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LAG Niedersachsen: Vergleich nach Arbeitsgerichtsurteil spart Gerichtsgebühr

Wer nach einem verlorenen oder gewonnenen Arbeitsgerichtsprozess noch einen Vergleich schließt, hält den Streit oft nicht nur inhaltlich klein. Es kann auch um Gerichtskosten gehen. Viele Beteiligte könnten annehmen: Sobald ein vollständig abgefasstes Urteil zugestellt ist, ist es für eine gebührenrechtliche Vergünstigung zu spät. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen stellt klar: In arbeitsgerichtlichen Verfahren kann die Gebühr trotzdem entfallen, wenn das Urteil noch nicht formell rechtskräftig ist und der Vergleich den gesamten Streit erledigt.

Die Entscheidung ist vor allem für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wichtig, die nach einem Urteil noch über eine gütliche Lösung verhandeln. Sie zeigt: Ein Vergleich kann auch in diesem späten Stadium noch eine praktische Kostenfolge haben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschied mit Beschluss vom 10.04.2026: Eine Verfahrensgebühr nach Nr. 8210 KV-GKG war nicht zu erheben.
  • Der Vergleich wurde nach einem streitigen arbeitsgerichtlichen Urteil geschlossen, aber bevor dieses formell rechtskräftig war.
  • Nach Satz 1 der Vorbemerkung 8 KV-GKG entfällt die Gebühr in der Arbeitsgerichtsbarkeit auch dann, wenn bereits ein nicht rechtskräftiges Urteil zugestellt wurde.
  • Voraussetzung war hier, dass der Vergleich den gesamten Gegenstand des Verfahrens beendete.
  • Zur Rechtskraft der Entscheidung selbst enthält der vorliegende Text keine Angabe.

Der praktische Hintergrund: Vergleich erst nach dem Urteil

Vor dem Arbeitsgericht Lingen war zunächst ein Urteil zugunsten der Klägerin verkündet worden. Das Arbeitsgericht legte der Beklagten die Kosten des Verfahrens auf. Das vollständig abgefasste Urteil wurde der Klägerin am 30.07.2025 und der Beklagten am 31.07.2025 zugestellt.

Noch am 31.07.2025 unterbreitete die Beklagte einen Vergleichsvorschlag. Die Klägerin stimmte zu. Das Arbeitsgericht stellte das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs mit Beschluss vom 12.08.2025 fest.

Der Vergleich enthielt keine Kostenregelung. Außerdem erklärten die Parteien, dass sie aus dem verkündeten Urteil vom 10.07.2025 keine Rechtswirkungen mehr herleiten und insoweit auf Rechtsmittel verzichten.

Die Kostenfrage: Fällt die Gebühr weg oder bleibt sie anteilig?

Das Arbeitsgericht stellte der Beklagten auf Grundlage eines Streitwerts von 9.170,67 Euro zunächst eine Verfahrensgebühr von 532 Euro in Rechnung. Die Beklagte wehrte sich dagegen mit der Begründung, das Verfahren sei durch einen gerichtlichen Vergleich beendet worden. Deshalb müsse die Gebühr nach der Vorbemerkung 8 zum Kostenverzeichnis des Gerichtskostengesetzes entfallen.

Die Landeskasse sah das anders. Sie argumentierte, kostenrechtlich sei der Rechtsstreit nicht durch den Vergleich, sondern bereits durch das vorangegangene Urteil beendet worden. Das Arbeitsgericht reduzierte die Rechnung daraufhin auf 266 Euro, wies die Erinnerung aber im Übrigen zurück und ließ die Beschwerde zu.

Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen gab der sofortigen Beschwerde der Beklagten mit Beschluss vom 10.04.2026 statt. Das Aktenzeichen lautet 13 Ta 29/26.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Lingen vom 27.01.2026 wurde abgeändert. Die Kernaussage lautet: Eine Gebühr nach Nr. 8210 der Anlage 1 zum GKG ist nicht zu erheben.

