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LG Koblenz: Gericht bestätigt wirksame Schenkung von Sparguthaben

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(8 Bewertungen)09.08.2024 Erbrecht

Das Landgericht (LG) Koblenz hat am 4. Juni 2024 eine wichtige Entscheidung getroffen, die Klarheit für Verbraucher schafft, die Sparbücher als Schenkung erhalten haben. In einem aktuellen Fall ging es um die Schenkung von zwei Sparbüchern im Wert von über 92.000 Euro, die eine Frau von ihrem verstorbenen Bruder erhalten hatte. Der Kläger, ein Testamentsvollstrecker, verlangte die Herausgabe der Sparbücher und argumentierte, dass die Schenkung aufgrund fehlender Abtretungserklärungen und notarieller Beurkundung unwirksam sei. Das LG Koblenz hat die Klage jedoch abgewiesen und die Schenkung als wirksam bestätigt.

Hintergrund des Falls

Die Beklagte besaß zwei Sparbücher, die auf ihren verstorbenen Bruder lauteten. Der Testamentsvollstrecker forderte die Herausgabe der Sparbücher, da keine Abtretungserklärungen bei der Bank vorlagen und die Schenkung nicht notariell beurkundet war. Er argumentierte, dass die Sparguthaben daher dem Nachlass zuzurechnen seien.

Die Beklagte hingegen behauptete, der Erblasser habe ihr die Sparbücher im Mai 2019 übergeben und ihr damit auch das Guthaben übertragen. Sie führte an, dass ihr Bruder ihr ausdrücklich sagte, sie könne über das Guthaben frei verfügen, und dass es sich um eine Schenkung handelte.

Die Entscheidung des Gerichts

Die 3. Zivilkammer des LG Koblenz entschied zugunsten der Beklagten und stellte fest, dass die Sparbücher und die dazugehörigen Guthaben durch Schenkung in ihr Eigentum übergegangen seien. Das Gericht erläuterte, dass eine mündliche Schenkung wirksam sei, wenn sie vollzogen wurde. Bei beweglichen Sachen werde die Schenkung durch Übergabe vollzogen.

Bei einem Sparbuch reicht die Übergabe allein jedoch nicht aus, da ein Sparbuch eine Forderung gegen die Bank verbrieft. Um diese Forderung auf einen Dritten zu übertragen, ist eine Abtretungsvereinbarung erforderlich. Eine solche Vereinbarung kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent getroffen werden. Im vorliegenden Fall wurde angenommen, dass durch die Übergabe der Sparbücher eine konkludente Abtretungsvereinbarung zustande gekommen sei.

Entscheidende Faktoren

Das Gericht berücksichtigte die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Aussage der Beklagten, dass ihr Bruder ihr die Sparbücher mit der Erklärung übergeben habe, dass sie das Guthaben frei verwenden könne. Weiterhin stellte das Gericht fest, dass es keine Hinweise darauf gebe, dass die Beklagte die Sparbücher anders als durch die Absicht des Erblassers erhalten habe.

Ein weiterer wichtiger Punkt war, dass keine Abtretungserklärungen bei der Bank hinterlegt waren. Das Gericht entschied jedoch, dass dies der Schenkung nicht entgegenstehe, da eine Abtretung auch durch konkludentes Verhalten erfolgen könne.

Bedeutung für Verbraucher

Diese Entscheidung verdeutlicht, dass die Schenkung von Sparbüchern auch ohne notarielle Beurkundung und formelle Abtretungserklärungen wirksam sein kann, wenn eine konkludente Abtretungsvereinbarung vorliegt. Verbraucher sollten sich jedoch darüber im Klaren sein, dass die genauen Umstände und Beweise entscheidend sind.

Falls Sie in einer ähnlichen Situation sind, ist es ratsam, sich rechtzeitig rechtlich beraten zu lassen und alle relevanten Unterlagen sorgfältig aufzubewahren. Insbesondere sollten Sie bei Schenkungen von bedeutenden Vermögenswerten klare Absprachen treffen und, wenn möglich, schriftlich festhalten beziehungsweise die Schenkung notariell beurkunden.

Die Entscheidung des LG Koblenz stärkt die Rechte derjenigen, die durch Schenkungen begünstigt werden, und schafft Klarheit in einem oft komplexen rechtlichen Bereich.

(LG Koblenz, Urteil vom 14.03.2024 – Az. 3 O 457/23)

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