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LG Köln stoppt Fake-Profil per einstweiliger Verfügung

Das Landgericht Köln hat in seiner Entscheidung vom 28. Januar 2026 (Az. 28 O 30/26) erkannt, dass Social-Media-Plattformen nach konkreter Meldung verpflichtet sind, ein Fake-Profil auf Social Media zu entfernen. Das Interesse Betroffener am Schutz ihrer sozialen Anerkennung überwiegt das Betreiberinteresse am Fortbestand eines Profils mit falscher Urheberschaft. Die Entscheidung schafft Klarheit für alle, deren Name im Netz missbraucht wird.

Sachverhalt: Ein Profil — aber keine Kontrolle über den eigenen Namen

Ein öffentlich bekannter Antragsteller stellte fest, dass auf einer Social-Media-Plattform ein fremdes Profil unter seinem Namen und seiner Sendungsbezeichnung betrieben wurde. Die Beiträge waren durchgehend in der Ich-Perspektive formuliert und erweckten den Anschein echter Aussagen. Er wandte sich zwischen dem 13. und 14. Januar 2026 mehrfach an die Plattformbetreiberin — per Formular, App, E-Mail und über ein Authentizitätsportal. Eine Reaktion blieb aus.

Rechtlicher Rahmen: Persönlichkeitsrecht und Namensrecht bei Fake-Profil

Das Gericht stützte den Unterlassungsanspruch auf §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht) sowie auf § 12 BGB (Namensrecht). Geschützt wird der sogenannte soziale Geltungsanspruch — das Recht, in der Öffentlichkeit korrekt wahrgenommen zu werden. Die Entscheidung erging ohne mündliche Verhandlung nach § 937 Abs. 2 ZPO; den Streitwert setzte das Gericht auf 30.000 Euro fest.

Fake-Profil auf Social Media und Störerhaftung: Wann Plattformen handeln müssen

Die Störerhaftung setzt nach Auffassung des LG Köln in dem Moment ein, ab dem die Plattform konkrete Kenntnis von der Rechtsverletzung hatte. Mehrfache Meldungen über verschiedene Kanäle begründen diese Kenntnis zweifelsfrei. Weiteres Untätigbleiben löst den Unterlassungsanspruch aus — ein berechtigtes Interesse am Fortbestand des Profils erkannte das Gericht nicht.

Parody-Hinweis: Kein wirksamer Schutz vor Verwechslung

Der Account enthielt den Zusatz „Parody“. Das Gericht wertete diesen als unzureichend, weil er nicht den plattformeigenen Kennzeichnungsrichtlinien entsprach. Für externe Nutzer war nicht eindeutig erkennbar, dass es sich nicht um ein echtes Profil handelte. Die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung bestand daher fort.

Was tun bei einem Fake-Profil auf Social Media?

Wer feststellt, dass unter seinem Namen ein fremdes Profil betrieben wird, sollte folgende Schritte prüfen:

  • Alle Meldekanäle nutzen und dokumentieren: Halten Sie Datum, Uhrzeit und Medium jeder Meldung fest — das Gericht wertete die nachgewiesene Meldekette als entscheidend für die Störerhaftung der Plattform.
  • Verwechslungsgefahr glaubhaft machen: Belegen Sie, dass andere Nutzer den Account Ihnen zuordnen, etwa durch Screenshots von Kommentaren oder Reaktionen.
  • Eilverfahren prüfen: Das LG Köln entschied ohne mündliche Verhandlung nach § 937 Abs. 2 ZPO. Bei klarer Rechtsverletzung ist ein schnelles gerichtliches Vorgehen möglich.
  • Plattformrichtlinien kennen: Ein Parody-Hinweis ist nur dann wirksam, wenn er den Standards der jeweiligen Plattform entspricht — andernfalls entfaltet er keine Schutzwirkung.

Tipp für die Praxis: Reagieren Sie bei einem Fake-Profil nicht mit einer einzigen Meldung. Kombinieren Sie mehrere Kanäle, sichern Sie Screenshots als Beweismittel und schalten Sie frühzeitig eine auf Medienrecht spezialisierte Kanzlei ein. Im Eilverfahren zählt jeder Tag.

Zusammenfassung

Das LG Köln stellt klar: Social-Media-Plattformen haften als Störer, sobald ihnen ein Fake-Profil auf Social Media gemeldet wird und sie anschließend untätig bleiben. Der Schutz des Namensrechts und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts setzt sich gegenüber den Interessen des Plattformbetreibers durch. Betroffene können im Eilverfahren erfolgreich vorgehen, wenn sie die fehlende Urheberschaft und die Verwechslungsgefahr glaubhaft machen. Ein Parody-Hinweis allein genügt nicht.

Symbolgrafik:© jamdesign - stock.adobe.com

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