Praktisch wichtig ist das, weil arbeitsgerichtliche Parteien auch nach einem streitigen Urteil noch einen finanziellen Anreiz haben können, den Streit durch einen umfassenden Vergleich zu beenden. Entscheidend ist nicht allein, ob schon ein Urteil zugestellt wurde. Entscheidend ist, ob das Verfahren zum Zeitpunkt des Vergleichs noch anhängig war und ob der Vergleich den gesamten Streit erledigte.

Warum das Gericht so entschieden hat

Das Urteil war noch nicht formell rechtskräftig

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts war am 12.08.2025 noch ein gerichtliches Verfahren anhängig. Zwar war das vollständig abgefasste Urteil bereits zugestellt. Es konnte die Anhängigkeit des Verfahrens aber erst mit Eintritt der formellen Rechtskraft beenden.

Formelle Rechtskraft bedeutet vereinfacht: Gegen die Entscheidung kann mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr vorgegangen werden. Das ergibt sich aus § 705 ZPO. Die maßgeblichen Rechtsmittelfristen waren hier am 12.08.2025 noch nicht abgelaufen.

Der Rechtsmittelverzicht der Parteien änderte daran nach Ansicht des Gerichts nichts. Er war erkennbar Bestandteil des Vergleichs und sollte nur für den Fall gelten, dass dieser Vergleich zustande kommt.

Der Vergleich erledigte den gesamten Streit

Der gerichtliche Vergleich vom 12.08.2025 beendete das Verfahren vollständig. Der Ausschluss nach Satz 2 der Vorbemerkung 8 KV-GKG griff nicht ein, weil der Vergleich nicht nur einen Teil des Streitgegenstands betraf.

Der Wortlaut enthält keinen Ausschluss für bereits verkündete Urteile

Das Landesarbeitsgericht stellte auf den Wortlaut der Vorbemerkung 8 KV-GKG ab. Daraus ergibt sich keine Einschränkung, wonach die Gebührenprivilegierung ausgeschlossen wäre, wenn vor dem Vergleich bereits ein streitiges Urteil verkündet oder zugestellt wurde.

Das Gericht verwies außerdem auf die Systematik des Kostenverzeichnisses. An anderen Stellen hat der Gesetzgeber ausdrücklich geregelt, dass eine Gebührenermäßigung nach einem bestimmten Urteil nicht mehr greift. Eine solche Einschränkung steht in der Vorbemerkung 8 für arbeitsgerichtliche Verfahren gerade nicht.

Arbeitsgerichte sollen gütliche Einigungen besonders fördern

Nach der Entscheidung geht es bei der Regelung nicht nur darum, ein Gericht von Arbeit zu entlasten. In arbeitsgerichtlichen Verfahren soll jede Form der Verständigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber besonders gefördert werden.

Dahinter steht ein sozialpolitischer Zweck: Arbeitsverhältnisse und arbeitsrechtliche Beziehungen sind oft auf Dauer angelegt oder wirken über den konkreten Prozess hinaus. Ein Vergleich kann den Konflikt nachhaltiger befrieden als ein Urteil.

Das Landesarbeitsgericht sah deshalb auch dann einen Sinn in der Gebührenprivilegierung, wenn das erstinstanzliche Gericht durch den Vergleich nicht mehr von der Abfassung eines Urteils entlastet wurde. Der Vergleich kann eine Fortsetzung in der nächsten Instanz vermeiden oder neue arbeitsgerichtliche Streitigkeiten zwischen denselben Parteien verhindern.

Was Betroffene jetzt wissen müssen

Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bedeutet die Entscheidung: Ein Vergleich kann im arbeitsgerichtlichen Verfahren kostenrechtlich noch relevant sein, auch wenn bereits ein streitiges Urteil vorliegt. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Urteil noch nicht formell rechtskräftig ist und der Vergleich den gesamten Verfahrensgegenstand erledigt.

