Stuttgart (jur). Leiharbeitnehmer können die Fahrtkosten zum Entleihbetrieb in voller Höhe für Hin- und Rückweg steuerlich als Werbungskosten geltend machen. Es gilt hier nicht die nach dem einfachen Weg bemessene Entfernungspauschale, wie das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil entschied, auf das es in seinem Newsletter vom Montag, 22. Oktober 2012, hingewiesen hat (Az.: 3 K 1226/11).
Der Kläger hatte einen Arbeitsvertrag mit einer Leihfirma und arbeitete für „unbestimmte“ Dauer in der Schweiz. In seiner Steuererklärung setzte er die Fahrtkosten in voller Höhe für Hin- und Rückweg als Werbungskosten an. Das Finanzamt dagegen wollte nur die hälftige Entfernungspauschale anerkennen.
Das FG Stuttgart gab nun dem Arbeitnehmer recht. Es stützte sich dabei auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München vom 13. Juni 2012 (Az.: VI R 47/11). Darin hatte der BFH die vollen Fahrtkosten eines dauerhaft in einem bestimmten Kraftwerk eingesetzten Elektromonteurs voll als Werbungskosten anerkannt.
Nach dem Stuttgarter Urteil vom 24. Mai 2012 gilt dies gleichermaßen auch für Leiharbeit. Entscheidend sei dabei allein, dass die Entleihfirma keine „betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers“ sei. Unerheblich sei dagegen, ob der Arbeitnehmer nach Art und Dauer der Tätigkeit Möglichkeiten habe, seine Fahrtkosten zu senken, etwa durch Fahrgemeinschaften oder gar durch einen Umzug.
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