Erfurt. Wenn es ein Tarifvertrag vorsieht, kann Leiharbeit auch länger als 18 Monate andauern. Die entsprechende „Regelungsermächtigung“ der Tarifvertragsparteien ist verfassungsgemäß und auch EU-rechtskonform, wie am Mittwoch, 14. September 2022, beim Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az.: 4 AZR 83/21) festgestellt wurde. Im Ergebnis billigte das Gericht damit eine Verlängerung der „Überlassungshöchstdauer“ auf 48 Monate für die Metallindustrie in Baden-Württemberg.
Für Leiharbeitnehmer sieht das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz eine maximale Überlassungsdauer von 18 Monaten vor. Das Gesetz ermächtigt die Tarifvertragsparteien jedoch, auch eine längere Überlassungsdauer vorzusehen. Dadurch sollen Regelungen ermöglicht werden, die an die Gegebenheiten der jeweiligen Branche angepasst sind. Der Arbeitgeberverband Südwestmetall und die IG Metall haben davon Gebrauch gemacht und sich auf eine maximale Laufzeit von 48 Monaten geeinigt.
Der Kläger ist kein Mitglied der IG Metall. Ab Mai 2017 war er knapp 24 Monate als Leiharbeitnehmer bei Mercedes in Baden-Württemberg tätig. Er glaubt, dass ein festes Arbeitsverhältnis mit Mercedes entstanden sei. Die gesetzlichen 18 Monate seien überschritten und die Möglichkeit einer Verlängerung sei verfassungswidrig. Für ihn als Nichtmitglied gelte zudem auch die Tarifvereinbarung nicht.
Das BAG hat nun entschieden, dass die gesetzliche Verlängerungsklausel nicht nur mit dem Grundgesetz in Einklang steht, sondern auch mit dem EU-Recht. Dies gelte auch für die gesetzliche Regelung, wonach der entsprechende Tarifvereinbarungen auch für Arbeitnehmer gelten, die nicht Mitglied der entsprechenden Organisation sind. Nur der Entleihbetrieb müsse tarifvertraglich gebunden sein. Von der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien sei hier auch die Verlängerung auf 48 Monate und damit das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer noch gedeckt.
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