Inhaltsverzeichnis
- Wann liegt ein Lieferverzug vor? – Definition und Voraussetzungen gemäß BGB
- Lieferverzug ohne Liefertermin
- Lieferverzug bei Online-Verträgen
- Lieferverzug ohne Verschulden?
- Die Mahnung – inklusive Musterbrief
- Die angemessene Nachfrist
- Was tun, wenn die Mahnung entbehrlich ist?
- Ihr Musterschreiben für eine Mahnung
- Rechte des Käufers beim Lieferverzug
- Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Lieferverzug
- Schadensersatz bei Lieferverzug
- Teure Ersatzbeschaffung
- Anwaltskosten
- Entgangener Gewinn
- Vertragsstrafen
- Widerruf bei Online-Kauf
- Nutzungsausfallentschädigung
- Preisminderung
- Wie bekomme ich mein Geld zurück?
Ein Lieferverzug liegt vor, wenn der Verkäufer die Ware dem Käufer nicht zum Liefertermin übergibt, obwohl ihm dies möglich war. Es handelt sich hierbei um eine Pflichtverletzung des Schuldners (= des Händlers). In solchen Fällen ist seitens des Käufers grundsätzlich eine Mahnung notwendig, in welcher eine Nachfrist gesetzt werden muss (siehe Musterschreiben). Sollte diese entbehrlich sein oder war diese fruchtlos, so hat der Käufer verschiedene Rechte, wie Rücktritt oder Schadensersatz.
Wann liegt ein Lieferverzug vor? – Definition und Voraussetzungen gemäß BGB
Der sog. Verzug des Schuldners ist im Bürgerlichen Gesetzbuch im § 286 BGB als mögliche Pflichtverletzung normiert. Schuldner ist hierbei derjenige, der eine bestimmte Leistung schuldet, zum Beispiel die fristgerechte Lieferung einer Sache. Im Normalfall wird dieser Schuldner ein Händler, mithin ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, sein.
Ist ein konkreter Liefertermin vereinbart worden, so tritt die sog. Fälligkeit mit Ablauf dieses Termins ein. Bei unverbindlichen Lieferterminen ist diese Fälligkeit kaum zu bestimmen. Dies ist problematisch, da Fälligkeit die Grundvoraussetzung für eine Mahnung ist, die wiederum eine grundsätzliche Voraussetzung für den Lieferverzug darstellt (vgl. § 286 Abs. 1 BGB). Allerdings bedarf es einer Mahnung nach Absatz 2 nicht, wenn ein konkreter Liefertermin vereinbart wurde.
Achten Sie also stets darauf, dass ein konkreter Liefertermin vereinbart wurde. Dazu muss nicht ein bestimmter Tag festgelegt werden, es genügt auch ein Zeitraum, zum Beispiel „binnen eines Monats“. In diesem Fall tritt Fälligkeit also nach Ablauf des Monats ein.
Kurzübersicht der Voraussetzungen eines Lieferverzugs:
- Schuldner leistet nicht, obwohl er grundsätzlich könnte.
- Die Forderung ist fällig.
- Eine (nicht entbehrliche) Mahnung war fruchtlos.
Lieferverzug ohne Liefertermin
Lieferverzug kann nur mit Fälligkeit der Forderung eintreten. Dies bedeutet umgekehrt, dass ein Lieferverzug ohne Fälligkeitstermin (= Liefertermin) nicht eintreten kann. Dies ist jedoch nur dann problematisch, wenn zwei Privatpersonen (Verbraucher im Sinne von § 13 BGB) oder zwei Händler unter sich einen Kaufvertrag schließen. Denn für den Normalfall, in dem der Verkäufer ein Händler und der Käufer ein Verbraucher ist, greift zum Verbraucherschutz der § 475 Absatz 1 Satz 2 BGB, wonach die Lieferung spätestens nach 30 Tagen zu erfolgen hat.
Lieferverzug bei Online-Verträgen
Zwecks Verbraucherschutz gibt es auch für Kaufverträge im Internet eine entsprechende Regelung. So sind in diesem Fall die Händler dazu verpflichtet, einen Zeitraum der Lieferung zu nennen (vgl. § 312d BGB i.V.m. Art. 246a EGBGB).
