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Landesblindengeldrückzahlung bei nicht mitgeteiltem Umzug

Stuttgart (jur). Melden blinde oder sehbehinderte Menschen dem zuständigen Träger nicht ihren Umzug in ein anderes Bundesland, sind sie zur Rückerstattung des bis dahin erhaltenen Landesblindengeldes verpflichtet. Es reicht nicht aus, dass der blinde Mensch beim Ordnungsamt seinen Umzug anzeigt, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Montag, 30. Oktober 2023, veröffentlichten Urteil (Az.: L 7 BL 2488/20). 

Die blinde Klägerin lebte bis Ende Juni 2018 in Sachsen. Dort wurde ihr von der zuständigen Kommune Landesblindengeld in Höhe von monatlich 350 Euro bewilligt. In dem entsprechenden Bescheid wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Umzug in ein anderes Bundesland unverzüglich mitgeteilt werden muss, da dann kein Anspruch auf das sächsische Landesblindengeld mehr bestehe. Andernfalls müsse das wegen des Wohnortwechsels zu Unrecht erhaltene Landesblindengeld zurückgezahlt werden. 

Als ein an die Klägerin gerichtetes Schreiben der Behörde am 11. April 2019 als unzustellbar zurückging, stellte der Sozialamt fest, dass die Frau von Sachsen nach Baden-Württemberg umgezogen war. Damit habe sie ihre Mitteilungspflichten über den Umzug grob fahrlässig verletzt. Für zehn Monate verlangte die Behörde insgesamt 3.500 Euro an unrechtmäßig erhaltenem Landesblindengeld zurück. 

Die blinde Klägerin führte an, dass sie sich doch beim Ordnungsamt umgemeldet habe. Ihr sei nicht bekannt gewesen, dass sie den Umzug extra noch einmal der für das Landesblindengeld zuständigen Behörde mitteilen müssen. Außerdem habe ihr Sohn eine Generalvollmacht, dass dieser ihre behördlichen Belange ausüben könne. Dieser habe ihr den entsprechenden Bescheid mit dem Hinweis über die Mitteilungspflicht über den Umzug aber nicht vorgelesen. 

Zudem sei das zunächst nicht von ihr nach dem Umzug in Anspruch genommene Landesblindengeld in Baden-Württemberg sogar höher als das in Sachsen. Schließlich stelle die Rückforderung eine besondere Härte dar, da sie nur über eine Rente von 1.100 Euro verfüge. 

Das LSG wies mit Urteil vom 27. April 2023 die Klage Frau ab. Sie habe ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, ihren Umzug unverzüglich anzuzeigen. Es komme für die Rückerstattung auch nicht darauf an, ob sie die Mitteilungspflicht hätte zur Kenntnis nehmen müssen. Denn sie habe ihren Sohn bevollmächtigt, ihre Behördenangelegenheiten wahrzunehmen. Dieser habe ausdrücklich erklärt, den Bescheid vollständig zur Kenntnis genommen zu haben. Die daraufhin von ihm nicht erfolgte Mitteilung des Umzugs in ein anderes Bundesland müsse sich die Klägerin zurechnen lassen. 

Eine atypische Härte liege auch „bei schlechter Einkommens- und Vermögenslage nicht“ vor, „wenn die Überzahlung ... durch eine grobe Pflichtwidrigkeit verursacht worden ist“, urteilten die Stuttgarter Richter. 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

Symbolgrafik:© Zerbor - stock.adobe.com

Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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