Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit Beschluss vom 23. März 2026 (Az.: L 16 KR 1/26) entschieden, dass eine Krankenkasse nicht verpflichtet ist, die Identität eines Hinweisgebers bei Verdacht auf Sozialleistungsmissbrauch offenzulegen.
Krankengeld, Nebenjob und anonymer Hinweis – Gericht entscheidet
Gegenstand des Verfahrens war die Klage eines Mannes, der im Jahr 2018 über einen Zeitraum von acht Monaten arbeitsunfähig gemeldet war und währenddessen Krankengeld in Höhe von etwa 17.000 Euro von seiner Krankenkasse erhielt.
Einige Jahre später, konkret drei Jahre nach dem Bezug der Leistungen, erhielt die Krankenkasse einen Hinweis, wonach der Betroffene während seiner attestierten Arbeitsunfähigkeit einer Nebentätigkeit nachgegangen sein soll. Im Rahmen einer anschließenden Überprüfung bei der zuständigen Minijobzentrale stellte sich heraus, dass der Mann im fraglichen Zeitraum tatsächlich zwei geringfügige Beschäftigungen im Bereich der Gastronomie ausgeübt hatte. Daraufhin verlangte die Krankenkasse zunächst die vollständige Rückerstattung des gezahlten Krankengeldes.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren wurde der behandelnde Hausarzt befragt. Dieser bestätigte eine erhebliche Erschöpfung des Patienten, erklärte jedoch zugleich, keine Kenntnis darüber zu haben, welchen Tätigkeiten dieser in seiner Freizeit nachgegangen sei. In der Folge entschied sich die Krankenkasse, die Rückforderung nicht weiter zu verfolgen.
Daraufhin verlangte der Kläger Auskunft über die Identität der Person, die den Hinweis gegeben hatte. Ziel war es, mögliche zivilrechtliche Ansprüche wegen einer aus seiner Sicht unberechtigten Verdächtigung sowie einer Beeinträchtigung seines Rufes geltend zu machen. Die Krankenkasse verweigerte jedoch die Herausgabe dieser Information unter Verweis auf den Schutz von Sozialdaten.
LSG stärkt Datenschutz und schützt anonyme Hinweisgeber
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigte die Auffassung der Krankenkasse und wies die Klage ab.
Nach Ansicht des Gerichts steht der Behörde bei der Frage der Herausgabe von Sozialdaten ein Ermessensspielraum zu, den sie im konkreten Fall rechtmäßig ausgeübt habe. Dabei seien insbesondere die Vorgaben des Sozialdatenschutzes sowie die schutzwürdigen Interessen von Hinweisgebern zu berücksichtigen, anonym bleiben zu können.
Diese Interessen würden grundsätzlich schwer wiegen, da sie dazu beitragen, mögliche Missstände überhaupt erst aufzudecken. Eine Verpflichtung zur Offenlegung der Identität komme nur in Ausnahmefällen in Betracht. Dies sei etwa dann denkbar, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die hinweisgebende Person bewusst falsche Angaben gemacht habe, um dem Betroffenen gezielt zu schaden, oder wenn leichtfertig unzutreffende Informationen übermittelt worden seien.
Solche Umstände konnte das Gericht im vorliegenden Fall jedoch nicht feststellen. Vielmehr habe sich im Zuge der Ermittlungen bestätigt, dass der Kläger während seiner Krankschreibung tatsächlich entgeltlichen Nebentätigkeiten nachgegangen sei. Vor diesem Hintergrund habe ein nachvollziehbarer Anlass bestanden, den Hinweisen nachzugehen und entsprechende Prüfungen einzuleiten.
Tipp: Wer sich gegen Vorwürfe im Zusammenhang mit Sozialleistungen verteidigen möchte, sollte sich auf objektive Fakten konzentrieren und die eigene Situation umfassend dokumentieren. Gleichzeitig ist zu beachten, dass Hinweisgeber in vielen Fällen geschützt sind und ihre Identität nicht ohne Weiteres offengelegt wird. Daher empfiehlt es sich, mögliche Ansprüche sorgfältig zu prüfen und nicht allein auf die Offenlegung von Informanten zu setzen.
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