Düsseldorf (jur). Rechtsschutzversicherungen müssen in Dieselverfahren immer dann eine Deckungszusage geben, wenn noch schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen zu klären sind. Das hat das Landgericht Düsseldorf in einem am Dienstag, 22. Februar 2022, bekanntgegebenen Urteil entschieden (Az.: 9 O 257/21). Es wies damit Versuche der Arag-Rechtsschutzversicherung ab, die Klärung solcher Fragen schon in den Streit um die Deckungszusage vorzuverlagern. Nach einem weiteren Urteil besteht aber kein Anspruch auf eine Deckungszusage, wenn die wesentlichen Fragen bereits gegen die Dieselfahrer geklärt sind (Az.: 9a O 180/21).
Im ersten Fall hatte das Landgericht Stuttgart die Klage im Streit um einen Mercedes mit dem Motor OM 651 abgewiesen. Dennoch hat nun das Landgericht Düsseldorf die Arag verpflichtet, eine Deckungszusage für das Oberlandesgericht abzugeben. Die Rechtslage hinsichtlich des betreffenden Modells sei noch nicht ausreichend geklärt, so das Landgericht in seinem Urteil vom 2. Februar 2022. Zwar habe der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hierzu entschiede, dass das von Mercedes verwendete Thermofenster nicht sittenwidrig war; es gebe aber noch offene Fragen hinsichtlich weiterer Eingriffe in die Abgasreinigung (Urteil und JurAgentur-Meldung vom 13. Juli 2021, Az.: VI ZR 128/20).
Im zweiten Fall geht es um einen Mercedes C 220 Blue TEC. Hierzu habe der BGH bereits entschieden, dass keine Schadenersatzansprüche bestehen (Urteil und JurAgentur-Meldung vom 25. Mai 2020, Az.: VI ZR 252/19). Neue Gesichtspunkte habe der Kläger nicht vorgetragen. Anspruch auf eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung bestehe daher nicht, so hier das Landgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 21. Februar 2022 (Az.: 9a O 180/21).
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock