Das Landgericht Frankenthal bestätigt Wohnungskündigung trotz nachträglicher Mietzahlung (Az. 2 S 118/23): Die Mieterin muss die Wohnung räumen.
Mieterin begleicht Mietrückstände zu spät
In einem Fall vor dem Landgericht Frankenthal wurde einer Mieterin gekündigt, weil sie mit zwei Monatsmieten in Verzug geraten war. Die Vermieter sprachen die Kündigung sowohl fristlos als auch fristgerecht aus. Die Mieterin beglich die Rückstände erst im laufenden Räumungsverfahren und argumentierte, dass die Kündigung dadurch unwirksam geworden sei. Zuvor hatte das Amtsgericht Grünstadt die Mieterin zur Räumung der Wohnung verurteilt.
Die Mieterin legte Berufung ein und versuchte, die Kündigung durch die Zahlung der Mietschulden zu verhindern.
Mietzahlung macht Kündigung nicht ungültig
Das Landgericht Frankenthal wies die Berufung zurück und bestätigte die Räumung.
Die Richter stellten fest, dass die fristgerechte Kündigung rechtens sei, da die Mieterin zum Zeitpunkt der Kündigung mit zwei Monatsmieten im Verzug war. Die gesetzliche Regelung, die eine nachträgliche Mietzahlung bei fristloser Kündigung relevant macht, greife hier nicht, da zusätzlich auch fristgerecht gekündigt wurde.
Nachträgliche Zahlungen könnten eine ordentliche Kündigung nicht ohne weiteres unwirksam machen. Es sei auch keine Unzumutbarkeit für die Vermieter erkennbar, auf die Räumung zu verzichten.
Tipp: Achten Sie darauf, Mietrückstände so schnell wie möglich zu begleichen, um einer ordentlichen Kündigung vorzubeugen. Eine nachträgliche Zahlung schützt nur vor einer fristlosen Kündigung, nicht jedoch vor einer ordentlichen Kündigung. Um rechtliche Nachteile zu vermeiden, sollten Sie bei Zahlungsrückständen frühzeitig handeln und sich beraten lassen.
Symbolgrafik:© studio v-zwoelf - stock.adobe.com