Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) entschied, dass gesetzliche Krankenkassen keine UV-Schutzkleidung finanzieren müssen, selbst bei Sonnenallergie (Az.: L 16 KR 14/22).
Krankenkasse verweigert Kostenübernahme für UV-Schutzkleidung bei Sonnenallergie
Eine 1983 geborene Frau entwickelte im Sommer 2018 eine schwere Sonnenallergie mit kutanem Lupus erythematodes und musste im Krankenhaus behandelt werden. Ärzte rieten ihr zu spezieller UV-Schutzkleidung, einem Hut und Sonnencreme mit Lichtschutzfaktor 50+. Daraufhin beantragte sie bei ihrer Krankenkasse finanzielle Unterstützung für die UV-Schutzkleidung.
Die Krankenkasse lehnte ab und begründete, dass solche Produkte Alltagsgegenstände seien und daher nicht erstattet werden könnten. Diese Artikel seien im Handel frei verfügbar und nicht speziell für Kranke oder Behinderte entwickelt.
UV-Schutzkleidung bleibt Eigenverantwortung, urteilt LSG
Das LSG bestätigte die Entscheidung der Krankenkasse und urteilte, dass UV-Schutzkleidung Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind und daher nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden müssen.
Das Gericht berief sich auf höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach Gegenstände, die allgemein nutzbar und nicht speziell für Kranke oder Behinderte entwickelt wurden, von der Kostenübernahme ausgeschlossen sind. Auch wenn die Kleidung für Menschen mit Sonnenallergie notwendig sei, werde sie ebenfalls von Gesunden verwendet und sei frei erhältlich.
Zudem sei sie auch für Berufsgruppen wie Straßenarbeiter und Gärtner von Bedeutung, was ihre Klassifizierung als allgemeiner Gebrauchsgegenstand bestätige.
Tipp: Betroffene sollten frühzeitig Vorsorge treffen und sich geeignete UV-Schutzkleidung und Sonnencreme selbst beschaffen. Es ist ratsam, sich umfassend über mögliche Hilfsmittel zu informieren und gegebenenfalls alternative Unterstützungsmöglichkeiten zu prüfen, etwa durch private Zusatzversicherungen oder spezifische Förderprogramme. Zudem sollte die Beratung durch Spezialisten in Anspruch genommen werden, um die bestmögliche präventive Maßnahme zu gewährleisten.
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