Versicherungsrecht

LG Mannheim sieht Leistungsverweigerung bei Betriebsschließungsversicherung kritisch

25.05.2020
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Im Zusammenhang mit der Corona-Krise verweigern aktuell zahlreiche Versicherer bei Betriebsschließungsversicherungen die Leistung. Als Begründung führen sie unter anderem an, dass die per Allgemeinverfügung geschlossenen Gastronomie- und Hotelbetriebe keinen bedingungsgemäßen Schadenfall darstellen würden. Das Landgericht Mannheim ist hier offenbar anderer Ansicht.

Im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens äußerte sich das LG Mannheim kritisch gegenüber einem Versicherer, gegen den eine Hotelbetreiberin geklagt hatte. Sie hatte bei diesem eine Betriebsschließungsversicherung für ihr Hotel abgeschlossen und verlangt nun die Übernahme der Schäden, die ihr durch die coronabedingte Schließung entstanden sind.

Nach Ansicht des LG Mannheim sei die Betriebsschließung per Allgemeinverfügung ebenso zu behandeln wie eine Schließung im Einzelfall. Daher könne der Versicherer die Leistung aufgrund dessen nicht verweigern.

Mitunter führen die Versicherungen als Ablehnungsgrund beispielsweise auch an, dass das Coronavirus in der Auflistung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger in den Policen regelmäßig nicht aufgeführt werde.

Nach der Prüfung zahlreicher Versicherungspolicen vertritt die Anwaltskanzlei Lenné aber die Auffassung, dass von den entsprechenden Vertragsklauseln oftmals auch andere Krankheiten bzw. Krankheitserreger umfasst sein können. Immerhin zählt selbst das Infektionsschutzgesetz Krankheiten und Krankheitserreger nicht abschließend auf.

Wenn eine Versicherung die Leistung verweigert, wäre das nur zu akzeptieren, wenn die Aufzählung der Krankheitserreger bzw. Krankheiten Anspruch auf Vollständigkeit hätte. Ob das jedoch der Fall ist, muss im Einzelfall geklärt werden. Von Vorteil ist hierbei für versicherte Betriebe, dass Unklarheiten in Versicherungsklauseln zulasten des Versicherers gehen.

Ob die Versicherungsklauseln im Einzelnen so auszulegen sind, dass von der Versicherung auch neue bzw. nicht explizit genannte Krankheitserreger und Krankheiten abgedeckt werden sollen, muss von der Rechtsprechung noch geklärt werden.

Die Anwaltskanzlei Lenné steht Ihnen gerne für eine Prüfung Ihrer individuellen Verträge zur Verfügung und berät Sie zu Ihrem Fall. Rufen Sie uns kurzfristig an: 0214 90 98 400.

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Über den Autor

Guido Lenné
Rechtsanwalt • Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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