Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) entschied in einem Eilverfahren, dass ein achtjähriger Junge keinen Anspruch auf außerklinische Intensivpflege als Schulbegleitung hat (Az.: L 16 KR 383/24 B ER).
Antrag auf Schulbegleitung wegen Diätbedarf
Ein achtjähriger Junge leidet an einer angeborenen Störung des Fettstoffwechsels und benötigt eine spezielle Diät, die regelmäßige Mahlzeiten sowie die Gabe von MCT-Öl umfasst. Die Krankenkasse hatte zwei tägliche Einsätze eines Pflegedienstes während der Schulzeit genehmigt, um die Ölgabe zu gewährleisten. Die Eltern des Jungen beantragten darüber hinaus eine außerklinische Intensivpflege in Form einer Schulbegleitung, die sicherstellen sollte, dass der Junge korrekt und ausreichend isst und im Fall von Erbrechen eingreifen könnte.
Die Krankenkasse lehnte diesen zusätzlichen Antrag ab, da sie die bereits genehmigten Maßnahmen als ausreichend erachtete.
Keine Intensivpflege als Schulbegleitung
Das Landessozialgericht entschied, dass kein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege in Form einer Schulbegleitung besteht.
Laut Gericht ist die Intensivpflege schwerstpflegebedürftigen Personen vorbehalten, die aufgrund des medizinischen Fortschritts außerhalb von Kliniken betreut werden können. Die Beaufsichtigung beim Essen und die Reaktion auf Erbrechen fallen laut Gericht in den Bereich der Grundpflege und Betreuung, nicht jedoch in die Behandlungspflege.
Auch der Einsatz von Nahrungsergänzungsmitteln wie MCT-Öl ändere nichts an der Tatsache, dass diese Maßnahmen nicht medizinisch, sondern eher allgemein pflegerisch zuzuordnen sind.
Tipp: Wer eine Schulbegleitung aufgrund eines medizinischen Bedarfs für sein Kind beantragt, sollte beachten, dass Krankenkassen nur in Ausnahmefällen eine solche Intensivpflege übernehmen. Es ist wichtig, den genauen Unterschied zwischen Behandlungspflege und Grundpflege zu verstehen und realistische Erwartungen an die Leistungen der Krankenkasse zu haben.
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