Sozialrecht

Landessozialgericht entscheidet: Kein Unfallversicherungsschutz auf indirektem Arbeitsweg

Zuletzt bearbeitet am: 06.08.2024

Im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg wurde der Fall einer Klägerin behandelt, die auf einem Umweg zur Arbeit verunfallte und daher keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hatte (Az. L 10 U 3232/21).

Mutter nach Umweg-Unfall ohne Versicherungsschutz

Eine Frau begleitete ihre Tochter auf dem Schulweg zu einem Treffpunkt, der entgegengesetzt zu ihrer Arbeitsstelle lag. Nach diesem Umweg ereignete sich auf dem Weg zur Arbeit, jedoch noch vor dem Erreichen der direkten Route von ihrer Wohnung aus, ein Unfall, bei dem sie schwer verletzt wurde.

Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, woraufhin die Frau vor Gericht zog. Das Sozialgericht Stuttgart gab ihr zunächst Recht, woraufhin der Versicherungsträger Berufung einlegte.

LSG-Urteil: Kein Versicherungsschutz bei Umwegen zum Arbeitsplatz

Das LSG Baden-Württemberg hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Klage ab.

Es stellte klar, dass ein Unfall auf dem Arbeitsweg nur dann unter den Versicherungsschutz fällt, wenn ein direkter Zusammenhang zur Arbeit besteht. Die Frau war zwar auf dem Weg zur Arbeit, aber nicht auf der direkten Route. Der Unfallort lag auf einem Wegstück, das vom direkten Arbeitsweg abwich, was als privater Abweg gewertet wurde, ohne betrieblichen Grund.

Daher fehlte der notwendige Zusammenhang zur Arbeitstätigkeit, und der Versicherungsschutz wurde verneint.

Tipp: Basierend auf diesem Urteil sollten Beschäftigte darauf achten, auf dem direkten Weg zur Arbeitsstätte zu bleiben, um im Falle eines Unfalls unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu fallen. Abweichungen sollten gut begründet und möglichst vermieden werden.

Symbolgrafik:© Zerbor - stock.adobe.com

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