Das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-06 O 299/24) entschied am 16.05.2025, dass auch einfache Handyvideos urheberrechtlich geschützt sind und exklusive Nutzungsrechte daran übertragbar bleiben – selbst wenn das Material bereits in sozialen Netzwerken geteilt wurde.
Überschwemmungs-Video wird Auslöser für Rechtsstreit
Im Juni 2024 kam es in einer Ortschaft in Baden-Württemberg zu schweren Überschwemmungen. Eine Privatperson filmte die Ereignisse mit dem Smartphone. Dabei wurde festgehalten, wie eine Lärmschutzwand unter dem Druck der Wassermassen zusammenbrach.
Am folgenden Morgen nutzte ein Medienunternehmen, das später verklagt wurde, einzelne Bilder aus dem Video. Diese Standbilder wurden auf der Website sowie im kostenpflichtigen Newsletter des Unternehmens veröffentlicht.
Der Kläger, Betreiber einer Nachrichtenagentur, machte geltend, er habe bereits am Tag der Aufnahme die ausschließlichen Nutzungsrechte direkt vom Ersteller des Videos übertragen bekommen. Daraus leitete er Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz wegen unbefugter Nutzung ab.
Gericht erkennt urheberrechtlichen Schutz auch für Laufbilder
Das Landgericht Frankfurt am Main gab dem Kläger recht.
Nach umfassender Beweisaufnahme, insbesondere durch Zeugenaussagen, sah die zuständige Kammer es als erwiesen an, dass der Urheber des Videos dem Kläger exklusiv die Nutzungsrechte eingeräumt hatte. Damit durfte die Beklagte die Bilder nicht ohne Erlaubnis weiterverbreiten.
Die Richterinnen und Richter stellten klar, dass es sich bei dem Video um ein sogenanntes Laufbild handelt – also eine nicht bearbeitete Ton-Bild-Aufnahme ohne die kreative Gestaltung, wie sie bei Filmwerken erforderlich wäre. Auch wenn dem Video somit keine Schöpfungshöhe im filmrechtlichen Sinn zukommt, genießt es nach § 95 UrhG dennoch urheberrechtlichen Schutz.
Dieser Schutz erlaubt es dem Urheber, Dritten ausschließliche Nutzungsrechte einzuräumen – unabhängig davon, ob das Video zuvor in sozialen Netzwerken veröffentlicht wurde. Eine solche Veröffentlichung stehe der exklusiven Rechteübertragung nicht entgegen.
Tipp: Wer Inhalte erstellt oder exklusive Rechte an medialem Material erwerben möchte, sollte stets eine klare vertragliche Regelung treffen. Die Entscheidung zeigt, dass auch scheinbar einfache Handyaufnahmen juristisch geschützt sind – sogar dann, wenn sie öffentlich geteilt wurden. Rechteinhaber sollten ihre Nutzungsrechte aktiv dokumentieren und unberechtigte Verwendungen konsequent verfolgen.
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