Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az. 3 SLa 138/25) hat einem Elektroniker Entgeltfortzahlung zugesprochen, der wegen starker Spannungskopfschmerzen im Zusammenhang mit einem Konflikt am Arbeitsplatz arbeitsunfähig geschrieben war.
Kündigung, Konflikt und Krankmeldung
Der Kläger war bei einem Serviceunternehmen eines Verkehrsbetriebs als Elektroniker beschäftigt. Mit Schreiben vom 15.03.2024 erklärte er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2024. Die Personalabteilung wies ihn darauf hin, dass tarifvertraglich eine Kündigungsfrist von zwei Monaten gelte und das Arbeitsverhältnis deshalb erst zum 31.05.2024 enden könne. Darauf reagierte der Kläger verärgert, beschwerte sich bei seinem Vorgesetzten und kündigte an, gleichwohl zum 30.04.2024 nicht mehr arbeiten zu wollen.
Tatsächlich erschien der Kläger noch bis zum 06.05.2024 zur Arbeit. Am 07.05.2024 informierte er seinen Vorgesetzten per E-Mail, dass er bis einschließlich 21.05.2024 arbeitsunfähig erkrankt sei. Im Anschluss nutzte er seinen verbliebenen Resturlaub von sieben Tagen. Der 30.05.2024 fiel auf einen Feiertag. Für den 31.05.2024 war geplant, dass der Kläger von 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr arbeitet und anschließend Firmenwagen und übrige Arbeitsmittel zurückgibt. Ob der Kläger an diesem letzten Arbeitstag tatsächlich nicht erschienen war und ob der Dienstwagen möglicherweise vorzeitig vom Unternehmen abgeholt worden ist, blieb zwischen den Parteien im Termin vor dem Landesarbeitsgericht streitig.
Entscheidung: Ärztliche Diagnose überzeugt die Kammer
Die Klage auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 1.362,60 Euro brutto hatte vor der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf – anders als noch vor dem Arbeitsgericht – Erfolg.
Nach Vernehmung der behandelnden Ärztin stand für die Kammer fest, dass der Kläger im Zeitraum vom 07.05.2024 bis 21.05.2024 aufgrund von Spannungskopfschmerzen infolge des betriebsinternen Konflikts arbeitsunfähig war. Ausschlaggebend war, dass vergleichbare, sehr starke Kopfschmerzen bereits rund einen Monat sowie etwa ein Jahr zuvor von anderen Ärzten derselben Gemeinschaftspraxis dokumentiert worden waren.
Im ersten dokumentierten Fall standen die Beschwerden nicht mit einer Belastung im Beruf, sondern mit familiären Problemen in Zusammenhang. Die Ärztin konnte zudem nachvollziehbar darlegen, weshalb sie eine Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von zwei Wochen als medizinisch geboten ansah. Sie kannte zwar die Eigenkündigung des Klägers, wusste jedoch nichts vom unmittelbar anschließenden Urlaubsbeginn. Nach ihrer Aussage hatte der Kläger auch keine bestimmte Dauer der Krankschreibung verlangt; vielmehr stellte sie die Bescheinigung für zwei Wochen aus eigener Initiative aus.
Das Gericht berücksichtigte darüber hinaus die 24-jährige Berufserfahrung der Ärztin. Unter Einbeziehung der persönlichen Anhörung des Klägers und mit Blick darauf, dass Kopfschmerzen typischerweise schwer objektiv nachzuweisen sind, war die Kammer insgesamt überzeugt, dass der Kläger an den geltend gemachten Tagen unter erheblichen Kopfschmerzen litt und deshalb arbeitsunfähig war.
Eine Revision gegen die Entscheidung ließ das Landesarbeitsgericht Düsseldorf nicht zu.
Tipp: Wer kurz vor dem Ende eines Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt ausfällt, sollte auf eine sorgfältige Dokumentation der Beschwerden achten, ärztliche Diagnosen sichern und Behandlungsverläufe nachvollziehbar festhalten. Bei wiederkehrenden Symptomen wie Spannungskopfschmerzen empfiehlt es sich, frühzeitig medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen und gegenüber der Praxis alle Belastungsfaktoren offen anzusprechen. Arbeitgeber sollten bei vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen die Vorgeschichte und Plausibilität der Diagnose würdigen, tatsächliche Zweifel konkret begründen und statt pauschaler Verdächtigungen im Zweifel abgestufte arbeitsrechtliche Schritte wählen.
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