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LSG billigt Mietobergrenzen des Jobcenters Hannover

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az. L 11 AS 431/22, L 11 AS 245/24, L 11 AS 261/23 und L 11 AS 23/20) hat am 25.08.2025 entschieden, dass die vom Jobcenter Region Hannover festgelegten Mietobergrenzen für Bürgergeld-Empfänger rechtmäßig sind. Grundlage sei ein schlüssiges Konzept mit belastbaren Mietdaten.

Streit um die Angemessenheit von Wohnkosten

Jobcenter dürfen die Kosten für Unterkunft und Heizung von Beziehern des Bürgergeldes nur übernehmen, soweit diese als „angemessen“ gelten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) müssen die Behörden hierfür innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs ein nachvollziehbares, sogenanntes schlüssiges Konzept erstellen, das realistische Mietobergrenzen festlegt.

In der Region Hannover war dieses Konzept seit Jahren Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Verschiedene Kammern des Sozialgerichts Hannover bewerteten die vom Jobcenter festgesetzten Mietgrenzen unterschiedlich – teils hielten sie die Beträge für rechtmäßig, teils ordneten sie wegen angeblich zu niedriger Werte eine höhere Kostenübernahme an.

Mehrere Betroffene, deren tatsächliche Mieten über den vom Jobcenter anerkannten Beträgen lagen, klagten daher auf höhere Leistungen. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen befasste sich in einer Schwerpunktsitzung mit neun dieser Fälle. Dabei prüfte es, ob die vom Jobcenter angewandte Berechnungsmethode und die festgesetzten Mietobergrenzen mit den Vorgaben des Bundessozialgerichts vereinbar sind.

Konzept des Jobcenters ist rechtmäßig

Das LSG hob die entgegenstehenden Entscheidungen der ersten Instanz auf und bestätigte die Rechtmäßigkeit des hannoverschen Mietkonzepts.

Nach Auffassung des Gerichts stützt sich das Jobcenter auf valide und repräsentative Daten aus dem qualifizierten Mietspiegel. Die Angemessenheitsgrenzen seien zulässig auf Basis des höchsten Wertes des unteren Drittels der jeweiligen Mietpreisspanne für die betreffende Wohnungsgröße festgelegt worden. Nach den vom Gericht geprüften Daten stand auch ausreichend günstiger Wohnraum zur Verfügung.

So lagen in den Jahren 2017/2018 etwa 44,5 % beziehungsweise 38,5 % der angebotenen Wohnungen für Alleinstehende innerhalb der festgesetzten Mietobergrenzen. In den Jahren 2019/2020 überstieg der Anteil der verfügbaren Wohnungen für Einpersonenhaushalte sogar die hannoverschen Quoten der Transferleistungs- und Armutsgefährdung.

Zwar lagen die Werte für Zwei- und Vierpersonenhaushalte näher an diesen Quoten, doch wertete das Gericht auch dies noch als hinreichend. Das Landessozialgericht betonte, es habe in jedem Einzelfall besonders sorgfältig geprüft, ob tatsächlich ausreichend bezahlbarer Wohnraum existiert. Dabei sei auch die Untergrenze des rechtlich noch zulässigen Spielraums ermittelt worden.

Damit gilt das Konzept des Jobcenters Region Hannover als mit den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung vereinbar.

Tipp: Empfänger von Bürgergeld sollten prüfen, ob ihre Unterkunftskosten die regionalen Mietobergrenzen überschreiten. Liegt die Miete darüber, kann das Jobcenter zur Kostensenkung auffordern. Eine genaue Kenntnis des örtlich geltenden Konzepts ist entscheidend, um die Angemessenheit richtig einzuschätzen. Wer umziehen muss, sollte vor Vertragsabschluss klären, ob die neue Miete noch im zulässigen Rahmen liegt.

Symbolgrafik:© bluedesign - stock.adobe.com

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