Arbeitsrecht

Lehrkräfte müssen sich nicht erpressen lassen

Zuletzt bearbeitet am: 24.02.2024

Erfurt (jur). Lehrer haben generell Anspruch auf Kostenerstattung für eine Klassenfahrt. Das gilt selbst dann, wenn eine Lehrerin mit ihrer Unterschrift darauf verzichtet hat, urteilte am Dienstag, 16. August 2012, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az.: 9 AZR 183/11). Danach dürfen Schulen ihre Lehrkräfte nicht erpressen, indem sie die Genehmigung einer Fahrt an den Kostenverzicht binden.

Damit gaben die obersten Arbeitsrichter einer Lehrerin einer Gesamtschule in Westfalen recht. Mit dem dafür vorgesehenen Formular hatte sie eine mehrtätige Studienfahrt nach Berlin beantragt. Dieses Formular enthielt einen Hinweis, dass die Haushaltsmittel für die eigentlich fällige Reisekostenvergütung nicht mehr ausreichen. Mit ihrer Unterschrift unter den Reiseantrag musste die Lehrerin daher gleichzeitig auch auf eine Erstattung der eigenen Kosten verzichten.

So blieb die Lehrerin auf dienstlichen Kosten in Höhe von 206 Euro sitzen. Trotz ihrer Verzichtserklärung forderte sie dieses Geld nun vom Land Nordrhein-Westfalen zurück.

Mit Erfolg: Nach dem Recht des Landes gehörten Klassenfahrten zum Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schulen, betonte das BAG. Solche Fahrten zu begleiten gehöre zu den dienstlichen Aufgaben der Lehrkräfte, insbesondere der Klassenlehrer. Die Praxis, Klassenfahrten nur bei einem Verzicht auf Reisekostenerstattung zu genehmigen, verstoße vor diesem Hintergrund „grob gegen die Fürsorgepflicht“ des Landes.

Auch wenn die obersten Arbeitsrichter das Wort „Erpressung“ nicht verwenden, läuft nach ihrem Urteil die bisherige Praxis in Nordrhein-Westfalen genau darauf hinaus. Wörtlich heißt es in der vorläufigen Urteilsbegründung: „Mit der generellen Bindung der Genehmigung von Schulfahrten an den Verzicht auf die Erstattung von Reisekosten stellt das beklagte Land die bei ihm angestellten Lehrkräfte unzulässig vor die Wahl, ihr Interesse an einer Reisekostenerstattung zurückzustellen oder dafür verantwortlich zu sein, dass Schulfahrten, die Bestandteil der Bildungs- und Erziehungsarbeit sind, nicht stattfinden.“

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage Foto: © Fotolia.com

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