Lieferverzug ohne Verschulden?
Eine Voraussetzung für den Lieferverzug ist, dass der Schuldner nicht leistet, obwohl er grundsätzlich könnte. Ist er für den Verzug nicht verantwortlich, tritt keine Pflichtverletzung ein. § 286 Abs. 4 BGB nennt als Grund für einen Lieferverzug ohne Verschulden die sog. höhere Gewalt. Hierbei handelt es sich um ein unvorhersehbares, unvermeidbares, von außen kommendes und außergewöhnliches Ereignis, zum Beispiel ein Feuer oder Hochwasser im Lager, wodurch sämtliche Waren vernichtet wurden, oder ein Erdbeben und dergleichen. Dem Händler trifft dabei die Beweislast, das heißt, er muss nachweisen, dass eine höhere Gewalt vorgelegen hat.
Die Mahnung – inklusive Musterbrief
Sollte mit dem Händler kein konkreter Zeitraum vereinbart worden sein, so ist zwingend eine Mahnung notwendig, in welcher eine angemesse Nachfrist gesetzt werden muss.
Die angemessene Nachfrist
Die Nachfrist ist so zu setzen, dass der Verkäufer noch die Möglichkeit hat, die Lieferung auszuführen. In Regel sind folgende Nachfristen ausreichend:
- Lieferfrist von drei bis fünf Tagen: Nachfrist von einer Woche
- Lieferfrist von über einer Woche: Nachfrist von zwei Wochen
Was tun, wenn die Mahnung entbehrlich ist?
Sollte ein konkreter Liefertermin vereinbart worden sein, so ist eine Mahnung gemäß § 286 Abs. 2 BGB entbehrlich. Dies betrifft, wie oben bereits erwähnt, vor allem auch den Online-Kauf.
Dennoch ist es ratsam, also trotz Entbehrlichkeit der Mahnung, zunächst den Verkäufer schriftlich zu mahnen, um spätere unnötige Streitereien mit dem Händler zu vermeiden.
Fachanwalt.de-Tipp: Eine Entbehrlichkeit der Mahnung tritt überdies ein, wenn der Schuldner, also der Verkäufer, die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. In einem solchen Fall bedarf es aufgrund der ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung tatsächlich keiner Mahnung.
Ihr Musterschreiben für eine Mahnung
Es handelt sich im Folgenden um ein Musterschreiben, welches sich Standard-Formulierungen bedient. Vor allem solche Passagen, die kursiv sind, bedürfen einer Anpassung Ihrerseits bzw. sie deuten darauf hin, dass es hier eine Auswahl an Formulierungen gibt. Im Übrigen kann das vorstehende Muster selbstverständlich auch durch weitere Aspekte ergänzt werden.
Achtung: Sollte es sich bei dem Händler um ein großes Unternehmen handeln, so sollten Sie die auf der Rechnung befindlichen Adresse verwenden, da solche Unternehmen mehrere Adressen haben.
MUSTERSCHREIBEN
Ihr Vor- und Nachname
Ihre Straße und Hausnummer
Ihre PLZ und Wohnort
ggf. E-Mail-Adresse und / oder Telefon- bzw. Mobilfunknummer
Name des Händlers bzw. Verkäufers
Straße und Hausnummer
PLZ und Ort
Ort, Datum
Betreff: Mahnung wegen Lieferverzug
Kundennummer: falls vorhanden, bitte eintragen
Bestellung vom: bitte eintragen
Bestellnummer: bitte eintragen
Sehr geehrte Damen und Herren,
alternativ, soweit namentlich bekannt: Sehr geehrte Frau XY / sehr geehrter Herr XY,
am xx.xx.xxxx [Datum] habe ich bei Ihnen folgende Ware / Waren gekauft / bestellt:
- ____________________ [Name der Ware, ggf. Beschreibung, ggf. Artikelnummer]
- ____________________ [Name der Ware, ggf. Beschreibung, ggf. Artikelnummer]
Laut Vereinbarung / Vertrag / Bestellvorgang sollte die Ware bis zum xx.xx.xxxx [Datum] geliefert / zur Abholung bereitgestellt werden. Die mit Ihnen vereinbarte Lieferfrist ist nun abgelaufen.
