Das Landgericht Frankenthal (Az. 8 O 189/24) entschied, dass ein Erbe seine Annahme anfechten kann, wenn er sich über die Überschuldung des Nachlasses irrt.
Testamentarischer Erbe soll Beerdigungskosten zahlen
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Verstorbene seinen Sohn aus erster Ehe testamentarisch als Erben eingesetzt. Der Kontakt zwischen Vater und Sohn war vor dem Tod abgebrochen. Nach dem Ableben übernahm die Ehefrau des Verstorbenen, also die Witwe, die Beerdigungskosten in Höhe von rund 7.500 Euro. Anschließend verlangte sie Ersatz vom Sohn, da dieser das Erbe nicht fristgerecht ausgeschlagen hatte. Der Sohn erklärte daraufhin die Anfechtung der Erbschaftsannahme.
Er gab an, nicht gewusst zu haben, dass durch die Bestattungskosten der Nachlass überschuldet sei und diese Schulden zu den Nachlassverbindlichkeiten gehörten. Grundlage seiner Anfechtung war die Behauptung, dass er über die finanzielle Situation im Irrtum war, insbesondere, weil ihm die Witwe mitgeteilt habe, es gebe einen Fahrzeugverkaufserlös zur Deckung der Beerdigungskosten.
Gericht erkennt wirksame Anfechtung der Erbschaft an
Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal folgte der Argumentation des Sohnes.
Dieser habe wirksam die Annahme der Erbschaft angefochten, da er sich über das Vorliegen wesentlicher Nachlassverbindlichkeiten geirrt habe. Die Beerdigungskosten stellten eine solche bedeutende Forderung dar. Wären sie von Anfang an berücksichtigt worden, hätte sich der Nachlass als überschuldet dargestellt.
Der Irrtum sei nachvollziehbar, da der Sohn glaubhaft gemacht habe, dass er davon ausging, für die Bestattung nicht aufkommen zu müssen. Die Kammer sah diese Annahme als gerechtfertigt an, da die Witwe ihm vor dem Tod des Erblassers mitgeteilt habe, der Verkauf eines Fahrzeugs solle zur Deckung dieser Ausgaben dienen. Der Erbe durfte also davon ausgehen, dass keine Haftung auf ihn übergehen würde. Da kein Erbe mehr haftet, muss die Witwe nach den landesrechtlichen Regelungen für die Beerdigungskosten aufkommen.
Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig, eine Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken ist möglich.
Tipp: Wer nach dem Tod eines Angehörigen eine Erbschaft antritt, sollte sich frühzeitig über bestehende Verbindlichkeiten informieren. Kommt es zu einer Überschuldung, kann eine Anfechtung möglich sein, wenn sich der Erbe nachweislich über die finanzielle Lage geirrt hat. Dabei ist es besonders wichtig, alle mündlichen Absprachen und Informationsquellen sorgfältig zu dokumentieren, um im Ernstfall eine wirksame Anfechtung zu begründen.
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