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LSG Bayern: Keine Betriebsprüfungen in Privathaushalten

Das Landessozialgericht Bayern hat mit Urteil vom 18.07.2024 (Az.: S 4 BA 26/23) entschieden, dass Betriebsprüfungen in Privathaushalten unzulässig sind. Zuständig für Nachforderungen bei Schwarzarbeit bleiben die Krankenkassen.

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nach Pflege

Im Rahmen der Ermittlungen der Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden wurde nach dem Tod eines Pflegebedürftigen festgestellt, dass die im Privathaushalt tätige Pflegekraft nicht sozialversichert war. Dabei handelte es sich um eine abhängige Beschäftigung, die eigentlich der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Die Rentenversicherung erließ daraufhin gegenüber den Erben des Verstorbenen einen Nachforderungsbescheid über Sozialversicherungsbeiträge. Grundlage dafür war eine anlassbezogene Betriebsprüfung, die die Behörde im Haushalt des Verstorbenen durchgeführt hatte.

Die Erben hielten diese Maßnahme für unzulässig, da sie die Rentenversicherung als nicht zuständige Behörde ansahen, und legten Widerspruch ein. Die Prüfung richtete sich also auf eine private häusliche Pflege, die als haushaltsnahe Dienstleistung gilt.

Das Sozialgericht hob den Nachforderungsbescheid auf, da die Sonderregelung des § 28p Abs. 10 SGB IV Betriebsprüfungen in Privathaushalten verbietet. Nach Auffassung des Gerichts dürfen Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen bei Tätigkeiten in Privathaushalten nur durch die Einzugsstellen der Krankenkassen erfolgen.

Betriebsprüfung im Haushalt unzulässig

Das Landessozialgericht bestätigte die Aufhebung des Nachforderungsbescheids.

Zwar sei umstritten, ob anlassbezogene Betriebsprüfungen in Privathaushalten rechtlich zulässig sind, die Vorschriften differenzierten jedoch nicht zwischen regelmäßigen und anlassbezogenen Prüfungen. Das bedeutet, dass die Verbotsregelung nach § 28p Abs. 10 SGB IV jede Betriebsprüfung in einem Privathaushalt umfasst.

Die Pflege zu Hause wurde als haushaltsnahe Dienstleistung bewertet, auf die das Verbot gezielt abziele. Nach Auffassung des Gerichts bleibt die Zuständigkeit für die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Schwarzarbeit im Haushalt ausschließlich bei den Einzugsstellen der Krankenkassen.

Angesichts der grundsätzlichen Bedeutung und der bislang höchstrichterlich ungeklärten Rechtslage wurde die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Damit bleibt offen, ob künftig auch anlassbezogene Betriebsprüfungen in Privathaushalten zulässig sein könnten, bis das höchste Sozialgericht entscheidet.

Tipp: Wer in Privathaushalten Personen beschäftigt, sollte genau prüfen, wer für Sozialversicherungsbeiträge zuständig ist. Nachforderung durch die Rentenversicherung kann unzulässig sein. Es ist ratsam, Sozialabgaben ausschließlich über die Einzugsstellen der Krankenkassen abzuwickeln und entsprechende Unterlagen zu dokumentieren, um spätere Konflikte mit Behörden zu vermeiden. Auch bei Vermutungen über Schwarzarbeit sollten Erben oder Haushaltsverantwortliche frühzeitig Auskünfte einholen, um rechtswidrige Forderungen abzuwehren.

Symbolgrafik:© Butch - stock.adobe.com

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