Ich bitte Sie höflichst, mir die Ware bis spätestens zum xx.xx.xxxx [Datum für die Nachfrist; vgl. oben] zu liefern / zur Abholung bereitzustellen. Zudem bitte ich Sie, den genauen Liefertermin zuvor mit mir telefonisch, per E-Mail oder schriftlich abzustimmen.
Optional, und ggf. für eine erste Mahnung zu forsch:
Ich mache Sie bereits jetzt darauf aufmerksam, dass ich Ersatz für etwaige Schäden verlangen werde, die mir durch die verspätete Vertragserfüllung entstehen.
Mit besten Grüßen
[Unterschrift]
[Ihr Name]
Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen: Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.
Fachanwalt.de-Tipp: Es ist grundsätzlich ausreichend, wenn Sie den Händler telefonisch mahnen. Zwecks Nachweisbarkeit ist es jedoch ratsam, die Mahnung schriftlich zu verfassen und entweder als Einwurfeinschreiben oder per E-Mail einzusenden. Aktiveren Sie bei der E-Mail jedoch die Lesebestätigung, damit Sie einen Nachweis über den Eingang der E-Mail haben.
Rechte des Käufers beim Lieferverzug
Sollte der Verkäufer in den Lieferzug geraten, so kann der Käufer grundsätzlich die folgenden Rechte geltend machen:
- Rücktritt
- Widerruf (nur beim Online-Kauf und zusätzlich zum Rücktritt)
- Schadensersatz (inklusive entgangener Gewinn)
- ggf. zusätzlich Nutzungsausfallentschädigung
Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Lieferverzug
Soweit eine Nachfrist im Rahmen einer Mahnung gesetzt wurde, entsteht das Rücktrittsrecht mit Ablauf dieser Nachfrist. Die Rücktrittserklärung sollte zu Beweiszwecken ebenso schriftlich als Einwurfeinschreiben oder per E-Mail erfolgen. Zudem ist es sinnvoll, zugleich bereits eine Frist zur Erstattung des Geldes für die Ware zu setzen. In aller Regel sollte hierfür eine Frist von 14 Tagen gewählt werden.
Formulierungsbeispiel:
Die mit Mahnung vom xx.xx.xxxx [Datum] gesetzte Nachfrist ist erfolglos verstrichen. Ich erkläre deshalb hiermit den Rücktritt von dem Kaufvertrag vom xx.xx.xxxx (Bestellnummer). Ich bitte höflichst um Erstattung des durch mich bereits gezahlten Betrags in Höhe von _____ Euro binnen 14 Tage ab Erhalt dieser Rücktrittserklärung.
Schadensersatz bei Lieferverzug
Die Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadensersatz ist, dass tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Bei einem Lieferverzug muss dieser gerade durch eben diesen entstanden sein. Ein Schadensersatz ist demnach nicht möglich, wenn ein neuer Fernseher bestellt wurde, weil der alte zu klein ist. Ein Schadensersatz kann jedoch dann verlangt werden, wenn eine neue Waschmaschine bestellt wurde und aufgrund des Lieferverzugs nun Kosten für den Wäschesalon angefallen sind.
Zudem kommen vor allem diese verschiedene Arten von Schäden in Betracht:
- entstandene Kosten durch einer teureren Ersatzbeschaffung;
- Rechtsanwaltskosten;
- ein etwaiger entgangener Gewinn;
- ein finanzieller Schaden aufgrund einer Vertragsstrafe.
