feinheiten sei seine Aussage missverstanden und mit der deutlich vulgäreren Version verwechselt worden. Die Beklagte reagierte dennoch und kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 18.09.2024 ordentlich zum 31.10.2024.
Vulgäre Kritik, aber keine schwere Beleidigung
Die vor dem Arbeitsgericht zunächst erfolglose Kündigungsschutzklage hatte in der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg. Die Kammer klärte den Vorfall vom 24.08.2024 durch umfangreiche Beweisaufnahme: Es wurden die Vorgesetzte, ein beim Gespräch anwesender Kollege sowie der Shift Manager vernommen, der im Anschluss an den Streit mit den Beteiligten gesprochen hatte. Aus den Zeugenaussagen ergab sich für das Gericht, dass der Kläger die Äußerung im Wesentlichen so getan hatte, wie von der Beklagten behauptet.
Gleichzeitig ergab die Gesamtwürdigung der Aussagen und der Situation, dass die Worte nicht als gezielte, persönlich herabsetzende Schmähung der Vorgesetzten gemeint und zu verstehen waren. Die Kammer sah darin eine in grober, vulgärer Sprache geäußerte Kritik an der Art der Schichtführung, also an der Ausgestaltung der Arbeitsorganisation, und keinen unmittelbaren Angriff auf die persönliche Ehre. Zu berücksichtigen waren zudem die aufgeheizte Konfliktsituation in der Nachtschicht und die bestehende Spannungslage zwischen den Beteiligten, die die verbale Entgleisung mit beeinflusst hatten.
Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung stellte das Landesarbeitsgericht fest, dass die Beklagte zwar derbe Ausdrücke nicht akzeptieren muss, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedoch nur als letztes Mittel in Betracht kommt. Angesichts der Beschäftigungsdauer, der bereits ausgesprochenen Abmahnungen und der Umstände des Streits sei eine ordentliche Kündigung ein unverhältnismäßig scharfes Mittel. Die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ließ die Revision gegen ihre Entscheidung nicht zu.
Tipp: Beschäftigte sollten sich bewusst machen, dass auch im Ärger spontan geäußerte, derbe Kritik arbeitsrechtlich relevant sein kann und daher möglichst auf sachlichen Ton und kontrollierte Ausdrucksweise achten. Auf Arbeitgeberseite empfiehlt es sich, in eskalierenden Schichtkonflikten zunächst deeskalierende Gespräche zu führen, klare Verhaltensregeln zu kommunizieren und abgestufte Reaktionen – etwa Ermahnung oder Abmahnung – sorgfältig zu prüfen, bevor eine Kündigung ausgesprochen wird. Eine präzise Dokumentation des Vorfalls, eine faire Anhörung aller Beteiligten und eine sorgfältige Abwägung der gegenseitigen Interessen erhöhen die Rechtssicherheit und reduzieren das Risiko, dass eine Kündigung später vor Gericht scheitert.
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