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Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az. L 12 BA 9/23) entschied über die Sozialversicherungspflicht von Reportern bei Rundfunkanstalten.
Freier Autor oder angestellter Mitarbeiter?
Ein Hörfunkreporter beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) die Klärung seines sozialversicherungsrechtlichen Status im Rahmen seiner Tätigkeit für eine Landesrundfunkanstalt.
Er sah sich als freier Autor, der unabhängig über Aufträge entscheiden könne und betonte seine gestalterische Freiheit bei der Produktion von Hörfunkbeiträgen. Allerdings wurden seine Dienste regelmäßig zu vereinbarten Zeiten und Themen genutzt, die ihm von der Rundfunkanstalt vorgegeben wurden.
Die DRV entschied, dass der Reporter als Angestellter einzustufen sei, da er persönlich an den Arbeitsort der Anstalt gebunden sei und in die Arbeitsorganisation integriert werde. Zusätzlich erhielt er Leistungen wie Urlaubsgeld und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis hinwiesen.
Die Anstalt argumentierte hingegen, dass die Verpflichtung des Reporters nur auf freiwilliger Basis erfolge und dieser daher nicht als Angestellter anzusehen sei.
Differenzierung nach Tätigkeitsarten
Das Landessozialgericht (LSG) betonte, dass die Sozialversicherungspflicht von der Art der Tätigkeit abhänge.
Reportertätigkeiten, die im Rahmen pauschal vergüteter Dienste mit festgelegten Arbeitszeiten und -orten erfolgen, gelten als abhängige Beschäftigung. Selbst eine hohe kreative Eigenleistung ändere daran nichts, wenn die Arbeit organisatorisch eingebunden sei.Dagegen läge bei klar abgegrenzten, eigenständigen Werken wie einzelnen Hörfunkbeiträgen ein Werkvertragsverhältnis vor.
Das LSG forderte eine differenzierte Betrachtung je nach Art der journalistischen Tätigkeit, auch wenn dies vom bisherigen Abgrenzungskatalog der Sozialversicherungsträger abweiche. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils ließ das Gericht die Revision zu, um eine höchstrichterliche Klärung zu ermöglichen.
Tipp: Betroffene sollten ihren Arbeitsumfang sorgfältig prüfen. Entscheidend ist, ob eine organisatorische Eingliederung in den Betrieb vorliegt. Wer regelmäßig und zeitlich festgelegt für einen Auftraggeber tätig ist, sollte die Sozialversicherungspflicht beachten. Für einmalige Werke wie eigenständige Beiträge könnten jedoch andere Regelungen gelten.
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