Teure Ersatzbeschaffung
Eine teure Ersatzbeschaffung kann immer dann geltend gemacht werden, wenn die gleiche Ware aufgrund des Lieferverzugs bei einem anderen Händler für einen höheren Preis gekauft werden musste. Wichtig dabei ist jedoch, dass lediglich der Differenzbetrag eingefordert werden kann. Wurde also beispielsweise eine Ware für 250 Euro gekauft und musste aufgrund eines Lieferverzugs und einem damit einhergehenden Rücktritt vom Kaufvertrag die gleiche Ware bei einem anderen Händler für 300 Euro gekauft werden, so liegt der Differenzbetrag bei 50 Euro. Damit können diese 50 Euro vom Verkäufer, der die Ware nicht geliefert hat, als Schadensersatz eingefordert werden.
Anwaltskosten
Rechtsanwaltskosten können dann ersetzt verlangt werden, wenn diese zur Durchsetzung der Rechte anfallen, die dem Käufer aufgrund des Lieferverzugs zustehen. Dies bedeutet jedoch, dass die Anwaltskosten für das Aufsetzen einer Mahnung grundsätzlich nicht vom Verkäufer ersetzt werden müssen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Mahnung entbehrlich war, Lieferverzug also auch ohne vorherige Mahnung eintritt.
Fachanwalt.de-Tipp: Sollte sich der Verkäufer im Lieferverzug befinden, so nutzen Sie dennoch zunächst unser Musterschreiben, um zusätzliche Streitigkeiten zu vermeiden. Sollte die Nachfrist fruchtlos verstreichen, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt für Vertragsrecht. Dieser kann beispielsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag in die Wege leiten und Sie über einen möglichen Schadensersatz beraten.
Entgangener Gewinn
Ein entgangener Gewinn wegen verlorener Aufträge, auch etwa durch einen nicht möglichen Weiterverkauf eines Sammlerstücks für einen höheren Preis, kann grundsätzlich als Schaden geltend gemacht werden. Es muss jedoch seitens des Käufers nachgewiesen werden, dass ihm tatsächlich dieser Gewinn aufgrund des Lieferverzugs entgangen ist. Im Übrigen orientieren sich Gerichte hierbei an einer üblichen Schadenssumme, die auch unterhalb der tatsächlichen Schadenssumme liegen kann. Fener sind nicht direkt mit dem Lieferverzug verbundene Mehrkosten grundsätzlich vom Verkäufer nicht zu erstatten, etwa für Marketing, um einen möglichen Image-Schaden zu beheben.
Vertragsstrafen
Vertragsstrafen sind vor allem solche Geldleistungen, die ein Unternehmer seinem Kunden zahlen muss, weil sich ein für ihn handelnder Subunternehmen im Lieferzug befindet.
Formulierungsbeispiel:
Mir ist aufgrund des Lieferverzugs folgender Schaden entstanden: _____ [diesen so genau wie möglich beschreiben und die Kostenbelege – in Kopie – dem Schreiben beilegen]
Widerruf bei Online-Kauf
Das deutsche Verbraucherschutzrecht sieht für Online-Käufe grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht vor. Diese Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Ware beim Käufer angekommen ist. Daher bedarf es für einen wirksamen Widerruf noch nicht einmal eines Lieferverzugs. Zu bedenken ist jedoch, dass bei einem wirksam erklärten Widerruf ein etwaiger Anspruch auf Schadensersatz wegen Lieferverzugs erlischt.
Ein Widerrufsrecht besteht jedoch nicht bei individualisierten Bestellungen. Wurde zum Beispiel eine Küche am heimischen Computer zusammengestellt und mit einem Maus-Klick gekauft, dann ist ein Widerruf nicht möglich.
Formulierungsbeispiel:
Ich erkläre hiermit den Widerruf von dem Kaufvertrag vom xx.xx.xxxx (Bestellnummer). Ich bitte höflichst um Erstattung des durch mich bereits gezahlten Betrags in Höhe von _____ Euro binnen 14 Tage ab Erhalt dieser Widerrufserklärung.
