Ein Urteil des Landgerichts Hanau (Az.: 2 S 107/22) macht deutlich, dass ein Vermieter, der in einem Zweifamilienhaus lebt und die zweite Wohnung nur gelegentlich nutzt, dem anderen Mieter nicht ohne triftigen Grund kündigen darf.
Amtsgericht weist Räumungsklage ab
Eine Vermieterin, die überwiegend im Ausland residiert, hat mit den Mietern einen Vertrag über eine Wohnung in einem Haus mit zwei Einheiten abgeschlossen. Ihre eigene Wohnung im selben Haus nutzt sie nur vereinzelt im Jahr.
Sie sprach eine Kündigung gemäß § 573a BGB aus, die besagt, dass der Eigentümer einer Wohnung in einem selbst bewohnten Gebäude mit höchstens zwei Wohneinheiten das Mietverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen beenden kann. Die Mieter sahen in der Kündigung einen Verstoß, da die Vermieterin die andere Wohnung nicht in dem Sinne bewohnt, wie es das Gesetz vorsieht.
Das Amtsgericht gab den Mietern Recht und wies die Klage auf Räumung ab.
LG Hanau: Lebensmittelpunkt entscheidend für Vermieterkündigung
Das Landgericht Hanau bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz und lehnte die Berufung der Vermieterin ab.
Die Richter erklärten, dass die sporadische Nutzung der zweiten Wohnung im Haus, selbst wenn diese wie behauptet im Jahr 2021 insgesamt 40 Wochen betrug, nicht ausreicht, um eine erleichterte Kündigung nach § 573a BGB zu rechtfertigen. Entscheidend sei, dass der Vermieter seinen Lebensmittelpunkt in der genutzten Wohnung haben muss.
Die strenge Auslegung dieser Regelung sei vor allem deshalb notwendig, weil sie es dem Vermieter erlaubt, ein Mietverhältnis zu beenden, ohne dass der Mieter eine Verletzung seiner Pflichten begangen hat oder der Vermieter ein besonderes Interesse an der Beendigung hat.
Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht eingelegt, somit ist die Entscheidung rechtskräftig.
Tipp: Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung ist zu empfehlen, die Bestimmungen des § 573a BGB sorgfältig zu prüfen, bevor eine Kündigung in ähnlichen Konstellationen ausgesprochen wird. Es ist wesentlich, dass der Vermieter seinen Lebensmittelpunkt tatsächlich in der betreffenden Wohnung hat, um eine rechtmäßige Kündigung auszusprechen.
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