Wichtig ist aber: Die Entscheidung betrifft die besondere Regelung der Arbeitsgerichtsbarkeit in der Vorbemerkung 8 KV-GKG. Sie lässt sich nicht ohne Weiteres auf andere Gerichtsbarkeiten übertragen. Das Landesarbeitsgericht hat gerade hervorgehoben, dass für zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten teilweise ausdrücklich andere kostenrechtliche Einschränkungen geregelt sind.

Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten

  • Nicht vorschnell annehmen, dass es nach Zustellung des Urteils zu spät ist: Solange das Urteil noch nicht formell rechtskräftig ist, kann ein umfassender Vergleich im Arbeitsgerichtsverfahren gebührenrechtlich relevant bleiben.
  • Den Vergleich nicht nur teilweise schließen, wenn die Gebühr entfallen soll: Die Entscheidung betraf einen Vergleich über den gesamten Gegenstand des Verfahrens.
  • Kostenregelungen bewusst prüfen: Der Vergleich im entschiedenen Fall enthielt keine Kostenregelung. Gerade deshalb wurde später über die Gerichtskosten gestritten.
  • Rechtsmittelfristen im Blick behalten: Die formelle Rechtskraft hängt regelmäßig davon ab, ob Rechtsmittelfristen abgelaufen sind oder wirksam auf Rechtsmittel verzichtet wurde.

Redaktions-Tipp

Wer in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren nach einem Urteil noch über eine Einigung verhandelt, sollte ausdrücklich prüfen lassen, ob der Vergleich den gesamten Streitgegenstand erledigt und welche Kostenfolge damit verbunden ist. Gerade in der kurzen Phase vor Eintritt der formellen Rechtskraft kann das kostenrechtlich entscheidend sein.

Häufige Fragen zur Entscheidung

Fällt die Gerichtsgebühr im Arbeitsgericht immer weg, wenn man einen Vergleich schließt?

Nicht immer. Nach der hier angewendeten Vorbemerkung 8 KV-GKG kommt es darauf an, dass das Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich beendet wird. Der entschiedene Fall betraf einen Vergleich über den gesamten Gegenstand des Verfahrens.

Gilt das auch, wenn schon ein Urteil zugestellt wurde?

Nach dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen ja, wenn das Urteil noch nicht formell rechtskräftig war und der Vergleich den gesamten Streit erledigt.

Was bedeutet formelle Rechtskraft?

Formelle Rechtskraft bedeutet vereinfacht, dass eine Entscheidung nicht mehr mit den vorgesehenen ordentlichen Rechtsmitteln angegriffen werden kann. Im Fall des LAG Niedersachsen waren die Rechtsmittelfristen beim Vergleichsschluss noch nicht abgelaufen.

Warum war der Rechtsmittelverzicht hier nicht vorher entscheidend?

Das Gericht verstand den Rechtsmittelverzicht als Bestandteil des Vergleichs. Er sollte also nur gelten, wenn der Vergleich tatsächlich zustande kommt.

Gilt diese Entscheidung auch für normale Zivilprozesse?

Der Beschluss betrifft die Arbeitsgerichtsbarkeit und die besondere Vorbemerkung 8 KV-GKG. Das Landesarbeitsgericht wies darauf hin, dass für zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten an anderen Stellen ausdrücklich abweichende Einschränkungen geregelt sind.

Entscheidungsdaten

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2026
  • Aktenzeichen: 13 Ta 29/26
  • Vorinstanz: Arbeitsgericht Lingen, Beschluss vom 27.01.2026, Az. 1 Ca 552/24
  • Rechtsgebiet: Arbeitsgerichtliches Kostenrecht
  • Wichtige Normen: Vorbemerkung 8 KV-GKG, Nr. 8210 Anlage 1 zum GKG, § 705 ZPO, § 66 GKG, § 57 ArbGG
  • Rechtskraft: Im vorliegenden Text nicht angegeben

Symbolgrafik:© KI

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