Nutzungsausfallentschädigung
Eine Nutzungsausfallentschädigung kann nur ausnahmsweise unter strengen Voraussetzungen geltend gemacht werden. Wichtig ist, dass es sich bei der sich im Lieferverzug befindlichen Ware um Ware handelt, die für die Lebensführung eine zentrale Bedeutung hat. Zu nennen wäre hier insbesondere eine Küche (vgl. LG Tübingen, Urteil vom 5. Januar 1989, Az. 1 S 145/88). Die Höhe der Entschädigung kann nicht pauschal genannt werden. Im vorbezeichneten Fall ging das Gericht davon aus, dass die Familie durch das Nutzen eines Ersatzherdes, dem Spülen in der Badewanne und dem Umstand, dass die Familie aus Umzugskisten heraus leben musste, einen zeitlichen Mehraufwand von täglich 1,5 Stunden hatte. Pro Stunde wurden vom Gericht eine Entschädigung von 15 DM angesetzt.
Fachanwalt.de-Tipp: Lassen Sie sich in so einer Situation auf jeden Fall von einem Rechtsanwalt beraten. Hier finden Sie einen Anwalt in Ihrer Nähe.
Preisminderung
Im Normalfall hat der Käufer bei einem Lieferverzug keinen Anspruch auf einen Preisnachlass. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Preisnachlass ausgeschlossen ist. Der Verkäufer kann einen solchen aus Kulanz anbieten bzw. auf Nachfragen gewähren, dies nicht zuletzt, um einen möglichen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag zu verhindern. Sollte die Preisminderung angenommen werden, so hebt dies grundsätzlich den Schadensersatzanspruch auf.
Formulierungsbeispiel:
Die mit Mahnung vom xx.xx.xxxx [Datum] gesetzte Nachfrist ist erfolglos verstrichen. Mir stünde damit ein Rücktrittsrecht zu. Stattdessen biete ich Ihnen an, mir einen Preisnachlass (ggf. in Höhe von ___ Euro) zu gewähren. Sollte ich Ihren Preisnachlass akzeptieren, so setzen ich Ihnen damit eine weitere Nachfrist von zwei Wochen.
Wie bekomme ich mein Geld zurück?
So bekommen Sie in den folgenden Konstellationen grundsätzlich Ihr Geld zurück:
Bezahlung per Vorkasse:* |
Eine Überweisung lässt sich im Normalfall nicht mehr rückgängig machen. Der Verkäufer muss also aufgefordert werden, das Geld zurückzuzahlen. |
Bezahlung per Lastschrift: |
Der Verkäufer sollte auch in dieser Konstellation zunächst aufgefordert werden, das Geld zurückzuzahlen. Es besteht zwar grundsätzlich auch die Möglichkeit, eine Lastschrift von der Bank rückbuchen zu lassen, hierbei können allerdings Rücklastschriftgebühren anfallen. |
Kreditkartenzahlung: |
Es empfiehlt sich auch hier, erst den Verkäufer zur Rückzahlung aufzufordern, denn Rückzahlung im sog. Chargeback-Verfahren ist kompliziert. Dazu wird ein Reklamationsformular von der eigenen Bank benötigt. Mit dem ausgefüllten Formular tritt die eigene Bank mit der Händlerbank in Verbindung und versucht, eine Einigung zu finden. |
Kauf auf Rechnung: |
Die Zahlung ist erst mit Erhalt der Ware fällig, sodass der Käufer auf der sicheren Seite ist. |
Bezahlung via Paypal: |
Paypal bietet einen Käuferschutz. Der Lieferverzug muss dazu innerhalb von 180 Tagen nach Kauf mitgeteilt werden. Nachdem wesentliche Informationen, etwa hinsichtlich der fruchtlosen Mahnung, Paypal mitgeteilt wurden, prüft das Unternehmen den Fall. Fällt eine Entscheidung zugunsten des Käufers, erhältst dieser sein Geld umgehend zurück. |
*Es ist zu beachten, dass in diesem Fall der Käufer das Insolvenzrisiko trägt. Dies bedeutet, dass sollte der Verkäufer insolvent werden, die eigene Forderung, also die Rückzahlung des Kaufbetrags, beim Insolvenzverwalter angemeldet werden muss. Es besteht die Gefahr, dass der Kaufpreis gar nicht oder zumindest nicht ganz erstattet wird.
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Autor: Redaktion fachanwalt.de