Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 09.10.2025, Az. L 21 U 47/23) entschied, dass ein Softwareentwickler, der sich bei einem Sprung aus dem Fenster nach der Explosion von E-Roller-Akkus verletzte, keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hat. Der Vorfall stelle keinen Arbeitsunfall dar, da kein innerer Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit im Homeoffice bestand.
Explosion von E-Roller-Akkus im Homeoffice
Der Kläger arbeitete als Softwareentwickler und nutzte das Wohnzimmer seiner Berliner Wohnung als Homeoffice.
Im Januar 2021 befand er sich während einer laufenden Telefonkonferenz, als Rauch in den Raum eindrang. Er öffnete die Tür zum Flur, um die Ursache zu ermitteln. In diesem Moment explodierten zwei Akkus seines E-Rollers, die er neben der Wohnungstür gelagert hatte. Es entstand eine Stichflamme, und dichter Qualm breitete sich in der Wohnung aus. Aus Angst vor den Flammen und dem Rauch sprang der Kläger aus dem Fenster im ersten Obergeschoss in den Innenhof. Dabei zog er sich Brüche an beiden Füßen zu.
Die Feuerwehr stellte später fest, dass ein technischer Defekt in einem der Akkus den Brand verursacht hatte. Der Mann meldete den Vorfall seiner Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall. Diese lehnte eine Anerkennung ab, da kein Zusammenhang zwischen dem Unfall und der beruflichen Tätigkeit bestand.
Der Softwareentwickler erhob daraufhin Klage beim Sozialgericht Berlin, das jedoch seine Sicht nicht teilte und die Klage abwies. Er legte Berufung ein, doch auch das Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung der Berufsgenossenschaft.
Sprung aus Fenster im Homeoffice kein Arbeitsunfall
Der 21. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg sah keinen inneren Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit des Klägers und dem Unfallgeschehen.
Zum Zeitpunkt der Verletzung – dem Sprung aus dem Fenster – habe der Kläger keine versicherte Handlung ausgeführt, sondern eine private Rettungsmaßnahme vorgenommen. Der Sprung diente in erster Linie dem Schutz seines Lebens und nicht der Fortsetzung seiner Arbeit oder der Erhaltung seiner Arbeitskraft. Selbst wenn der Kläger beim Öffnen der Tür noch in der Telefonkonferenz eingebunden gewesen sei, endete der sachliche Bezug zur Arbeit mit dem Entschluss, aus dem Fenster zu springen.
Der Unfall sei daher der privaten Lebenssphäre zuzurechnen. Auch die Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 21.03.2024, Az. B 2 U 14/21 R) blieb erfolglos.
Zwar können private Gegenstände im Homeoffice dann unter Versicherungsschutz stehen, wenn sie unmittelbar der beruflichen Tätigkeit dienen. Im vorliegenden Fall seien die E-Roller-Akkus jedoch privat genutzt worden. Sie dienten weder der beruflichen Kommunikation noch der Arbeitsausführung, sondern waren ausschließlich Teil eines privaten Fahrzeugs.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Revision ließ der Senat nicht zu. Der Kläger kann jedoch beim Bundessozialgericht einen Antrag auf Zulassung der Revision stellen.
Tipp: Wer im Homeoffice arbeitet, sollte klar trennen, was dem privaten und was dem beruflichen Bereich zuzuordnen ist. Unfallversicherungsschutz besteht nur, wenn der Unfall in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht. Private Tätigkeiten – selbst wenn sie während der Arbeitszeit stattfinden – sind in der Regel nicht versichert. Arbeitnehmer sollten daher Gefahrenquellen im häuslichen Arbeitsbereich minimieren und sich über den Umfang des Versicherungsschutzes informieren.
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