Die posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) eines Rettungssanitäters kann als Berufskrankheit im Sinne einer „Wie-BK“ anerkannt werden. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden (Urteil vom 14.11.2025 – L 8 U 3211/23 ZVW).
Jahrelange Einsätze mit extremen Belastungen
Der Kläger arbeitete nahezu drei Jahrzehnte als Rettungssanitäter im Raum Stuttgart. Während dieser langen Tätigkeit war er immer wieder mit besonders schweren Einsatzlagen konfrontiert.
Dazu gehörten unter anderem die medizinische Versorgung von Opfern nach dem Amoklauf von Winnenden, Einsätze im Zusammenhang mit gewaltsamen Auseinandersetzungen im Bandenmilieu der „Black Jackets“ in Esslingen sowie wiederholt Suizidfälle, teilweise auch innerhalb des Kollegenkreises.Darüber hinaus wurde er bei Bahnunglücken, gravierenden Verkehrsunfällen und weiteren Notfällen eingesetzt.
Besonders belastend waren auch Situationen, in denen er über Stunden hinweg Säuglinge reanimieren musste, ohne dass ein rettender Erfolg erreicht werden konnte.
Ab dem Jahr 2016 befand sich der Rettungssanitäter wegen einer PTBS in Behandlung. In der Folge war es ihm nicht mehr möglich, seine berufliche Tätigkeit fortzuführen, sodass er den Rettungsdienst schließlich aufgeben musste.
Die zuständige gesetzliche Unfallversicherung verweigerte zunächst die Anerkennung der PTBS als Berufskrankheit. Zur Begründung verwies sie darauf, dass psychische Erkrankungen wie eine PTBS nicht in der Berufskrankheiten-Liste aufgeführt seien (Listenprinzip). Auch eine Anerkennung „wie eine Berufskrankheit“ (Wie-BK) lehnte sie ab.
Aus ihrer Sicht habe es seit der letzten Anpassung der Berufskrankheiten-Verordnung keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse gegeben, die speziell für psychische Belastungsstörungen bei bestimmten Berufsgruppen – hier im Rettungsdienst – eine abweichende Bewertung rechtfertigten.
Summierte Traumatisierung führt zur Anerkennung
Vor den Gerichten blieb der Kläger zunächst ohne Erfolg, auch vor dem Landessozialgericht. Erst das Bundessozialgericht hielt eine Anerkennung als Wie-BK grundsätzlich für möglich und verwies das Verfahren an das LSG Baden-Württemberg zurück. Das Bundessozialgericht stellte klar, dass Rettungssanitäter während ihrer Arbeitszeit einem erhöhten Risiko ausgesetzt seien, mit traumatisierenden Ereignissen konfrontiert zu werden, die eine PTBS auslösen könnten.
Ob dies im konkreten Fall tatsächlich zutreffe, müsse jedoch noch umfassend festgestellt werden.
Nach weiteren medizinischen Untersuchungen und der Auswertung fachärztlicher Einschätzungen hat der 8. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg die Unfallversicherung nun verpflichtet, die PTBS als Wie-BK anzuerkennen.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Kläger im Rahmen seiner Einsätze mehreren traumatischen Ereignissen ausgesetzt war und nach einzelnen Einsätzen jeweils akute Belastungsreaktionen zeigte. Entscheidend war nach Auffassung des Senats, dass sich die gesundheitlichen Folgen dieser Reaktionen nicht isoliert betrachten lassen.
Vielmehr habe sich die Wirkung der einzelnen Belastungen über die Jahre hinweg aufaddiert und zu einer zunehmenden psychischen Instabilität sowie zu einer Schwächung der inneren Abwehrmechanismen geführt. Diesen Prozess bezeichnete das Gericht als „Building-Block-Effekt“. Dadurch sei eine fortgesetzte Traumatisierung schließlich insgesamt nicht mehr ausgleichbar gewesen.
Die PTBS habe sich ab April 2016 in klinisch schwerer Form gezeigt. Der Kläger leide unter aufdrängenden Erinnerungen, verbunden mit intensiver innerer Bedrängnis. Nach solchen Zuständen brauche er teilweise mehrere Stunden, um wieder in einen stabilen Alltag zurückzufinden, oder rutsche in mehrtägige depressive Stimmungstiefs ab.
Andere Ursachen außerhalb der beruflichen Tätigkeit seien nach Einschätzung des Senats nicht erkennbar.
Tipp: Wer im Rettungsdienst oder in vergleichbaren Berufen tätig war und über längere Zeit wiederholt traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt wurde, sollte Belastungssymptome frühzeitig dokumentieren lassen. Wichtig sind eine lückenlose medizinische Behandlung, detaillierte Einsatzbeschreibungen und eine fachärztliche Einordnung, um die berufliche Verursachung nachvollziehbar zu belegen.
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